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Private Krankenversicherung wechseln: Voraussetzungen, Ablauf und Fristen

Erst prüfen, ob es geht. Dann rechnen, ob es sich lohnt.

Als Angestellter darfst Du 2026 überhaupt erst ab einem Bruttogehalt von 6.450 Euro im Monat wechseln (§ 6 Abs. 6 SGB V). Ob daraus ein Wechsel wird oder eine Sackgasse, entscheidet danach die Reihenfolge der Schritte.

Das erwartet Dich:
Die Voraussetzungen mit den Werten 2026: 6.450 Euro im Monat, 77.400 Euro im Jahr, dazu die eigenen Regeln für Beamte mit Beihilfeanspruch und hauptberuflich Selbstständige
Der Ablauf in der richtigen Reihenfolge: erst der unterschriebene private Vertrag, dann der Austritt aus der Kasse. Andersherum wird der Austritt gar nicht wirksam
Auch die Gegenseite, ehrlich: was Du in der gesetzlichen Kasse zurücklässt, von der Familienversicherung bis zu den Regeln für eine spätere Rückkehr
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gem. § 34d Abs. 1 GewO
D-4YKP-487AL-84

Der Wechsel in die private Krankenversicherung ist der Übergang aus der gesetzlichen Krankenkasse in einen privaten Vollversicherungsvertrag, der an ihre Stelle tritt. Er steht nicht jedem offen. Angestellte werden erst versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt: 2026 sind das 77.400 Euro im Jahr, also 6.450 Euro im Monat (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 SGB V, § 2 Abs. 1 SVBezGrV 2026). Möglich ist der Wechsel dabei nicht sofort: Die Versicherungspflicht endet erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grenze überschritten wird, und auch das nur, wenn das Entgelt zugleich die Grenze des Folgejahres übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V). Beamte sind versicherungsfrei, wenn sie Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V); hauptberuflich Selbstständige werden von der Krankenversicherungspflicht nicht erfasst. Entscheidend ist danach die Reihenfolge: Wer als Pflichtversicherter versicherungsfrei wird, kündigt seine Kasse nicht, sondern erklärt den Austritt, und zwar innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweisschreiben der Kasse (§ 188 Abs. 4 SGB V). Dieser Austritt wird nur wirksam, wenn eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Ohne unterschriebenen privaten Vertrag setzt sich die gesetzliche Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung fort.

Wer darf in die private Krankenversicherung wechseln?

Wechseln dürfen vier Gruppen: Angestellte mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, Beamte mit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge, Werkstudenten und hauptberuflich Selbstständige. Alle anderen sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und haben diese Wahl nicht.

Die ersten drei Gruppen nennt das Gesetz ausdrücklich versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 SGB V). Bei Selbstständigen ist der Weg ein anderer: Sie werden von der Krankenversicherungspflicht gar nicht erst erfasst, weil § 5 Abs. 1 SGB V die Pflichtversicherten abschließend aufzählt und sie dort nicht vorkommen.

GruppeVoraussetzungRechtsgrundlage
AngestellteDas regelmäßige Jahresarbeitsentgelt übersteigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
BeamteAnspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
WerkstudentenOrdentliche Studierende einer Hochschule, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V
Hauptberuflich Selbstständige und FreiberuflerWerden von der Krankenversicherungspflicht nicht erfasst, ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens§ 5 Abs. 1 SGB V, gestützt durch § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V

Quelle: Wortlaut von § 5, § 6 und § 10 SGB V, Stand 01.08.2026, abgerufen am 01.08.2026 auf gesetze-im-internet.de. Bei Beamten belegt das Gesetz nur, dass ein Beihilfeanspruch versicherungsfrei macht. Wie hoch die Beihilfe ausfällt, ist Landesrecht.

Was die private Krankenversicherung leistet und für wen sie gedacht ist, steht auf der Seite zur privaten Krankenversicherung. Hier geht es nur um den Wechsel.

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026: ab welchem Gehalt der Wechsel geht

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt 2026 bei 77.400 Euro im Jahr. Umgerechnet auf den Monat sind das 6.450 Euro. Wer als Angestellter regelmäßig mehr verdient, ist versicherungsfrei und darf in die private Krankenversicherung wechseln.

Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt, nicht ein einzelner guter Monat und nicht eine einmalige Sonderzahlung. Die Grenze wird jedes Jahr per Rechtsverordnung neu festgesetzt, zuletzt für 2026 in § 2 Abs. 1 SVBezGrV 2026. Ständig verwechselt wird sie mit der Beitragsbemessungsgrenze. Das sind zwei Zahlen mit zwei verschiedenen Aufgaben:

Grenze 2026Im JahrIm MonatWofür sie zählt
Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 6 SGB V)77.400 €6.450,00 €Ab hier darfst Du als Angestellter die gesetzliche Kasse verlassen
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB V)69.750 €5.812,50 €Gilt für Altfälle und ist zugleich die Beitragsbemessungsgrenze

Quelle: Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 (SVBezGrV 2026), § 2 Abs. 1 und Abs. 2, Wortlaut abgerufen am 01.08.2026 auf gesetze-im-internet.de.

Die besondere Grenze für Altfälle

Die zweite Zahl gilt nicht für jeden. § 6 Abs. 7 SGB V setzt eine eigene, niedrigere Grenze für alle fest, die am 31. Dezember 2002 bereits privat krankenversichert waren. Wer damals gewechselt ist, kommt also schon mit einem niedrigeren Gehalt aus der Versicherungspflicht heraus.

Dieselbe Zahl hat eine zweite Aufgabe: Über § 223 Abs. 3 SGB V ist sie die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Bis hierhin werden Beiträge berechnet, alles darüber bleibt beitragsfrei. Was das für Deinen Beitrag über die Jahre bedeutet, rechnest Du im PKV-Rechner durch.

Was passiert, wenn Du die Grenze überschreitest?

Deine Versicherungspflicht endet nicht sofort, sondern erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Du die Grenze überschreitest. Und auch das nur, wenn Dein Entgelt zugleich die Grenze des nächsten Jahres übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V).

Der Gesetzestext ist an dieser Stelle kurz und eindeutig. Satz 1 sagt: „Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird.“ Satz 2 schiebt die Ausnahme hinterher: „Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.“

Praktisch heißt das: Steigt Dein Gehalt im Laufe des Jahres 2026 über die Grenze, bist Du bis zum 31. Dezember 2026 weiter pflichtversichert. Versicherungsfrei wirst Du am 1. Januar 2027, und nur dann, wenn Dein Entgelt auch die dann geltende, höhere Grenze übersteigt. Weil die Grenze jedes Jahr angehoben wird, kann ein knappes Überschreiten folgenlos bleiben.

Ein Detail wird dabei oft übersehen: Rückwirkende Gehaltserhöhungen zählen zu dem Jahr, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist, nicht zum Auszahlungsjahr (§ 6 Abs. 4 Satz 3 SGB V).

Es gibt keine Zwölf-Monats-Regel und keine Drei-Jahres-Regel. Beides hält sich hartnäckig und steht auf vielen Seiten. Im Gesetz steht es nicht. § 6 Abs. 4 SGB V kennt nur zwei Größen: das Kalenderjahr und die Grenze des Folgejahres. Wenn Dir jemand erzählt, Du müsstest drei Jahre in Folge darüber liegen, frag nach dem Paragraphen. Es gibt keinen.

Wie der Wechsel abläuft: die Reihenfolge entscheidet

Erst der fertige private Vertrag, dann der Ausstieg aus der gesetzlichen Kasse. Diese Reihenfolge ist keine Empfehlung, sondern Gesetz: Austritt, Befreiung und Kündigung werden alle drei nur wirksam, wenn Du eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweist (§ 188 Abs. 4, § 8 Abs. 2 und § 175 Abs. 4 SGB V).

Schritt 1: Prüfen, ob Du wechseln darfst

Als Angestellter brauchst Du ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über 77.400 Euro. Beamte mit Beihilfeanspruch, Werkstudenten und hauptberuflich Selbstständige sind an diese Grenze nicht gebunden.

Schritt 2: Antrag stellen und die Zusage abwarten

Der Antrag enthält Gesundheitsfragen. Aus Deinen Antworten ergibt sich, zu welchem Beitrag Dich ein Versicherer aufnimmt. Die Beiträge in der Tabelle weiter unten sind Normalbeiträge ohne Zuschlag. Ein Zuschlag ist möglich, wie hoch er ausfällt, hängt vom Einzelfall ab. Ohne schriftliche Zusage hast Du nichts in der Hand, was Du der Kasse vorlegen könntest.

Schritt 3: Den Austritt erklären, nicht kündigen

Hier liegen die meisten Ratgeber daneben. Wer als Angestellter die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, kündigt nicht. Seine Pflichtmitgliedschaft endet kraft Gesetzes, und danach läuft die Versicherung automatisch als freiwillige Mitgliedschaft weiter, wenn er nichts tut (§ 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Das nennt sich obligatorische Anschlussversicherung.

Um sie zu beenden, musst Du Deinen Austritt erklären. Dafür hast Du zwei Wochen Zeit, gerechnet ab dem Hinweisschreiben Deiner Kasse zu den Austrittsmöglichkeiten. Nicht ab dem Jahreswechsel, nicht ab Deinem Gehaltssprung. Der Austritt wird nur wirksam, wenn Du das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist (§ 188 Abs. 4 Satz 2 SGB V).

Schritt 4 im Sonderfall: Befreiung nach § 8 SGB V

Wer versicherungspflichtig wird, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze angehoben wurde, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse sein (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Zwei Sätze aus demselben Absatz sollte jeder kennen, bevor er unterschreibt: „Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.“ Und: „Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.“ Der erste Satz macht diese Unterschrift zur folgenschwersten Einzelentscheidung des Themas.

Wann Du wirklich kündigst

Die Kündigung nach § 175 SGB V betrifft vor allem freiwillig Versicherte, etwa Selbstständige, die schon länger freiwillig in der gesetzlichen Kasse sind. Sie läuft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Monat der Erklärung (§ 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Die Kasse muss innerhalb von zwei Wochen eine Kündigungsbestätigung ausstellen, wirksam wird die Kündigung erst mit dem Nachweis der neuen Absicherung (§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V).

Grundsätzlich bist Du zwölf Monate an Deine gewählte Krankenkasse gebunden (§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Ob diese Bindung beim Ausstieg aus dem System entfällt, hängt an der Fallgruppe und ist dem Wortlaut nicht eindeutig zu entnehmen. Das schaue ich Dir im konkreten Fall an, statt hier eine Pauschale hinzuschreiben.

Wenn Du schon einen privaten Vertrag hast

Ordentlich kündigen kannst Du zum Ende des ersten Jahres oder jedes folgenden Jahres, mit drei Monaten Frist (§ 205 Abs. 1 VVG). Nach einer Beitragserhöhung hast Du zwei Monate Sonderkündigungsrecht ab Zugang der Änderungsmitteilung (§ 205 Abs. 4 VVG). Eine Grenze gilt dabei: Einen Vertrag, der die Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG erfüllt, kannst Du nur kündigen, wenn Du bei einem anderen Versicherer einen neuen Vertrag abschließt (§ 205 Abs. 6 VVG). Einen Ausstieg ins Nichts sieht das Gesetz nicht vor.

Erst der Antrag, dann der Austritt. Wer zuerst aus der gesetzlichen Kasse geht und danach eine Absage bekommt, steht ohne Anschluss da. Das Gesetz fängt Dich hier zwar ab, weil Austritt und Befreiung ohne Nachweis gar nicht wirksam werden. Verlass Dich trotzdem nicht darauf. Die saubere Reihenfolge spart Dir Wochen Papierkrieg.

Was der Wechsel kostet

Der private Beitrag richtet sich nach Deinem Eintrittsalter, Deinem Gesundheitszustand und dem gewählten Leistungsumfang, nicht nach Deinem Gehalt. Ein am Markt angebotener Volltarif mit privater Pflegepflichtversicherung kostet bei Eintritt mit 35 Jahren 761,10 Euro im Monat, bei Eintritt mit 45 Jahren 934,90 Euro.

Das ist der größte Unterschied zur gesetzlichen Kasse. Dort wird ein Prozentsatz Deines Einkommens fällig. Privat kaufst Du einen Leistungsumfang, und der kostet, was er kostet. Wer viel verdient, zahlt privat nicht mehr. Wer wenig verdient, zahlt privat nicht weniger. Wie stark das Eintrittsalter durchschlägt, zeigt diese Staffel für ein und denselben Tarif:

EintrittsalterGesamtbeitrag im Monatdavon Pflegepflichtversicherung
25 Jahre649,39 €51,22 €
30 Jahre699,28 €58,08 €
35 Jahre761,10 €66,03 €
40 Jahre840,42 €75,73 €
45 Jahre934,90 €87,90 €
50 Jahre1.043,32 €103,53 €
55 Jahre1.168,10 €123,88 €

Beispieltarif eines am Markt angebotenen Volltarifs (ambulant mit 20 % Selbstbehalt, stationär Zweibettzimmer, Zahn, private Pflegepflichtversicherung), Versicherungsbeginn 01.08.2026, abgerufen am 30.07.2026. Normalbeiträge ohne Gesundheitszuschläge, ohne Krankentagegeld. Enthalten ist der gesetzliche Zuschlag von zehn Prozent nach § 149 VAG. Beispielrechnung aus einem einzigen Tarif, kein Marktdurchschnitt.

Dein Eintrittsalter bleibt lebenslang im Beitrag. Wer mit 45 statt mit 25 einsteigt, zahlt im Beispiel oben 44 % mehr, und zwar dauerhaft, nicht nur zwanzig Jahre lang. Das ist der Preis der Alterungsrückstellung: Je später Du anfängst, desto weniger Zeit bleibt, sie aufzubauen.

Was Dein Arbeitgeber dazuzahlt

Als Angestellter bekommst Du auch privat einen Zuschuss. Er ergibt sich aus dem halben allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des halben durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes, angewendet auf die Einnahmen, die bei Versicherungspflicht zugrunde zu legen wären (§ 257 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Nach oben ist er zweifach begrenzt: durch die Beitragsbemessungsgrenze und durch die Hälfte des Betrages, den Du selbst für Deine Krankenversicherung zahlst. Wer wenig zahlt, bekommt entsprechend weniger. Mehr als 508,59 Euro im Monat wird der Zuschuss zur Krankenversicherung 2026 deshalb nicht. Das ist ein Höchstbetrag und kein fester Betrag: Ihn bekommt nur, wen keiner der beiden Deckel vorher bremst (§ 257 Abs. 2 Satz 2 SGB V).

Für die private Pflegepflichtversicherung gibt es einen eigenen, davon getrennten Zuschuss (§ 61 Abs. 2 SGB XI). Auch er ist auf die Hälfte Deines Pflegebeitrags begrenzt, sein Höchstbetrag liegt 2026 bei 104,63 Euro im Monat. Beide Höchstbeträge zusammen ergeben 2026 eine Obergrenze von 613,22 Euro im Monat (§ 257 Abs. 2 SGB V, § 61 Abs. 2 SGB XI). Eine Voraussetzung wird selten erwähnt: Den Zuschuss gibt es nur, wenn das Versicherungsunternehmen bestimmte Bedingungen erfüllt, unter anderem die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt und einen Basistarif anbietet (§ 257 Abs. 2a SGB V).

Die private Pflegepflichtversicherung ist Pflicht

Wer privat krankenversichert ist, muss zusätzlich einen Vertrag zur Absicherung des Pflegerisikos abschließen und aufrechterhalten, und zwar bei demselben Unternehmen (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Die Leistungen müssen denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sein. Ein anderes Unternehmen ist möglich, das Wahlrecht musst Du dann innerhalb von sechs Monaten ausüben (§ 23 Abs. 2 SGB XI). In den Beiträgen der Tabelle oben ist die Pflegepflichtversicherung enthalten. Viele Vergleiche lassen sie weg und rechnen die private Seite dadurch zu günstig.

Der gesetzliche Zuschlag von zehn Prozent

Auf jede substitutive Krankheitskostenversicherung wird ein Zuschlag von zehn Prozent der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie erhoben (§ 149 VAG). Er beginnt mit dem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres folgt, und endet mit dem Kalenderjahr, in dem Du 60 wirst. Maßgeblich ist das Kalenderjahr, nicht Dein Geburtstag. Ausgenommen sind Verträge mit befristeter Laufzeit und der Notlagentarif nach § 153 VAG.

Wie sich diese Bausteine über dreißig oder vierzig Jahre entwickeln, spielst Du im PKV-Rechner Jahr für Jahr durch.

Wartezeiten: ab wann die private Kasse zahlt

Wartezeiten sind Höchstgrenzen, keine Pflicht. Soweit sie überhaupt vereinbart werden, dürfen sie allgemein drei Monate und für bestimmte Leistungen acht Monate nicht überschreiten (§ 197 Abs. 1 VVG).

Die acht Monate gelten für Entbindung, Krankentagegeld, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie. In der Pflegekrankenversicherung darf die Wartezeit drei Jahre nicht überschreiten (§ 197 Abs. 1 Satz 2 VVG). Das klingt lang, greift beim Wechsel aus der gesetzlichen Kasse aber in aller Regel nicht.

Der Grund steht im nächsten Absatz: Wer aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheidet, bekommt die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet (§ 197 Abs. 2 VVG). Dasselbe gilt in der Pflege (§ 23 Abs. 6 Nr. 2 SGB XI).

Die Anrechnung hängt an einer Frist. Sie greift nur, wenn Du die private Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Ende der Vorversicherung beantragst, und zwar zum unmittelbaren Anschluss. Wer eine Lücke lässt, verschenkt sie. Das ist der eigentliche Merksatz zu diesem Abschnitt.

Was Du in der gesetzlichen Kasse zurücklässt

Die beitragsfreie Familienversicherung endet für Dich mit dem Wechsel. In der privaten Krankenversicherung braucht jedes Familienmitglied einen eigenen Vertrag und zahlt einen eigenen Beitrag.

Das Gesetz ist hier kurz: Familienversichert ist nur, wer nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Genau das bist Du nach dem Wechsel. Dein Ehepartner kann Dich also nicht mehr beitragsfrei mitversichern.

Für Kinder gilt eine eigene Regel. Sie fallen aus der Familienversicherung des gesetzlich versicherten Elternteils, wenn drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind (§ 10 Abs. 3 SGB V):

  • Der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds ist nicht Mitglied einer Krankenkasse.
  • Sein Gesamteinkommen übersteigt regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
  • Sein Gesamteinkommen ist regelmäßig höher als das des Mitglieds.

Fehlt eine der drei Bedingungen, bleiben die Kinder in der Familienversicherung. Verdient also der gesetzlich versicherte Elternteil mehr, ändert sich für die Kinder nichts. Der Satz „wer privat wechselt, muss die Kinder mitnehmen“ ist in dieser Pauschalität falsch. Werden die Kinder privat versichert, kostet jedes einzelne einen eigenen Beitrag:

Alter des KindesBeitrag im MonatPflegepflichtversicherungGesetzlicher Zuschlag
0 bis 14 Jahre210,91 €beitragsfreikeiner
15 bis 20 Jahre292,46 €beitragsfreikeiner
ab 21 Jahre (Schüler und Studenten)322,22 €31,92 €keiner

Beispieltarif eines am Markt angebotenen Volltarifs, Versicherungsbeginn 01.08.2026, abgerufen am 30.07.2026. Innerhalb einer Altersstufe ist der Beitrag gleich hoch, ein Kind von 5 Jahren kostet genauso viel wie eines von 14. Beispielrechnung aus einem einzigen Tarif, kein Marktdurchschnitt.

Das ist der ehrlichste Punkt dieser Seite. Eine vierköpfige Familie zahlt privat vier Beiträge, gesetzlich einen. Genau hier kippt die Rechnung für viele, auch bei hohem Einkommen. Wer eine Familie plant oder schon hat, sollte diesen Posten vor dem Wechsel durchrechnen und nicht danach.

Der Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung

Der Rückweg ist möglich, aber an Vorversicherungszeiten gebunden. Wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig wird, bleibt versicherungsfrei, wenn er in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war (§ 6 Abs. 3a SGB V).

Hinzu kommt eine zweite Bedingung: Mindestens die Hälfte dieser fünf Jahre muss versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen hauptberuflicher Selbstständigkeit nicht versicherungspflichtig gewesen sein. Die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer solchen Person steht dem gleich (§ 6 Abs. 3a Satz 4 SGB V).

Eine harte Altersgrenze ist das nicht. Wer mit 56 aus einer durchgehenden gesetzlichen Versicherung kommt, wird von der Regel gar nicht erfasst. Entscheidend sind die Vorversicherungszeiten, nicht das Geburtsdatum. Wer vor 55 wieder versicherungspflichtig wird, kann seinen privaten Vertrag binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG).

Als Auffangnetz innerhalb des privaten Systems gibt es den Basistarif. Sein Beitrag darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten (§ 152 Abs. 3 VAG), bei Hilfebedürftigkeit nach SGB II oder SGB XII halbiert er sich (§ 152 Abs. 4 VAG). Diese Deckelung liegt 2026 bei 1.017,19 Euro im Monat und gilt allein für die Krankenversicherung, die private Pflegepflichtversicherung kommt obendrauf (§ 152 Abs. 3 VAG, § 23 Abs. 1 SGB XI). Mehr steht hier bewusst nicht: Der Rückweg ist ein eigenes Thema mit vielen Einzelfällen, und eine halbe Antwort wäre schlimmer als keine.

Vorteile und Nachteile im Überblick

Der Wechsel lohnt sich nicht für jeden, der ihn darf. Beide Seiten dieser Tabelle sind belegt, keine ist eine Meinung. Was am Ende überwiegt, hängt an Deinem Alter, Deiner Gesundheit und Deiner Familie.

Dafür sprichtDagegen spricht
Der Beitrag hängt am Tarif, nicht am Gehalt. Ein höheres Einkommen macht ihn nicht teurer. Der Beitrag hängt am Tarif, nicht am Gehalt. Ein niedrigeres Einkommen macht ihn nicht günstiger.
Dein Arbeitgeber zahlt auch privat mit, dazu getrennt zur Pflegepflichtversicherung (§ 257 SGB V, § 61 SGB XI). Die beitragsfreie Familienversicherung entfällt. Jedes Familienmitglied zahlt einen eigenen Beitrag (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB V).
Deine Zeit in der gesetzlichen Kasse wird auf Wartezeiten angerechnet, auch in der Pflege (§ 197 Abs. 2 VVG, § 23 Abs. 6 SGB XI). Dein Eintrittsalter bleibt dauerhaft im Beitrag. Wer mit 45 statt mit 35 einsteigt, zahlt im Beispiel oben rund 23 % mehr, lebenslang.
Der Basistarif deckelt den Beitrag auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Kasse (§ 152 Abs. 3 VAG). Die private Pflegepflichtversicherung kommt verpflichtend obendrauf (§ 23 Abs. 1 SGB XI).
Der gesetzliche Zuschlag von zehn Prozent endet mit dem Kalenderjahr, in dem Du 60 wirst (§ 149 VAG). Der Rückweg ist an Vorversicherungszeiten gebunden, eine Befreiung nach § 8 SGB V ist unwiderruflich.

Alle Punkte beruhen auf dem Wortlaut der genannten Vorschriften, Stand 01.08.2026, und auf der Beitragsstaffel des oben genannten Beispieltarifs. Marktdurchschnitte, Leistungsvergleiche und Beitragsprognosen stehen bewusst nicht in dieser Tabelle.

Wann sich der Wechsel nicht lohnt

Es gibt Situationen, in denen die gesetzliche Kasse die bessere Wahl bleibt, obwohl der Wechsel erlaubt wäre. Vier davon sehe ich in der Beratung immer wieder.

  • Familie mit Kindern und einem Partner ohne eigenes Einkommen. Gesetzlich sind alle über ein Mitglied abgesichert, privat zahlt jeder einen eigenen Beitrag. Bei drei oder vier Personen kehrt sich der Kostenvorteil oft um.
  • Wer nur knapp über der Grenze liegt. Versicherungsfrei bist Du nur, solange Dein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Grenze übersteigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Und die Grenze steigt jedes Jahr.
  • Wer eine Befreiung nach § 8 SGB V unterschreiben soll. Sie kann nicht widerrufen werden und gilt, solange die Beschäftigung andauert.
  • Wer den Rückweg absehbar braucht. Wer plant, in Teilzeit zu gehen, sich selbstständig zu machen oder eine Familienphase einzulegen, sollte § 6 Abs. 3a SGB V vorher kennen und nicht hinterher.

Was hier bewusst fehlt, ist eine Aussage zu Deinem Gesundheitszustand. Ob und zu welchem Beitrag Dich ein Versicherer aufnimmt, hängt vom Einzelfall ab. Genau deshalb gehört diese Frage an den Anfang und nicht ans Ende. Die Modellrechnung findest Du im PKV-Rechner, die Antwort auf Deine persönliche Frage nicht.

Häufige Fragen zum Wechsel in die private Krankenversicherung

Kann man die private Krankenversicherung wechseln?

Ja, wenn Du zu einer der vier Gruppen gehörst, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind: Angestellte mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, Beamte mit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge und Werkstudenten sind versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 SGB V). Hauptberuflich Selbstständige und Freiberufler werden von der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 SGB V von vornherein nicht erfasst. Alle anderen sind pflichtversichert und haben diese Wahl nicht. Den Anbieter innerhalb der privaten Krankenversicherung zu wechseln ist ebenfalls möglich, den bestehenden Vertrag kannst Du dafür aber nur kündigen, wenn Du bei einem anderen Versicherer einen neuen Vertrag abschließt (§ 205 Abs. 6 VVG).

Wann kann ich in die private Krankenversicherung wechseln?

Als Angestellter, sobald Dein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). 2026 liegt sie bei 77.400 Euro im Jahr, also 6.450 Euro im Monat. Deine Versicherungspflicht endet dann mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Du die Grenze überschreitest, und nur, wenn Dein Entgelt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V). Beamte mit Beihilfeanspruch, Werkstudenten und hauptberuflich Selbstständige sind an diese Grenze nicht gebunden.

Was ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze?

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist die Einkommensgrenze, ab der ein Angestellter nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Übersteigt sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt diese Grenze, ist er versicherungsfrei und darf in die private Krankenversicherung wechseln (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Ihre Höhe wird jedes Jahr per Rechtsverordnung neu festgesetzt. Sie ist nicht dasselbe wie die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der die gesetzliche Kasse Beiträge berechnet.

Wie hoch ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026?

77.400 Euro im Jahr, umgerechnet 6.450 Euro im Monat (§ 2 Abs. 1 SVBezGrV 2026 zu § 6 Abs. 6 SGB V). Daneben gibt es eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze von 69.750 Euro im Jahr, also 5.812,50 Euro im Monat (§ 6 Abs. 7 SGB V). Sie gilt für alle, die am 31. Dezember 2002 bereits privat versichert waren, und ist über § 223 Abs. 3 SGB V zugleich die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.

Was passiert, wenn man die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet?

Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grenze überschritten wird (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Das gilt aber nur, wenn das Entgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Grenze übersteigt (Satz 2). Rückwirkende Gehaltserhöhungen zählen zu dem Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist (Satz 3). Eine Zwölf-Monats-Regel oder eine Drei-Jahres-Regel kennt das Gesetz nicht.

Können Selbstständige in die private Krankenversicherung wechseln?

Ja. Hauptberuflich Selbstständige und Freiberufler werden von der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 SGB V nicht erfasst, ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens. Eine Einkommensgrenze müssen sie also nicht überschreiten. Das Gesetz stellt sie dabei nicht ausdrücklich frei: Es zählt die Pflichtversicherten abschließend auf und nennt sie dort nicht. Gestützt wird das durch § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V, der die hauptberufliche Selbstständigkeit als eigenen Status voraussetzt.

Wie kündige ich meine gesetzliche Krankenkasse beim Wechsel in die PKV?

Als Angestellter, der die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, kündigst Du gar nicht. Deine Pflichtmitgliedschaft endet kraft Gesetzes, danach läuft sie automatisch als freiwillige Mitgliedschaft weiter (§ 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Du musst Deinen Austritt erklären, und zwar innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Kasse Dich auf die Austrittsmöglichkeiten hingewiesen hat. Der Austritt wird nur wirksam, wenn Du das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist (§ 188 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Wirklich gekündigt wird nach § 175 SGB V, zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Das betrifft vor allem freiwillig Versicherte.

Ab wann zahlt die private Krankenversicherung?

Ab Vertragsbeginn, soweit keine Wartezeit vereinbart ist. Wartezeiten sind Höchstgrenzen und keine Pflicht: höchstens drei Monate allgemein und höchstens acht Monate für Entbindung, Krankentagegeld, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie (§ 197 Abs. 1 VVG). Kommst Du direkt aus der gesetzlichen Kasse, wird Deine dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit angerechnet, wenn Du den neuen Vertrag spätestens zwei Monate nach Ende der Vorversicherung zum unmittelbaren Anschluss beantragst (§ 197 Abs. 2 VVG).

Sind Kinder und Ehepartner in der privaten Krankenversicherung mitversichert?

Nein. Eine beitragsfreie Familienversicherung wie in der gesetzlichen Kasse gibt es privat nicht. Jedes Familienmitglied braucht einen eigenen Vertrag und zahlt einen eigenen Beitrag. Im Beispieltarif kostet ein Kind bis 14 Jahre 210,91 Euro im Monat, von 15 bis 20 Jahre 292,46 Euro. Für Kinder und Jugendliche ist die private Pflegepflichtversicherung beitragsfrei, und der gesetzliche Zuschlag von zehn Prozent fällt nicht an. Für Familien mit mehreren Kindern kann die gesetzliche Lösung deshalb günstiger sein, auch bei hohem Einkommen.

Kann ich aus der privaten Krankenversicherung zurück in die gesetzliche?

Möglich ist das, aber an Bedingungen gebunden. Wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig wird, bleibt versicherungsfrei, wenn er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig war (§ 6 Abs. 3a SGB V). Eine harte Altersgrenze ist das nicht, entscheidend sind die Vorversicherungszeiten. Wer vorher wieder versicherungspflichtig wird, kann den privaten Vertrag innerhalb von drei Monaten rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG).

Deine Situation gemeinsam durchgehen

Ob Du wechseln darfst, steht im Gesetz. Ob Du wechseln solltest, hängt an Deiner Gesundheit, Deiner Familienplanung und Deinen Zielen. Genau das schauen wir uns zusammen an, in Ruhe und ohne Verkaufsgespräch.

Termin vereinbaren Erst wird geprüft, ob ein Wechsel für Dich überhaupt sinnvoll ist.

Quellen und rechtliche Grundlagen

Stand dieser Seite: 1. August 2026. Enrico Fischer, Versicherungsmakler (IHK). Jeder Paragraph auf dieser Seite wurde am 1. August 2026 im Wortlaut bei gesetze-im-internet.de abgerufen und als Kopie mit Prüfsumme gesichert. Zitiert wird nur, was dort wirklich steht. Die Rechengrößen gelten für das Kalenderjahr 2026; die Nachfolgewerte erscheinen üblicherweise im November 2026 und werden dann hier nachgezogen.

Sozialgesetzbuch V: wer wechseln darf und wie die Mitgliedschaft endet

  • § 6 SGB V Versicherungsfreiheit: Jahresarbeitsentgeltgrenze (Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6), Beamte mit Beihilfeanspruch (Abs. 1 Nr. 2), Ende der Versicherungspflicht zum Kalenderjahr (Abs. 4), Vorversicherungszeiten ab dem 55. Lebensjahr (Abs. 3a), besondere Grenze für Bestandsversicherte (Abs. 7) · gesetze-im-internet.de, abgerufen am 1. August 2026
  • § 8 SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht: Antrag innerhalb von drei Monaten, kein Widerruf, Wirksamkeit nur mit Nachweis einer anderen Absicherung · gesetze-im-internet.de, abgerufen am 1. August 2026
  • § 10 SGB V Familienversicherung: Ausschluss bei Versicherungsfreiheit (Abs. 1 Nr. 3), die drei Bedingungen für den Wegfall bei Kindern (Abs. 3) · gesetze-im-internet.de, abgerufen am 1. August 2026
  • § 175 SGB V Ausübung des Wahlrechts: Zwölf-Monats-Bindung, Kündigung zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, Kündigungsbestätigung · gesetze-im-internet.de, abgerufen am 1. August 2026
  • § 188 SGB V Obligatorische Anschlussversicherung: die Mitgliedschaft läuft nach dem Ende der Versicherungspflicht freiwillig weiter, Austritt innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse, wirksam nur mit Nachweis (Abs. 4) · gesetze-im-internet.de, abgerufen am 1. August 2026
  • § 257 SGB V Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung: Berechnung und Deckel auf die Hälfte des tatsächlichen Beitrags · gesetze-im-internet.de, abgerufen am 1. August 2026

Versicherungsvertragsgesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz und SGB XI

  • § 197 VVG Wartezeiten: höchstens drei Monate allgemein, höchstens acht Monate für einzelne Leistungen, Anrechnung der Vorversicherungszeit aus der gesetzlichen Kasse · gesetze-im-internet.de, abgerufen am 1. August 2026
  • § 205 VVG Kündigung des privaten Vertrags: ordentliche Kündigung, Sonderrecht bei Eintritt der Versicherungspflicht und bei Beitragserhöhung, kein Ausstieg ohne Anschlussvertrag · gesetze-im-internet.de, abgerufen am 1. August 2026
  • § 23 SGB XI Private Pflegepflichtversicherung: Pflicht zum Abschluss beim selben Unternehmen, gleichwertige Leistungen, Anrechnung der Zeiten aus der sozialen Pflegeversicherung · gesetze-im-internet.de, abgerufen am 1. August 2026
  • § 149 VAG Gesetzlicher Beitragszuschlag von 10 %: fällig ab dem Kalenderjahr nach dem 21. Geburtstag, endet im Jahr des 60. Geburtstags · gesetze-im-internet.de, abgerufen am 1. August 2026
  • § 152 VAG Basistarif: Beitragsdeckel in Höhe des gesetzlichen Höchstbeitrags, Halbierung bei Hilfebedürftigkeit · gesetze-im-internet.de, abgerufen am 1. August 2026

Rechengrößen 2026

  • SVBezGrV 2026 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung vom 24. November 2025: Jahresarbeitsentgeltgrenze 77.400 Euro im Jahr, 6.450 Euro im Monat (§ 2 Abs. 1); besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 69.750 Euro im Jahr, 5.812,50 Euro im Monat (§ 2 Abs. 2) · gesetze-im-internet.de, abgerufen am 1. August 2026

Behördliche und gesetzliche Verweise

Gesetzliche Wortlaute: gesetze-im-internet.de/sgb_5 (SGB V), gesetze-im-internet.de/sgb_11 (SGB XI), gesetze-im-internet.de/vvg_2008 (VVG), gesetze-im-internet.de/vag_2016 (VAG). Verbindliche Auskunft darüber, ob Du versicherungsfrei bist und wann Deine Mitgliedschaft endet, gibt Deine gesetzliche Krankenkasse. Rechengrößen der Sozialversicherung: bmas.de. Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung: bundesgesundheitsministerium.de. Verbraucherberatung: verbraucherzentrale.de.

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Information, keine Rechtsberatung

Dieser Artikel informiert nach bestem Wissen und nach Stand der Rechtslage August 2026. Er stellt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Sozialrechtsberatung dar und ist keine Rechts- oder Sozialberatung im Sinne des RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz). Für rechtliche Beratung wende Dich an einen Fachanwalt für Sozialrecht oder einen Sozialverband (VdK, SoVD).

Ob Du versicherungsfrei bist, wann Deine Mitgliedschaft endet und welche Fristen für Dich laufen, sagt Dir verbindlich Deine gesetzliche Krankenkasse. Ob ein privater Vertrag zustande kommt und zu welchem Beitrag, entscheidet der Versicherer im Einzelfall. Für den Weg dorthin, die richtige Reihenfolge der Schritte und den Vergleich der Angebote stehe ich als Versicherungsmakler zur Verfügung.

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