Die reguläre Kündigungsfrist bei gesetzlichen Krankenkassen beträgt zwei Monate zum Monatsende. Dazu kommt eine Bindungsfrist: Nach einem Wechsel musst Du mindestens 12 Monate bei Deiner Kasse bleiben (bei Wahltarifen nach § 53 SGB V bis zu 36 Monate). Hat Deine Kasse den Beitrag erhöht? Dann greift das Sonderkündigungsrecht, mehr dazu unten. Unser Rechner zeigt Dir sofort, ab wann Dein Wechsel wirksam wird.
Hat Deine Kasse den Zusatzbeitrag erhöht? Dann entfällt die 12-monatige Bindungsfrist. Die reguläre Kündigungsfrist von zwei Monaten gilt weiterhin. Die Kündigung muss bis zum Ende des Monats erfolgen, in dem der neue Beitrag erstmals gilt. 2026 haben rund 45 Kassen erhöht.
Bei einem Arbeitgeberwechsel kannst Du Deine Krankenkasse ohne Kündigungsfrist und ohne Bindungsfrist wechseln. Du hast dafür 14 Tage ab Beschäftigungsbeginn Zeit. Frist verpasst? Dann greift wieder die reguläre 12+2 Monate Bindung. Ausnahme: Wer bereits freiwillig versichert war und es bleibt, behält die regulären Fristen. Wahltarife (§ 53 SGB V) können den Wechsel ebenfalls blockieren.
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Enrico Fischer, Versicherungsmakler (IHK) · Zuletzt aktualisiert: April 2026
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Du willst Deine Krankenkasse wechseln. Aber welche Kündigungsfristen bei Krankenkassen gelten eigentlich? Bindungsfrist, Kündigungsfrist, Sonderkündigung. Drei Begriffe, drei verschiedene Regeln. Wer hier durcheinander kommt, wartet Monate länger als nötig.
Besonders beim Sonderkündigungsrecht zählt jeder Tag. Erhöht Deine Kasse den Zusatzbeitrag, hast Du nur bis zum Monatsende Zeit, die Kündigung zu erklären. Verpasst Du diese Frist und bist noch in der Bindungsfrist, musst Du die vollen 12 Monate abwarten. Das kann richtig teuer werden.
Hier findest Du alle Fristen übersichtlich erklärt. Deinen persönlichen Wechseltermin hast Du bereits oben im Kündigungsfrist-Rechner berechnet.
Die Kündigungsfrist bei der Krankenkasse ist der Zeitraum zwischen Deiner Kündigung und dem Ende Deiner Mitgliedschaft. Sie beträgt 2 Monate zum Monatsende (§ 175 Abs. 4 SGB V). Die Frist gilt für alle gesetzlich Versicherten gleich, egal ob pflichtversichert oder freiwillig krankenversichert.
Die gesetzliche Krankenkasse Kündigungsfrist beträgt 2 Monate zum Monatsende. Das steht in § 175 Abs. 4 SGB V. Die Frist gilt für Pflichtmitglieder und freiwillig Versicherte gleichermaßen.
Ein Beispiel: Du kündigst am 15. März. Dann zählen April und Mai als die zwei vollen Monate. Ab dem 1. Juni bist Du bei Deiner neuen Kasse versichert.
Das Beste: Du musst Dich nicht selbst um die Kündigung kümmern. Deine neue Kasse kündigt automatisch bei der alten (§ 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V). Seit 2021 läuft dieser Prozess komplett elektronisch über das eMBB-Verfahren (elektronisches Meldeverfahren Beiträge und Bescheinigungen). Eine Mitgliedsbescheinigung auf Papier gibt es nicht mehr.
Nach einem Kassenwechsel musst Du mindestens 12 Monate bei Deiner neuen Kasse bleiben. Erst danach kannst Du erneut wechseln. Das regelt § 175 Abs. 4 SGB V. Die Bindungsfrist beginnt am ersten Tag Deiner neuen Mitgliedschaft.
Was bedeutet das konkret? Du meldest Dich am 1. Juni bei einer neuen Kasse an. Dann bist Du bis zum 31. Mai des Folgejahres gebunden. Plus 2 Monate Kündigungsfrist.
Wann entfällt die 12-Monats-Bindung?
Wahltarife sind Zusatztarife Deiner Kasse. Zum Beispiel ein Selbstbehalt-Tarif (Du trägst einen Teil der Kosten selbst, dafür sinkt Dein Beitrag) oder ein Krankengeld-Tarif (für Selbstständige). Diese Tarife binden Dich bis zu 3 Jahre (§ 53 Abs. 8 SGB V).
Und genau hier wird es spannend. Denn nicht alle Wahltarife funktionieren gleich:
In meiner Beratung höre ich einen Satz besonders oft: „Ich wusste gar nicht, dass ich meine Kasse einfach wechseln kann.“ Viele denken, sie seien an ihre Kasse gebunden. Dabei ist der Wechsel einfach, kostenlos und Deine neue Kasse übernimmt sogar die Kündigung für Dich.
Enrico Fischer, Der Finanzsportler
Erhöht Deine Kasse den Zusatzbeitrag, hast Du ein Sonderkündigungsrecht. Die 12-monatige Bindungsfrist entfällt sofort. Es bleibt nur die reguläre Kündigungsfrist GKV von 2 Monaten zum Monatsende (§ 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V).
Klingt kompliziert? Ist es nicht. Hier ein Beispiel: Deine Kasse erhöht den Beitrag zum 1. Januar 2026. Dann musst Du Deine Sonderkündigung bis spätestens 31. Januar 2026 erklären. Die Kündigung wirkt nach der regulären 2-Monats-Frist, also zum 31. März 2026.
Im Jahr 2026 haben rund 45 Kassen ihren Zusatzbeitrag erhöht. Wenn Du davon betroffen bist und schon länger als 12 Monate bei Deiner Kasse bist, kannst Du mit der normalen 2-Monats-Frist sofort wechseln. Das Sonderkündigungsrecht brauchst Du nur, wenn Du innerhalb der letzten 12 Monate bereits gewechselt hast und noch in der Bindungsfrist steckst.
Das Sonderkündigungsrecht betrifft Dich nur, wenn Du noch in der 12-monatigen Bindungsfrist nach einem kürzlichen Kassenwechsel bist. Dann muss die Sonderkündigung bis zum Ende des Monats erklärt werden, in dem die Erhöhung erstmals gilt. Verpasst Du diese Frist, musst Du die restliche Bindungsfrist abwarten.
Bist Du schon länger als 12 Monate bei Deiner Kasse? Dann kannst Du jederzeit mit der normalen 2-Monats-Frist kündigen. Ein Sonderkündigungsrecht brauchst Du dafür nicht.
Informiert Deine Kasse Dich verspätet über die Erhöhung, verlängert sich die Frist für die Sonderkündigung (§ 175 Abs. 4 Satz 8 SGB V).
Beim Arbeitgeberwechsel hast Du 14 Tage ab Beschäftigungsbeginn, um eine neue Kasse zu wählen (§ 175 Abs. 3 SGB V). In dieser Zeit entfallen alle Bindungsfristen. Auch Wahltarif-Bindungen gelten nicht mehr.
Bleibst Du bei Deiner bisherigen Kasse, beginnt keine neue 12-Monats-Bindung. Du kannst also später jederzeit mit der regulären 2-Monats-Frist wechseln.
Seit dem 1. Januar 2021 läuft der Meldeprozess zwischen Kasse und Arbeitgeber komplett elektronisch (eMBB-Verfahren). Du meldest Dich einfach bei Deiner neuen Kasse an und teilst Deinem Arbeitgeber die Wahl formlos mit.
Verpasst Du die 14-Tage-Frist, meldet Dein Arbeitgeber Dich automatisch bei Deiner bisherigen Kasse an. Du verlierst das Sofortwechsel-Recht. Aber: Es startet keine neue 12-Monats-Bindung. Du kannst trotzdem mit der normalen 2-Monats-Frist wechseln.
Praxis-Hinweis bei Wahltarifen: Beim Jobwechsel entfallen auch Wahltarif-Bindungen. Einige Kassen akzeptieren das aber nicht widerstandslos. Kläre das vor dem Wechsel, damit es keine Überraschungen gibt.
Die Kündigungsfrist gesetzliche Krankenversicherung gilt auch für freiwillig Versicherte: 2 Monate zum Monatsende. Die 12-monatige Bindungsfrist und das Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung sind ebenfalls identisch.
Ein zusätzlicher Vorteil für freiwillig Versicherte: Du kannst nicht nur die Kasse wechseln, sondern auch komplett in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Mehr dazu erfährst Du auf unserer Seite zu den Kündigungsfristen beim PKV-Wechsel.
Das Krankenkassenwahlrecht nach § 173 SGB V gibt Dir das Recht, Deine Kasse frei zu wählen. Stand 1. Januar 2026 stehen Dir 93 geöffnete Kassen in Deutschland zur Verfügung.
Konkret bedeutet das für Dich:
Nutze den Vergleichsrechner, um alle 93 Kassen nach Beitrag und Extras zu vergleichen.
| Situation | Frist | Besonderheit |
|---|---|---|
| Regulärer Wechsel | 2 Monate + 12 Monate Bindung | Neue Kasse kündigt automatisch |
| Sonderkündigung (Beitragserhöhung) | 2 Monate, keine Bindung | Bis Monatsende erklären |
| Arbeitgeberwechsel | 14 Tage, keine Bindung | Alle Bindungen entfallen |
| Wahltarif (Selbstbehalt) | Bis zu 3 Jahre, Sonderkündigung möglich | Beitragserhöhung durchbricht Bindung |
| Wahltarif (Krankengeld) | Bis zu 3 Jahre, fest | Kein Sonderkündigungsrecht |
| Freiwillig Versicherte | 2 Monate + 12 Monate Bindung | Gleiche Regeln, zusätzlich PKV-Option |
Scrolle nach oben zum Vergleichsrechner und finde die Kasse, die Dir am meisten spart. 93 Kassen, Deine persönliche Ersparnis in Euro, Wechsel in 3 Minuten.
Das kommt auf den Tarif an. Wahltarife nach § 53 SGB V haben eine Bindungsfrist von bis zu 3 Jahren. Aber die Regeln unterscheiden sich je nach Tarifart.
Selbstbehalt-Tarife (§ 53 Abs. 1): Erhöht Deine Kasse den Zusatzbeitrag, greift das Sonderkündigungsrecht. Das durchbricht die 3-Jahres-Bindung. Du kannst also trotzdem mit der regulären 2-Monats-Frist wechseln.
Krankengeld-Tarife (§ 53 Abs. 6): Hier hast Du kein Sonderkündigungsrecht. Die 3-Jahres-Bindung bleibt bestehen, auch wenn der Zusatzbeitrag steigt.
Ausnahme: Bei einem Arbeitgeberwechsel entfallen alle Bindungsfristen, auch die aus Wahltarifen. In der Praxis akzeptieren manche Kassen das aber nicht widerstandslos. Kläre die Auflösung des Wahltarifs am besten vor dem Jobwechsel mit Deiner Kasse.
Bei einer Verbeamtung willst Du in der Regel von der GKV in die PKV wechseln, weil Du als Beamter Beihilfe von Deinem Dienstherrn bekommst. Das macht die PKV für Beamte oft deutlich günstiger.
Die Kündigungsfrist der GKV bei Verbeamtung beträgt 2 Monate zum Monatsende. Kündige Deine gesetzliche Krankenkasse erst, wenn Du die Zusage Deines PKV-Anbieters hast. So vermeidest Du eine Versicherungslücke. Alle Details zum GKV-PKV-Wechsel findest Du auf unserer Seite zu den PKV-Kündigungsfristen.
Ja. Die Kündigungsfrist für freiwillig Versicherte in der GKV ist identisch mit der für Pflichtversicherte: 2 Monate zum Monatsende. Das betrifft vor allem Angestellte mit einem Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze (77.400 Euro pro Jahr in 2026) und hauptberuflich Selbstständige.
Auch das Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung und die Bindungsfrist von 12 Monaten gelten für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte genauso. Der einzige Unterschied: Wer freiwillig versichert ist, kann auch in die private Krankenversicherung wechseln.
Du musst nicht selbst kündigen. Es reicht, wenn Du Dich bei der neuen Kasse anmeldest. Die neue Kasse kündigt automatisch bei der alten (§ 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V).
Seit 2021 läuft der gesamte Prozess elektronisch. Du teilst Deinem Arbeitgeber formlos die neue Kasse mit, den Rest erledigen Kasse und Arbeitgeber digital untereinander.
Alle Angaben auf dieser Seite stammen aus offiziellen Quellen.
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Alle Quellen sind öffentlich zugänglich. Stand: April 2026.
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