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KKH Zahnreinigung

Bis 120 Euro im Jahr.
Dein Zuschuss zur Zahnreinigung.

Die KKH (Kaufmännische Krankenkasse, Sitz Hannover) bezuschusst Deine professionelle Zahnreinigung mit bis zu 120 Euro je Kalenderjahr. Das sind 2 Sitzungen mit je maximal 60 Euro (Paragraph 29o der Satzung), jeweils höchstens die durch Rechnung nachgewiesenen tatsächlichen Kosten.

bis 120 € Zuschuss zur PZR
je Kalenderjahr
60 € je Sitzung,
2x pro Jahr
§ 29o Satzung der
KKH
bundesweit KKH-Ersatzkasse,
Sitz Hannover
Enrico Fischer, Versicherungsmakler (IHK) Stand: Mai 2026 Quelle: KKH-Satzung (S01), Paragraph 29o IHK-Nr. D-4YKP-487AL-84

Aktualisiert: Mai 2026
KKH Zahnreinigung: bis 120 Euro Zuschuss aus der Satzung

Du willst wissen, wie viel die KKH für Deine professionelle Zahnreinigung (PZR) zahlt und wie Du an das Geld kommst. Die kurze Antwort: bis zu 120 Euro Zuschuss pro Jahr aus der Satzung, aufgeteilt auf 2 Sitzungen mit je maximal 60 Euro, gegen Vorlage Deiner Zahnarzt-Rechnung. Auf dieser Seite erfährst Du genau, wie der Zuschuss funktioniert, welche Voraussetzungen gelten und wie Du ihn beantragst. Den vollständigen Überblick zur Kasse findest Du auf der Seite KKH im Gesamt-Profil.

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Wie viel zahlt die KKH für die professionelle Zahnreinigung?

Die KKH bezuschusst Deine professionelle Zahnreinigung mit bis zu 120 Euro je Kalenderjahr. Dieser Zuschuss verteilt sich auf 2 Sitzungen mit je maximal 60 Euro. So steht es in Paragraph 29o der Satzung der KKH.

Wichtig zu verstehen: Das ist ein Zuschuss, kein Sachleistungs-Modell. Du gehst zur PZR, zahlst die Rechnung beim Zahnarzt und reichst sie danach bei der KKH ein. Erstattet werden je Sitzung höchstens 60 Euro und nicht mehr als die durch Rechnung nachgewiesenen tatsächlichen Kosten. Liegt Deine Rechnung darunter, bekommst Du den niedrigeren Betrag, liegt sie darüber, bleibt der Rest bei Dir.

Das Wichtigste auf einen Blick

Wie viel: Bis zu 120 Euro Zuschuss je Kalenderjahr

Aufteilung: 2 Sitzungen pro Jahr, je maximal 60 Euro

Rechtsgrundlage: Paragraph 29o der Satzung der KKH, verklammert mit Paragraph 11 Absatz 6 und Paragraph 28 Absatz 2 SGB V

Bei welchem Zahnarzt: Bei einer zugelassenen oder nach Paragraph 13 Absatz 4 SGB V berechtigten Zahnärztin oder einem Zahnarzt

Zahlt die gesetzliche Krankenkasse die Zahnreinigung überhaupt?

Hier kommt der Punkt, den viele nicht auf dem Schirm haben: Die professionelle Zahnreinigung ist keine gesetzliche Pflichtleistung der Krankenkassen. Das Gesetz sieht die Zahnkontrolle und den Zahnersatz-Zuschuss vor, die PZR selbst zählt zu den Privatleistungen. Keine Kasse muss sie also von sich aus zahlen.

Die KKH geht hier freiwillig über den gesetzlichen Mindeststandard hinaus. In Paragraph 29o ihrer Satzung steht: über die gesetzlichen Leistungen hinaus beteiligt sich die KKH auf Basis von Paragraph 11 Absatz 6 und Paragraph 28 Absatz 2 SGB V an den Kosten einer PZR. Genau das ist der Vorteil gegenüber Kassen, die hier nichts anbieten: Du bekommst einen festen Zuschuss für eine Leistung, die gesetzlich gar nicht vorgeschrieben ist.

Zuschuss ist nicht gleich kostenlos

Der PZR-Zuschuss der KKH ist ein Teilzuschuss und wird aus Deinen Beiträgen finanziert. Er deckt je Sitzung bis zu 60 Euro ab, im Jahr also bis zu 120 Euro für 2 Sitzungen. Liegt Deine PZR-Rechnung darüber, bleibt der Rest bei Dir. Die Zahnreinigung ist also nicht kostenlos, aber die KKH übernimmt einen festen Teil davon.

Passt die KKH zu Dir?

Wenn der Zuschuss zur Zahnreinigung und die Leistungen der KKH für Dich passen, kannst Du direkt online zur KKH wechseln. Der Antrag dauert nur wenige Minuten.

Antrag bei der KKH ausfüllen Online-Antrag in 3 Minuten

Voraussetzungen und Antrag: So bekommst Du den Zuschuss

Der Zuschuss ist kein offener Anspruch ohne Bedingungen. Zwei Voraussetzungen musst Du erfüllen. Erstens muss die PZR bei einer zugelassenen Zahnärztin oder einem zugelassenen Zahnarzt stattfinden, oder bei einer Behandlerin oder einem Behandler, der nach Paragraph 13 Absatz 4 SGB V berechtigt ist. Zweitens werden nur die durch Rechnung nachgewiesenen tatsächlichen Kosten erstattet, je Sitzung höchstens 60 Euro.

Weil die KKH die PZR als Erstattung regelt, zahlst Du zuerst selbst und holst Dir den Zuschuss danach zurück. Du brauchst die Rechnung Deiner Zahnarztpraxis über die professionelle Zahnreinigung und reichst diese als Beleg bei der KKH ein. Den genauen Einreichungsweg, also ob über App, Online-Portal oder Post, und wie lange die Bearbeitung dauert, erfährst Du direkt bei der KKH. Diese Details legt die Satzung nicht fest.

1

Termin beim zugelassenen Zahnarzt machen

Vereinbare die PZR bei einer zugelassenen Zahnärztin oder einem zugelassenen Zahnarzt. Bei einer Behandlung außerhalb der Kassenzulassung gilt der Zuschuss nur unter den Voraussetzungen nach Paragraph 13 Absatz 4 SGB V.

2

Rechnung sichern

Deine Praxis stellt Dir eine Rechnung über die PZR aus. Sie ist der Nachweis für die tatsächlich entstandenen Kosten. Ohne diesen Nachweis gibt es keinen Zuschuss.

3

Rechnung bei der KKH einreichen

Reiche die Rechnung bei der KKH ein. Erstattet werden je Sitzung bis zu 60 Euro, im Kalenderjahr für 2 Sitzungen also bis zu 120 Euro. Den genauen Einreichungsweg nennt Dir die KKH.

Was kostet eine Zahnreinigung und was bleibt für Dich?

Eine professionelle Zahnreinigung kostet beim Zahnarzt je nach Aufwand und Region unterschiedlich viel. Typischerweise liegen die Kosten bei etwa 80 bis 120 Euro pro Sitzung, je nach Praxis. Die KKH übernimmt davon bis zu 60 Euro pro Sitzung. Den genauen Preis nennt Dir Deine Praxis vor der Behandlung.

Ein Rechenbeispiel zur Einordnung: Sagen wir, Deine PZR kostet 90 Euro pro Sitzung. Dann erstattet Dir die KKH 60 Euro, und 30 Euro bleiben pro Sitzung Dein Eigenanteil. Nutzt Du beide Sitzungen im Jahr, schöpfst Du den vollen Jahreszuschuss von 120 Euro aus. Kostet eine Sitzung weniger als 60 Euro, übernimmt die KKH nur die tatsächlich entstandenen Kosten, weil der Zuschuss höchstens diese abdeckt.

So rechnet der Zuschuss bei 90 Euro pro Sitzung

2 PZR-Sitzungen à 90 Euro (Beispiel) 180 €
KKH-Zuschuss (2 x 60 Euro) − 120 €
Dein Eigenanteil im Jahr 60 €

Die Satzung deckelt den Zuschuss auf 60 Euro je Sitzung und maximal 2 Sitzungen pro Kalenderjahr. Maßgeblich ist also beides: der Betrag pro Sitzung und die Zahl der Sitzungen. Mehr als 120 Euro im Jahr gibt es über diesen Weg nicht, selbst wenn Du häufiger zur PZR gehst.

Bringt das Zahnvorsorge-Bonusheft bei der KKH mehr?

Ehrlich gesagt: hier hat die KKH keinen Vorteil gegenüber anderen Kassen. Das Zahnvorsorge-Bonusheft, mit dem sich Dein Festzuschuss zum Zahnersatz erhöht, ist ein gesetzlicher GKV-Standard nach Paragraph 55 SGB V. Wer fünf Jahre lückenlos zur Vorsorge geht, bekommt 70 Prozent Festzuschuss statt der regulären 60 Prozent. Bei zehn Jahren lückenloser Vorsorge sind es 75 Prozent.

Das Entscheidende dabei: Dieser Bonus ist bundesweit in jeder gesetzlichen Kasse identisch. Er steht so im Gesetz, nicht in einer einzelnen Kassen-Satzung. Du bekommst die 70 oder 75 Prozent also bei der KKH genauso wie bei jeder anderen gesetzlichen Krankenkasse. Es ist kein Grund, der für oder gegen die KKH spricht.

Das Bonusheft kurz erklärt

Was es ist: Ein Nachweisheft über regelmäßige Zahnvorsorge-Untersuchungen

Was es bringt: Nach 5 Jahren lückenlos 70 Prozent Festzuschuss, nach 10 Jahren 75 Prozent (statt regulär 60 Prozent)

Wo es geregelt ist: Paragraph 55 SGB V, gesetzlicher GKV-Standard

KKH-Vorteil? Nein. Diesen Bonus bekommst Du bei jeder gesetzlichen Kasse gleich

Wichtig: Das Bonusheft für den Zahnersatz und das Bonusprogramm der KKH sind zwei verschiedene Dinge. Das Bonusheft erhöht Deinen Festzuschuss zum Zahnersatz. Das Bonusprogramm der KKH belohnt Vorsorge-Maßnahmen mit Geld- oder Sachprämien, und über dessen Gesundheitsbudget lässt sich die professionelle Zahnreinigung zusätzlich gegenfinanzieren. Wie das KKH-Bonusprogramm im Detail funktioniert, liest Du auf der eigenen Seite dazu.

Fissurenversiegelung: 80 Euro für die Zähne Deiner Kinder

Über die PZR hinaus hat die KKH noch eine Zahn-Leistung für jüngere Versicherte. Sie bezuschusst die Fissurenversiegelung mit 80 Euro pro Versiegelung. Eine Fissurenversiegelung verschließt die feinen Rillen der Backenzähne und schützt so vor Karies. Geregelt ist das in Paragraph 29v der Satzung.

Dabei gelten klare Voraussetzungen. Der Zuschuss gilt nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für maximal 2 Versiegelungen. Versiegelt werden kariesfreie Prämolaren, also die vorderen Backenzähne im bleibenden Gebiss. Es ist also keine Leistung für Erwachsene, sondern gezielt für die Zähne von Kindern und Jugendlichen.

Fissurenversiegelung bei der KKH auf einen Blick

Zuschuss: 80 Euro pro Fissurenversiegelung

Wie oft: Maximal 2 Versiegelungen

Für wen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

Wofür: Kariesfreie Prämolaren im bleibenden Gebiss

Rechtsgrundlage: Paragraph 29v der Satzung der KKH

Brauche ich zusätzlich eine Zahnzusatzversicherung?

Das hängt davon ab, worum es Dir geht. Für die professionelle Zahnreinigung selbst brauchst Du keine Zahnzusatzversicherung, denn die ist über Paragraph 29o der KKH-Satzung bereits mit bis zu 120 Euro im Jahr abgedeckt. Eine Zahnzusatzversicherung wird erst bei anderen Themen interessant.

Sinnvoll kann eine private Zahnzusatzversicherung vor allem beim Zahnersatz sein, also bei Kronen, Brücken, Implantaten oder Inlays. Dort übernimmt die gesetzliche Kasse nur einen Festzuschuss, der Rest bleibt schnell ein hoher Eigenanteil. Genau diese Lücke kann eine Zahnzusatzversicherung schließen. Das ist ein anderes Thema als die Zahnreinigung und eine Frage Deiner persönlichen Situation.

Zur Einordnung noch ein ehrlicher Hinweis: Die KKH selbst hat keine eigene Zahnzusatz-Mehrleistung. Sie vermittelt private Zusatzversicherungen nur, auf Basis von Paragraph 29a ihrer Satzung und Paragraph 194 Absatz 1a SGB V. Das ist also kein KKH-Vorteil, sondern eine reine Vermittlung. Ob und welche Zahnzusatzversicherung zu Dir passt, hängt von Deinem Bedarf ab. Als Dein Versicherungsmakler ordne ich Dir das gern ein, wenn das Thema für Dich relevant wird.

Zwei Dinge nicht verwechseln

Die professionelle Zahnreinigung ist über die KKH-Satzung bezuschusst. Eine Zahnzusatzversicherung deckt etwas anderes ab, vor allem Zahnersatz. Du brauchst also nicht zwingend beides für dasselbe Ziel. Wer nur die PZR im Blick hat, ist mit dem Satzungs-Zuschuss bereits versorgt.

Bereit für den Wechsel zur KKH?

Den PZR-Zuschuss aus Paragraph 29o und die weiteren Leistungen der KKH bekommst Du als Mitglied. Den Antrag stellst Du online, ohne Papierkram.

Jetzt online zur KKH wechseln Online-Antrag in 3 Minuten

Häufige Fragen zur KKH professionellen Zahnreinigung

Wie viel zahlt die KKH für die professionelle Zahnreinigung?

Die KKH zahlt einen Zuschuss von bis zu 120 Euro je Kalenderjahr zur professionellen Zahnreinigung. Das sind 2 Sitzungen mit je maximal 60 Euro. Geregelt ist das in Paragraph 29o der Satzung. Der Zuschuss ist je Sitzung auf die durch Rechnung nachgewiesenen tatsächlichen Kosten begrenzt, höchstens 60 Euro. Liegt Deine Rechnung darüber, bleibt der Rest Dein Eigenanteil.

Wie oft übernimmt die KKH die Zahnreinigung pro Jahr?

Die KKH bezuschusst 2 professionelle Zahnreinigungen je Kalenderjahr mit je maximal 60 Euro. Im Jahr sind das zusammen bis zu 120 Euro. Mehr als 2 Sitzungen bezuschusst die Satzung über diesen Weg nicht, selbst wenn Du häufiger zur PZR gehst.

Wie beantrage ich den PZR-Zuschuss bei der KKH?

Du gehst zur professionellen Zahnreinigung bei einer zugelassenen Zahnärztin oder einem zugelassenen Zahnarzt, zahlst die Rechnung und reichst diese als Beleg bei der KKH ein. Die KKH erstattet Dir dann je Sitzung bis zu 60 Euro, höchstens die durch Rechnung nachgewiesenen tatsächlichen Kosten. Den genauen Einreichungsweg und die Bearbeitungsdauer erfährst Du direkt bei der KKH.

Ist die Zahnreinigung bei der KKH eine Kassenleistung?

Nein, die professionelle Zahnreinigung ist keine gesetzliche Pflichtleistung der Krankenkassen, sondern eine Privatleistung. Die KKH bezuschusst sie freiwillig als Satzungs-Mehrleistung nach Paragraph 29o, mit bis zu 120 Euro je Kalenderjahr für 2 Sitzungen. Es handelt sich um einen Teilzuschuss, nicht um eine kostenlose Vollerstattung.

Bringt das Zahnvorsorge-Bonusheft bei der KKH mehr?

Das Zahnvorsorge-Bonusheft erhöht Deinen Festzuschuss zum Zahnersatz: nach 5 Jahren lückenloser Vorsorge auf 70 Prozent, nach 10 Jahren auf 75 Prozent statt regulär 60 Prozent. Dieser Bonus ist ein gesetzlicher GKV-Standard nach Paragraph 55 SGB V und bundesweit in jeder gesetzlichen Kasse identisch. Bei der KKH bekommst Du ihn genauso wie bei jeder anderen Kasse, es ist also kein KKH-Vorteil.

Übernimmt die KKH die Fissurenversiegelung bei Kindern?

Ja. Die KKH bezuschusst die Fissurenversiegelung mit 80 Euro pro Versiegelung, für maximal 2 Versiegelungen. Der Zuschuss gilt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für kariesfreie Prämolaren im bleibenden Gebiss. Geregelt ist das in Paragraph 29v der Satzung der KKH.

Brauche ich zusätzlich eine Zahnzusatzversicherung?

Für die professionelle Zahnreinigung selbst brauchst Du keine Zahnzusatzversicherung, denn sie ist über Paragraph 29o der KKH-Satzung abgedeckt. Sinnvoll kann eine Zahnzusatzversicherung beim Zahnersatz sein, also bei Kronen, Brücken oder Implantaten, wo der gesetzliche Festzuschuss oft nicht ausreicht. Die KKH selbst vermittelt private Zusatzversicherungen nur und hat keine eigene Zahnzusatz-Mehrleistung. Ob sich das für Dich lohnt, hängt von Deinem Bedarf ab.

Quellen und rechtliche Grundlagen

Stand dieser Seite: Mai 2026. Alle Angaben zur KKH wurden gegen die Satzung der KKH (Stand Mai 2026, 99. Nachtrag vom 27.03.2026) geprüft. Der PZR-Zuschuss ist über Paragraph 29o wortlaut-belegt, die Fissurenversiegelung über Paragraph 29v. Der Festzuschuss zum Zahnersatz über das Bonusheft folgt Paragraph 55 SGB V und ist gesetzlicher GKV-Standard, kein KKH-Spezifikum. Jährlich anzupassende Werte werden zum Jahreswechsel erneut geprüft.

Primärquellen KKH

  • Satzung der KKH, Paragraph 29o (S01): Wortlaut zum PZR-Zuschuss: "Der Zuschuss wird für zwei PZR je Kalenderjahr in Höhe von jeweils maximal 60 Euro gewährt, jedoch nicht mehr als die durch Rechnung nachgewiesenen tatsächlichen Kosten." Verklammert mit Paragraph 11 Absatz 6 und Paragraph 28 Absatz 2 SGB V. Stand Mai 2026.
  • Leistungserbringer-Voraussetzung (S01): Die professionelle Zahnreinigung muss bei einer zugelassenen oder nach Paragraph 13 Absatz 4 SGB V berechtigten Zahnärztin oder einem Zahnarzt erfolgen.
  • Satzung der KKH, Paragraph 29v (S01): Fissurenversiegelung 80 Euro pro Versiegelung, maximal 2, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, für kariesfreie Prämolaren im bleibenden Gebiss.

Gesetzliche Grundlagen

  • SGB V, Paragraph 11 Absatz 6 und Paragraph 28 Absatz 2: Rechtsgrundlage für zusätzliche Satzungsleistungen gesetzlicher Krankenkassen. Auf dieser Basis regelt die KKH die PZR-Erstattung in Paragraph 29o ihrer Satzung.
  • SGB V, Paragraph 55: Gesetzlicher Festzuschuss zum Zahnersatz und Bonusheft-Regelung (70 Prozent nach 5 Jahren, 75 Prozent nach 10 Jahren lückenloser Vorsorge). Bundesweit für alle gesetzlichen Kassen identisch.
  • SGB V, Paragraph 13 Absatz 4: Voraussetzungen für die Erstattung von Leistungen bei Erbringern ohne Kassenvertrag.

Behördliche und gesetzliche Verweise

Gesetzliche Wortlaute: gesetze-im-internet.de/sgb_5 (SGB V), insbesondere Paragraph 55 SGB V zum Bonusheft. Aktuelle Beitragssätze und Rechengrößen: bundesgesundheitsministerium.de (BMG) und gkv-spitzenverband.de. Satzung und Antragsdetails der KKH direkt bei der KKH. Verbraucherinformationen: verbraucherzentrale.de.

Hinweis zu diesem Artikel

Information, keine Rechtsberatung

Dieser Artikel informiert nach bestem Wissen und nach Stand der Rechtslage Mai 2026. Er stellt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Sozialrechtsberatung dar.

Verbindliche Auskunft zu Deinem KKH-Leistungsanspruch, zum PZR-Zuschuss oder einem Kassenwechsel erteilt die KKH oder die Verbraucherzentrale. Leistungsansprüche richten sich nach der jeweils aktuellen Satzung der KKH. Diese Seite ersetzt keine individuelle Prüfung.

Bei Fragen zur privaten Vorsorge (Zahnzusatzversicherung, Krankenversicherung, Berufsunfähigkeit, Altersvorsorge) bin ich als Versicherungsmakler nach Paragraph 34d Absatz 1 GewO Dein Ansprechpartner. Registriernummer D-4YKP-487AL-84, Sitz Bad Neuenahr-Ahrweiler. Ich arbeite für Dich, nicht ausschließlich für einen einzelnen Versicherer.