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Enrico Fischer, Versicherungsmakler (IHK) · 1. August 2026

Fondsgebundene Rentenversicherung kündigen: lohnt sich das?

Zurück kommt der Rückkaufswert.
Nicht die Summe Deiner Beiträge.

Eine Kündigung fühlt sich nach einem klaren Schnitt an. Rechnerisch ist sie das selten. Der Versicherer schuldet bei einer Kündigung den Rückkaufswert, und bei einer Fondspolice wird der als Zeitwert der Versicherung berechnet, soweit nichts garantiert ist. Dazu kommt die Steuer auf den Ertrag. Hier steht, wie beide Rechnungen funktionieren, bevor Du unterschreibst.

  • Was der Rückkaufswert rechtlich ist, und was er nicht ist
  • Welche Steuer bei einer Kündigung anfällt, je nach Abschlussjahr
  • Wo Deine eigene Zahl steht, statt einer Schätzung
3,14 % Stornoquote fondsgebundener Lebensversicherungen (BaFin, Erhebungsjahr 2022)
§ 169 VVG Zeitwert statt Beitragssumme: die Norm hinter der Auszahlung
12 Jahre Mindestlaufzeit für die halbe Bemessungsgrundlage, zusätzlich zur Altersgrenze
60 / 62 Lebensjahr: 60 bei Abschluss 2005 bis 2011, 62 ab 2012
Enrico Fischer, Versicherungsmakler (IHK) Stand: 1. August 2026 Quellen: VVG, EStG, BaFin, BZSt IHK-Nr. D-4YKP-487AL-84

Aktualisiert: 1. August 2026
Kündigen oder behalten: die kurze Antwort

Die Antwort in drei Sätzen

Was ausgezahlt wird: Bei einer Kündigung schuldet der Versicherer den Rückkaufswert. Bei einer Fondspolice wird er als Zeitwert der Versicherung berechnet, soweit der Versicherer keine bestimmte Leistung garantiert (§ 169 Abs. 4 VVG). Das ist nicht die Summe Deiner eingezahlten Beiträge.

Was steuerlich passiert: Der Rückkauf löst den Steuertatbestand aus. Für Verträge ab 2005 gilt: Versteuert wird nicht die Auszahlung, sondern der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der darauf entrichteten Beiträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG).

Wann Kündigen trotzdem richtig sein kann: Das entscheidet sich an drei Punkten: an Deiner eigenen Zahl aus der jährlichen Standmitteilung, die Dir bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung zusteht (§ 155 Abs. 1 Nr. 4 VVG), an Deinem Abschlussjahr und an den Alternativen, die Dein Vertrag hergibt.

Es geht hier um die fondsgebundene Rentenversicherung. Andere Vertragsarten haben eigene Regeln, die dieser Ratgeber nicht abdeckt. Und die Seite drängt Dich weder zur Kündigung noch davon weg.

Springe direkt zu dem Punkt, der Dich gerade beschäftigt.

Was Du bei einer Kündigung wirklich zurückbekommst: der Rückkaufswert

Die meisten rechnen im Kopf so: Beitrag mal Laufzeit, davon vielleicht etwas weg. So rechnet das Gesetz nicht.

Kündigst Du, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen (§ 169 Abs. 1 VVG). Das ist nicht die Summe Deiner eingezahlten Beiträge und auch nicht die Rentenleistung, die Deine Police in Aussicht stellt.

Bei fondsgebundenen Versicherungen ist der Rückkaufswert als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit der Versicherer keine bestimmte Leistung garantiert (§ 169 Abs. 4 Satz 1 VVG). Wo eine Garantie drinsteckt, gilt Absatz 3. Die Berechnungsgrundsätze müssen im Vertrag stehen. Du kannst sie also nachlesen, statt zu schätzen.

Absatz 3 zieht für den Kündigungsfall eine Untergrenze ein: mindestens das Deckungskapital, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt (§ 169 Abs. 3 Satz 1 VVG). Diese fünf Jahre werden oft missverstanden. Sie sind der Verteilungszeitraum der Kosten in dieser Berechnung, keine Wartezeit und keine Frist, ab der überhaupt erst ein Rückkaufswert entsteht. Für eine reine Fondspolice ohne Garantie gilt vorrangig die Zeitwert-Regel aus Absatz 4.

Stornoabzug: wann der Versicherer überhaupt etwas abziehen darf

Vom berechneten Betrag darf der Versicherer nur unter drei Voraussetzungen etwas abziehen, und die gelten zusammen: Der Abzug muss vereinbart, beziffert und angemessen sein (§ 169 Abs. 5 Satz 1 VVG). Fehlt auch nur eine der drei, deckt der Gesetzeswortlaut den Abzug nicht.

Eine Grenze zieht das Gesetz noch schärfer: Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam (§ 169 Abs. 5 Satz 2 VVG).

Vorsicht bei Prozentzahlen

Eine übliche Prozentzahl für den Stornoabzug gibt es nicht. Das Gesetz nennt keine. Was für Deinen Vertrag gilt, muss beziffert in Deinen Bedingungen stehen. Steht es dort nicht, fehlt eine der drei Voraussetzungen.

Umgekehrt gilt genauso: Aus dem Verbot folgt nicht, dass Du Deine Abschlusskosten erstattet bekommst. Sie sind über die Prämienkalkulation und die Mindestwert-Regel des Absatzes 3 bereits eingerechnet. Das Verbot betrifft nur den zusätzlichen Abzug.

Mit dem Gedanken bist Du nicht allein. Die BaFin ermittelt für fondsgebundene Lebensversicherungen eine jährliche Stornoquote von 3,14 Prozent (Erhebungsjahr 2022). Über 40 Jahre Laufzeit gerechnet heißt das: Mehr als 70 Prozent der Kunden beenden ihren Vertrag vorzeitig (BaFin-Fachartikel vom 27.08.2024).

Der belegbare Weg zu Deiner eigenen Zahl

Deine Zahl steht nicht in diesem Ratgeber. Sie steht in Deiner Post. Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung verpflichtet § 155 Abs. 1 VVG den Versicherer, Dich jährlich in Textform über den Stand Deiner Ansprüche zu unterrichten. Nummer 4 nennt dabei ausdrücklich den Auszahlungsbetrag bei Kündigung. Genau diese Zeile suchst Du in Deiner letzten Standmitteilung.

Ein Vorbehalt gehört dazu: Die Pflicht knüpft nach dem Wortlaut an eine Versicherung mit Überschussbeteiligung an. Ob sie auch ohne greift, sagt das Gesetz nicht. Fehlt die Angabe, frag beim Versicherer schriftlich nach. Der KI-Vertragscheck liest die Werte aus Deinen Vertragsunterlagen per PDF-Upload aus und zeigt Dir, was Dein Vertrag an Kosten enthält und was das für die Rendite heißt.

Damit hast Du die eine Hälfte der Rechnung. Die andere macht das Finanzamt.

Steuern bei der Kündigung: was von der Auszahlung übrig bleibt

Der wichtigste Satz zuerst: Versteuert wird nicht die Auszahlung. Steuerpflichtig ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der darauf entrichteten Beiträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG). Den Rückkauf nennt das Gesetz ausdrücklich als Zeitpunkt. Wer kündigt, löst den Steuertatbestand aus.

Das gilt auch ohne Kapitalwahlrecht: Satz 4 derselben Vorschrift erfasst Erträge beim Rückkauf solcher Rentenversicherungen ausdrücklich.

Kündigen vor oder nach zwölf Jahren: die drei Kohorten

Ob Du günstig oder normal besteuert wirst, hängt an zwei Bedingungen, die beide erfüllt sein müssen: mindestens zwölf Jahre seit Vertragsabschluss und eine Altersgrenze. Welche Altersgrenze gilt, entscheidet Dein Abschlussjahr. Es sind drei Kohorten, nicht zwei:

  • Abschluss bis einschließlich 31.12.2004: Für diese Verträge kann eine andere Rechtslage gelten; dieser Ratgeber deckt sie nicht ab. Kläre sie mit Deinem Steuerberater, bevor Du kündigst.
  • Abschluss vom 01.01.2005 bis 31.12.2011: Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres.
  • Abschluss ab 01.01.2012: Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres (§ 52 Abs. 28 Satz 7 EStG).

Der Übergangsfall

Wurde Dein Vertrag exakt am 31.12.2011 abgeschlossen, gilt die 60-Jahre-Grenze, nicht 62. Ein Tag später sieht die Rechnung anders aus. Die Zwölfjahresfrist bleibt in allen Fällen gleich.

Weg A, beide Bedingungen erfüllt: Dann ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG). Zwei Missverständnisse dazu, beide teuer. Erstens: halbe Bemessungsgrundlage, kein halber Steuersatz. Zweitens: Die Abgeltungsteuer gilt hier gerade nicht, § 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG nimmt diese Fälle ausdrücklich aus. Besteuert wird die Hälfte mit Deinem persönlichen Steuersatz. Bei hohem Grenzsteuersatz fällt die Belastung deshalb höher aus, als viele erwarten.

Weg B, mindestens eine Bedingung verfehlt: Dann greift die Abgeltungsteuer von 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG), und zwar auf den Ertrag, nicht auf die Auszahlung. Dazu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent (§ 4 SolzG 1995). Bemessungsgrundlage ist nach Angabe des Bundeszentralamts für Steuern die Kapitalertragsteuer, nicht der Ertrag. Es reicht, dass eine der beiden Bedingungen fehlt.

Liegt Dein persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent, kann sich die Günstigerprüfung lohnen: Auf Antrag in der Steuererklärung rechnet das Finanzamt die Erträge Deinem übrigen Einkommen zu, wenn das insgesamt zu weniger Steuer führt (§ 32d Abs. 6 EStG). Von allein passiert das nicht.

Bist Du kirchensteuerpflichtig, kommt Kirchensteuer hinzu. Dafür ermäßigt sich die Abgeltungsteuer um einen Anteil der darauf entfallenden Kirchensteuer (§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG). Ein Vorteil wird daraus nicht: die Ermäßigung gleicht die Kirchensteuer nur zum Teil aus. Einbehalten wird beim Rückkauf in der Regel auch von der Versicherung, nicht nur von einer Bank. Mit einem Sperrvermerk läuft das über die Steuererklärung (Bundeszentralamt für Steuern).

Eine Erleichterung gibt es: Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrags steuerfrei, soweit er aus Investmenterträgen stammt (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG). Der Halbsatz ist der Haken. Die Teilfreistellung greift nur auf den Investmentertragsanteil, und der ist bei älteren Verträgen kleiner als der Unterschiedsbetrag. Wie viel kleiner, lässt sich pauschal nicht sagen. Den Anteil bescheinigt der Versicherer.

Die Reihenfolge ist nicht egal: erst Teilfreistellung, dann Hälftelung. Der Gesetzeswortlaut ordnet das nicht an, es ist die Auffassung der Finanzverwaltung.

Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro für Einzelpersonen und 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung (§ 20 Abs. 9 EStG) hilft nur mit Freistellungsauftrag oder über die Steuererklärung. Bei einem einmaligen Rückkaufsertrag ist er außerdem oft schon durch andere Kapitalerträge verbraucht.

Und ein Punkt sorgt auf dem Kontoauszug für Verwirrung: Was der Versicherer einbehält, ist nicht Deine Endbelastung. Beim Steuerabzug bleibt die Halbierung unberücksichtigt (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG). Im Halbeinkünfte-Fall bekommst Du zunächst weniger überwiesen und holst Dir die Entlastung über die Steuererklärung zurück. Von allein passiert das nicht. Die Euro-Zahl steht in der Abrechnung Deines Versicherers.

Zahlen statt Gefühl: zwei Rechenbeispiele

Das erste Beispiel kommt von der Behörde selbst. Das Bundeszentralamt für Steuern beziffert den Steuerabzug auf Kapitalerträge mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Kapitalertragsteuer. Auf 100 Euro Ertrag sind das 25,00 Euro Kapitalertragsteuer und 1,375 Euro Solidaritätszuschlag. Nicht 5,50 Euro.

Modellrechnung: Vertrag mit Abschluss ab 01.01.2018, Weg B

Alle Zahlen sind frei gesetzt. Angenommen sind Abschluss ab dem 01.01.2018, ein voller Investmentertragsanteil, kein vereinbarter Stornoabzug, keine Kirchensteuerpflicht und ein verbrauchter Sparer-Pauschbetrag.

Eingezahlte Beiträge (Modellannahme) 24.000,00 €
Auszahlung bei Kündigung (Modellannahme) 30.000,00 €
Unterschiedsbetrag (steuerlicher Ertrag) 6.000,00 €
abzüglich 15 % Teilfreistellung 900,00 €
steuerpflichtiger Betrag 5.100,00 €
Abgeltungsteuer 25 % 1.275,00 €
Solidaritätszuschlag 5,5 % der Kapitalertragsteuer 70,13 €
Steuer gesamt 1.345,13 €

Modellrechnung, kein Erwartungswert und keine Zusage. Für Verträge mit Fondsbestand aus der Zeit vor 2018 lässt sich diese Rechnung so nicht aufmachen: Der maßgebliche Investmentertragsanteil ist dort kleiner und pauschal nicht zu beziffern. Deine eigenen Werte stehen in Deinen Vertragsunterlagen und in der jährlichen Standmitteilung, die Dir bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung zusteht (§ 155 Abs. 1 Nr. 4 VVG).

Rechne nach, bevor Du kündigst

Die beiden Abschnitte davor zeigen Dir die Mechanik: wie der Rückkaufswert zustande kommt und was das Finanzamt davon nimmt. Was sie Dir nicht zeigen können, ist Deine Zahl. Die hängt an Deinem Vertrag, an Deinem Abschlussjahr und an Deinen Bedingungen.

Genau dafür ist der KI-Vertragscheck da. Du lädst Deine Vertragsunterlagen als PDF hoch, ein Angebot, einen Antrag oder eine Standmitteilung. Das Werkzeug liest die Werte aus, zeigt Dir, was Dein Vertrag an Kosten enthält und was das für die Rendite heißt, und simuliert die Steuer für den Fall, dass Du kündigst. Auf Wunsch übernimmt es Deine Daten direkt in den Rechner: Dein Vertrag tritt gegen die Alternativen an, und Du siehst, wo Du stehst. Die Auswertung kannst Du als PDF herunterladen. Aus einer Faustregel wird Dein Fall.

Ein Hinweis vorweg, damit Du Kostenzahlen richtig einordnest: Die ausgewiesene Effektivkostenkennzahl enthält ein extern gezahltes Vermittlungshonorar nicht. Wer zwei Angebote allein an dieser Kennzahl misst, vergleicht unterschiedlich weite Kostenbegriffe.

Was steckt wirklich in Deinem Vertrag?

Lad Deine Police hoch und sieh Dir Deine eigenen Zahlen an, bevor Du eine Entscheidung triffst.

Zum KI-Vertragscheck PDF hochladen, Auswertung ansehen

Kündigen oder beitragsfrei stellen? So triffst Du die Entscheidung

Beide Wege beenden die Beitragszahlung. Nur einer beendet den Vertrag.

Die Beitragsfreistellung ist kein Entgegenkommen des Versicherers, sondern Dein Recht: Du kannst jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung verlangen (§ 165 Abs. 1 Satz 1 VVG). Eine Bedingung steckt im selben Satz: Die vereinbarte Mindestversicherungsleistung muss erreicht sein. Wie hoch die ist, sagt Dein Vertrag, nicht das Gesetz.

Nach Darstellung der Verbraucherzentrale entfallen an den Hauptvertrag gekoppelte Zusatzversicherungen, etwa eine Berufsunfähigkeitsversicherung, bei einer Beitragsfreistellung in der Regel (Seitenstand 30.07.2025, abgerufen am 29.07.2026).

Die Falle bei kleinen Verträgen

Wird die vereinbarte Mindestversicherungsleistung nicht erreicht, zahlt der Versicherer statt der Umwandlung den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile aus (§ 165 Abs. 1 Satz 2 VVG). Aus dem Antrag wird dann faktisch das Vertragsende, und die Auszahlung löst den Steuertatbestand aus. Wer den Vertrag halten will, klärt das vorher.

Drei Situationen, drei Antworten.

  • Du brauchst das Geld jetzt. Dann führt an der Kündigung kein Weg vorbei. Die Beitragsfreistellung zahlt Dir nichts aus, sie stellt den Vertrag still.
  • Du stehst kurz vor Deinem Steuer-Stichtag. Die günstigere Besteuerung setzt zwölf Jahre seit Vertragsabschluss und die Altersgrenze voraus, beide zusammen. Welche für Dich gilt, hängt an Deinem Abschlussjahr (siehe oben). Ein paar Monate Geduld können hier viel wert sein.
  • Der Vertrag ist Dir zu teuer, aber Du brauchst das Geld nicht. Dann lässt die Beitragsfreistellung Dein Guthaben im Vertrag. Die prämienfreie Leistung muss für jedes Versicherungsjahr im Vertrag stehen (§ 165 Abs. 2 VVG), Du kannst sie also nachlesen.

Bleibt der Weg zurück. Einen gesetzlichen Anspruch darauf kennt das VVG nur eng begrenzt. Für Umwandlungen ab dem 01.07.2026 gilt: bei einer Direktversicherung aus Entgeltumwandlung, die während einer entgeltlosen Beschäftigungszeit wegen Nichtzahlung prämienfrei wurde, binnen drei Monaten nach deren Ende (§ 212 VVG). Für eine private Fondspolice gilt das nicht. Kläre die Wiederaufnahme deshalb vor der Freistellung schriftlich mit Deinem Versicherer. Bei Versicherungen über eine Pensionskasse können der Anspruch auf Beitragsfreistellung und das Kündigungsrecht eingeschränkt sein, soweit die Aufsichtsbehörde abweichende Bedingungen genehmigt hat (§ 211 VVG).

Die Alternativen zur Kündigung im Überblick

Kündigen ist der lauteste Weg aus einem Vertrag, aber nicht der einzige. Manche Wege stehen im Gesetz, die übrigen hängen an Deinen Bedingungen.

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Weg Was damit passiert Worauf er beruht
Beitragsfreistellung Der Vertrag läuft ohne weitere Beiträge weiter, die spätere Leistung sinkt. Ausgezahlt wird nichts, solange die vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Anspruch des Versicherungsnehmers nach § 165 Abs. 1 VVG
Kündigung Der Vertrag endet, der Rückkaufswert wird ausgezahlt, der Steuertatbestand ist ausgelöst. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers, wirksam zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (§ 168 Abs. 1 VVG). Ausnahme: Verträge mit Verwertungsausschluss, siehe Formalien
Umwandlung zum Pfändungsschutz Der Vertrag wird in eine Versicherung umgewandelt, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entspricht. Die Kosten der Umwandlung trägt der Versicherungsnehmer. Was die Umwandlung für die Kündbarkeit bedeutet, ist vorher zu klären. Anspruch des Versicherungsnehmers nach § 167 VVG
Weitere Wege: Beitragsreduzierung, Stundung, Policendarlehen, Fondswechsel innerhalb des Vertrags, Verkauf Nennung der Verbraucherzentrale, keine Empfehlung dieses Ratgebers. Keine eigene Anspruchsgrundlage im VVG. Was für Dich möglich ist, steht in Deinen Bedingungen. Stand siehe Fußnote.

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Die weiteren Wege sind Angaben der Verbraucherzentrale (Seitenstand 30. Juli 2025, abgerufen am 29. Juli 2026); der Fondswechsel stammt aus deren Ratgeber zur privaten Rentenversicherung (abgerufen am 22. Juni 2026).

Eine Frage gehört auf jede Prüfliste, bevor Du kündigst: Prüf, ob Dein Vertrag einen garantierten Rentenfaktor nennt. Ob Deiner einen enthält, steht in Deinen Bedingungen und in keinem Ratgeber.

Einfach nicht mehr zahlen ist keiner dieser Wege

Wer die Beiträge stillschweigend einstellt, überlässt die Entscheidung dem Versicherer. Zahlst Du eine Folgeprämie nicht rechtzeitig, kann er Dir in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen und danach bei fortbestehendem Verzug ohne Frist kündigen (§ 38 Abs. 1 und 3 VVG). Wirksam ist die Fristsetzung nur, wenn sie die Rückstände einzeln beziffert und die Rechtsfolgen nennt (§ 38 Abs. 1 Satz 2 VVG); auf eine eintretende Umwandlung muss der Versicherer dabei hinweisen (§ 166 Abs. 3 VVG). Zahlst Du innerhalb eines Monats, wird diese Kündigung unwirksam. Der Monat läuft ab der Kündigung. War sie mit der Zahlungsfrist verbunden, läuft er ab dem Fristablauf.

Kündigt der Versicherer eine Lebensversicherung, wandelt sie sich damit in eine prämienfreie Versicherung um, und dafür gilt wieder § 165 VVG (§ 166 Abs. 1 VVG). Du landest ungesteuert vor derselben Auszahlungsfalle, und auch dabei können gekoppelte Zusatzversicherungen entfallen (siehe oben). Kein Spartipp, sondern eine Warnung.

Die Umdeckungs-Falle: warum ein neuer Vertrag bei den Kosten von vorn anfängt

Ein neuer Vertrag fängt bei den Kosten von vorn an. Das Gesetz verteilt die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten in der Mindestwert-Berechnung gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre (§ 169 Abs. 3 Satz 1 VVG). Das ist keine Wartezeit und keine Frist, sondern der Verteilungszeitraum. Wer einen alten Vertrag beendet, hinter dem diese Verteilung längst liegt, startet sie ein zweites Mal. Was das für Dich bedeutet, rechne nach, bevor Du unterschreibst.

Wie viel dabei auf dem Spiel steht, zeigt die Aufsicht. Die BaFin stellte im Neugeschäft des ersten Halbjahres 2021 erhebliche Unterschiede bei den Effektivkosten fest, in Einzelfällen über vier Prozent. Für das Neugeschäft 2024 meldet sie einen Rückgang: Bei den verkaufsstarken langen Laufzeiten sank die Kennzahl im oberen Viertel um mehr als 0,4 Prozentpunkte. Beide Angaben gehören zusammen.

Vergleichen kannst Du zwei Angebote ohnehin nur bei gleicher Beitragshöhe. Stückkosten in Form fester Euro-Beträge pro Jahr heben die Effektivkosten bei niedrigen Beiträgen erheblich an.

Der zweite Kostenblock kostet zunächst kein Geld: Bei einem neuen Vertrag beginnt die vorvertragliche Anzeigepflicht von vorn. Anzuzeigen ist, wonach der Versicherer in Textform gefragt hat (§ 19 Abs. 1 VVG). Wird sie verletzt, kann er zurücktreten, bei weder vorsätzlicher noch grob fahrlässiger Verletzung stattdessen mit Monatsfrist kündigen (§ 19 Abs. 2 und 3 VVG). Diese Rechte erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren, nicht aber für Versicherungsfälle aus der Zeit davor (§ 21 Abs. 3 VVG). Gerechnet wird ab dem neuen Vertragsschluss. Das Gesetz begrenzt die Rechte im selben Zug: Der Versicherer muss vorher in Textform auf die Folgen hingewiesen haben, sie sind ausgeschlossen, wenn er den Umstand kannte, und er muss sie binnen eines Monats ab Kenntnis geltend machen (§ 19 Abs. 5, § 21 Abs. 1 VVG). Das ist die Rechtslage, keine Prognose für Deinen Fall.

Warum ausgerechnet ich Dir das schreibe

Damit Du es einordnen kannst: Ich bin Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO. Vermittle ich einen Vertrag, verdiene ich daran: entweder über eine Courtage vom Versicherer oder über ein Vermittlungshonorar. Wer beraten statt vermitteln will, braucht die Zulassung als Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO. Beide Zulassungen zugleich schließt § 34d Abs. 3 GewO aus.

Genau deshalb steht diese Warnung hier und nicht im Kleingedruckten. Ein neuer Vertrag bringt mir etwas ein. Er muss Dir mehr bringen als Dein alter. Meine Empfehlung richtet sich nach Deiner Situation.

Widerruf und Rückabwicklung: was realistisch ist

Neben der Kündigung gibt es einen zweiten Weg aus dem Vertrag: den Widerruf. Er setzt einen Belehrungsfehler voraus und wickelt den Vertrag anders ab.

Für ältere Verträge gilt das hier nicht

Für Verträge aus früherer Zeit gelten eigene Regeln, die mehrfach geändert wurden. Welche Fassung Deinen Vertrag trifft, hängt vom Abschlusszeitpunkt ab und davon, wie damals belehrt wurde. Dieser Ratgeber trifft dazu bewusst keine Aussage, in keine Richtung. Auch eine neuere gesetzliche Höchstgrenze für das Erlöschen des Widerrufsrechts behandelt dieser Ratgeber bewusst nicht: ob sie Verträge trifft, die vor der Änderung geschlossen wurden, ist hier nicht belegt.

Für Verträge, deren Versicherungsverhältnis ab 2008 entstanden ist, bei denen nicht noch das frühere Belehrungsmuster verwendet wurde und die nicht online über eine Vergleichs- oder Anbieter-Oberfläche geschlossen wurden, sieht das Gesetz so aus: Die Widerrufsfrist beträgt bei der Lebensversicherung 30 Tage (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VVG). Sie beginnt nicht, bevor Versicherungsschein, Vertragsbestimmungen, Pflichtinformationen und eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Textform zugegangen sind (§ 8 Abs. 2 VVG), bei fondsgebundenen Produkten zusätzlich nicht vor dem Basisinformationsblatt. Den Nachweis über den Zugang muss der Versicherer führen (§ 8 Abs. 2 Satz 4 VVG). Hat der Versicherungsschutz schon begonnen und wurde ordnungsgemäß auf die Rechtsfolge hingewiesen, schuldet der Versicherer die Prämien ab Zugang der Widerrufserklärung und den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile (§ 152 Abs. 2 VVG). Fehlte dieser Hinweis, tritt die Erstattung der im ersten Jahr gezahlten Prämien an die Stelle des Rückkaufswerts, wenn das für Dich günstiger ist (§ 152 Abs. 3 VVG). Das ist etwas anderes als alles zurück.

Umgekehrt gilt: Hat der Versicherer das amtliche Muster verwendet, genügt die Belehrung dem Gesetz (§ 8 Abs. 5 VVG). Abweichungen nur in Format, Schriftgröße oder Firmenzusatz ändern daran nichts.

Unterlagen verlegt? Du kannst jederzeit Abschriften der Erklärungen verlangen, die Du zum Vertrag abgegeben hast (§ 3 Abs. 4 VVG). Brauchst Du sie für eine fristgebundene Handlung und hat der Versicherer sie Dir nicht schon früher geschickt, ist der Fristlauf bis zum Eingang gehemmt. Die Kosten dafür trägst Du.

Prüfen lassen kannst Du das an mehreren Stellen. Die Verbraucherzentrale Hamburg prüft Kapitallebens- und Rentenversicherungen für 110 Euro pro Vertrag (Seitenstand 26.05.2026, abgerufen am 29.07.2026). Die Verbraucherzentrale Niedersachsen bietet nach Angabe von Finanztip einen Check von bis zu 30 Minuten für 30 Euro an (Seitenstand 01.10.2025, abgerufen am 29.07.2026). Das sind zwei verschiedene Leistungen, sie stehen nebeneinander. Daneben gibt es gewerbliche Rückabwicklungs-Dienstleister. Ein Anbieter rechnet nach eigener Angabe über ein Erfolgshonorar auf den erzielten Mehrwert gegenüber der Kündigung ab (Seitenstand 14.11.2023, abgerufen am 29.07.2026).

Risikofrei ist der Widerruf nicht. Die Verbraucherzentrale nennt drei Gegenposten (Seitenstand 30.07.2025, abgerufen am 29.07.2026): Eine Rückabwicklung beendet auch gekoppelte Zusatzversicherungen, etwa eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Es bleibt ein Prozessrisiko. Und Versicherer können die Kosten für den in Anspruch genommenen Versicherungsschutz vom Auszahlungsbetrag abziehen.

Deshalb hier die klare Grenze: Ob ein Widerruf in Deinem Fall durchgeht, ist Rechtsberatung. Dafür brauchst Du eine Anwältin oder einen Anwalt für Versicherungsrecht. Ich bewerte das nicht.

Kündigungsfrist und Kündigungsschreiben: die Formalien

Sind laufende Prämien zu zahlen, kannst Du das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen (§ 168 Abs. 1 VVG). Das jederzeit betrifft die Erklärung: Abgeben kannst Du sie an jedem Tag. Beendet wird der Vertrag zum Ende der Periode.

Eine Ausnahme kennt das Gesetz: Haben die Vertragsparteien die Verwertung unwiderruflich ausgeschlossen, etwa bei einer zertifizierten Basisrente, ist das Kündigungsrecht ausgeschlossen (§ 168 Abs. 3 VVG). Was dort für die Beitragsfreistellung gilt, klärst Du mit Deinem Versicherer.

Wie lang diese Periode ist, entscheidet der Vertrag. Sie beträgt ein Jahr, wenn die Prämie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist (§ 12 VVG). Das Gesetz stellt auf die Bemessung ab, nicht auf die Zahlungsweise. Aus einer monatlichen Abbuchung folgt also nicht automatisch eine monatliche Kündigungsmöglichkeit. Was für Deinen Vertrag gilt, steht in Deinen Bedingungen.

Daneben kann eine Kündigungsfrist vereinbart sein. Sie muss für beide Vertragsparteien gleich sein und darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen (§ 11 Abs. 3 VVG). Ob eine solche Frist neben § 168 Abs. 1 VVG Bestand hat, ist im Einzelfall zu klären.

Form und Wirkung der Kündigung

Verlangen darf Dein Vertrag für die Kündigung höchstens die Schrift- oder die Textform, mehr nicht (§ 171 Satz 2 VVG). Eine Begründung musst Du nach Darstellung der Verbraucherzentrale nicht angeben (Seitenstand 30.07.2025, abgerufen am 29.07.2026). Ein Muster findest Du hier bewusst nicht: Was in Dein Schreiben gehört, hängt an Deinem Vertrag, nicht an einer Vorlage.

Nach Darstellung der Verbraucherzentrale kannst Du eine ausgesprochene Kündigung ohne Zustimmung des Versicherers nicht mehr zurücknehmen (Seitenstand 30.07.2025, abgerufen am 29.07.2026).

Fehlen Dir Unterlagen, gilt dasselbe wie beim Widerruf: Du kannst Abschriften der Erklärungen verlangen, die Du zum Vertrag abgegeben hast (§ 3 Abs. 4 VVG).

Und wenn es Streit gibt, ohne dass Du gleich vor Gericht ziehen willst: Das Bundesamt für Justiz kann private Einrichtungen als Schlichtungsstelle für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen anerkennen. Die Beteiligten können sie anrufen, das Recht auf den Gerichtsweg bleibt daneben bestehen (§ 214 VVG). Für Verbraucher ist dieser Weg im Regelfall ohne Entgelt.

Häufige Fragen

Wie lange ist die Kündigungsfrist bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung?

Bei laufender Prämienzahlung kannst Du jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen (§ 168 Abs. 1 VVG). Diese Periode beträgt ein Jahr, wenn die Prämie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist (§ 12 VVG). Maßgeblich ist die Bemessung, nicht die Zahlungsweise. Ist daneben eine Kündigungsfrist vereinbart, darf sie nicht unter einem und nicht über drei Monaten liegen (§ 11 Abs. 3 VVG).

Bekomme ich bei einer Kündigung weniger heraus, als ich eingezahlt habe?

Möglich, denn ausgezahlt wird nicht die Beitragssumme, sondern der Rückkaufswert (§ 169 Abs. 1 VVG). Bei einer Fondspolice wird er als Zeitwert der Versicherung berechnet, soweit der Versicherer keine bestimmte Leistung garantiert (§ 169 Abs. 4 Satz 1 VVG). Die Abschluss- und Vertriebskosten sind über die Prämienkalkulation und die Mindestwert-Regel bereits eingerechnet. Eine allgemeine Quote gibt es dafür nicht: Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung steht Deine Zahl in Deiner letzten Standmitteilung (§ 155 Abs. 1 Nr. 4 VVG).

Muss ich bei der Kündigung Steuern zahlen?

Für Verträge ab 2005 gilt: Versteuert wird nicht die Auszahlung, sondern der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der darauf entrichteten Beiträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Welcher Weg greift, hängt an zwölf Jahren seit Vertragsabschluss und an der Altersgrenze zu Deinem Abschlussjahr, beide zusammen. Mehr dazu oben im Abschnitt zu den Steuern.

Kann ich mir Geld auszahlen lassen, ohne zu kündigen?

Ob und in welcher Höhe Teilentnahmen möglich sind, regeln Deine Versicherungsbedingungen. Vorsicht bei der Beitragsfreistellung: Wird die vereinbarte Mindestversicherungsleistung nicht erreicht, zahlt der Versicherer statt der Umwandlung den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile aus (§ 165 Abs. 1 Satz 2 VVG). Dann ist der Vertrag beendet, obwohl Du ihn behalten wolltest. Und rechne die Steuer mit: Ob und wie eine Teilauszahlung besteuert wird, klärst Du vorher mit Deinem Versicherer oder Deinem Steuerberater.

Was ist der Unterschied zwischen Kündigung und Beitragsfreistellung?

Die Kündigung beendet den Vertrag: Der Versicherer zahlt den Rückkaufswert, und der Steuertatbestand ist ausgelöst. Die Beitragsfreistellung lässt ihn beitragsfrei weiterlaufen (§ 165 Abs. 1 Satz 1 VVG). Wann daraus doch eine Auszahlung wird, steht oben unter Kündigen oder beitragsfrei stellen.

Kann ich statt zu kündigen einfach in günstige ETFs wechseln?

Ob Dein Vertrag einen Fondswechsel erlaubt, wie oft und zu welchen Kosten, regeln Deine Versicherungsbedingungen. Pauschal lässt sich das nicht beantworten, weil die Bedingungswerke sich stark unterscheiden. Was Dein Vertrag an Kosten enthält und was das für die Rendite heißt, zeigt Dir der KI-Vertragscheck per PDF-Upload.

Woher weiß ich, wie viel mein Vertrag bei einer Kündigung auszahlt?

Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung muss der Versicherer Dich jährlich in Textform über den Stand Deiner Ansprüche unterrichten und dabei unter anderem den Auszahlungsbetrag bei Kündigung angeben (§ 155 Abs. 1 Nr. 4 VVG). Genau diese Zeile suchst Du in Deiner letzten Standmitteilung. Findest Du sie nicht, frag schriftlich beim Versicherer nach. Der KI-Vertragscheck liest die Werte zusätzlich direkt aus Deinen Vertragsunterlagen aus, etwa aus der Standmitteilung, und zeigt Dir, was Dein Vertrag an Kosten enthält.

Eine Einordnung noch zu den Kostenzahlen im Werkzeug: Die ausgewiesene Effektivkostenkennzahl enthält ein extern gezahltes Vermittlungshonorar nicht.

Hol Dir Deine Zahl, bevor Du unterschreibst oder kündigst

Diese Seite zeigt Dir die Mechanik. Deine Police zeigt Dir Deine Zahlen. Lad sie hoch, dann hast Du beides nebeneinander.

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Quellen und rechtliche Grundlagen

Stand dieser Seite: 1. August 2026. Jede Rechtsaussage auf dieser Seite nennt die Norm, aus der sie stammt. Angaben aus Verbraucher- und Behördenquellen stehen mit dem Stand der jeweiligen Seite und dem Abrufdatum. Wo eine Aussage nicht belegbar war, steht sie hier nicht.

Gesetzliche Grundlagen

  • VVG (Versicherungsvertragsgesetz): § 3 (Abschriften der eigenen Erklärungen), § 8 (Widerruf), § 11 (Vertragsdauer und Kündigungsfrist), § 12 (Versicherungsperiode), § 19 und § 21 (vorvertragliche Anzeigepflicht und ihre Grenzen), § 38 und § 166 (Folgeprämie und Umwandlung), § 152 (Widerruf bei der Lebensversicherung), § 155 (jährliche Standmitteilung), § 165 (prämienfreie Versicherung), § 168 (Kündigung), § 169 (Rückkaufswert), § 171 (halbzwingende Vorschriften), § 211 (abweichende Bedingungen bei Pensionskassen), § 212 (Fortsetzung nach entgeltloser Beschäftigungszeit), § 214 (Schlichtungsstelle), abgerufen über gesetze-im-internet.de.
  • Fassungsstand VVG: zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 26.5.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156). Dieser Vermerk nennt die letzte Änderung des Gesamtgesetzes, nicht die Änderung einer einzelnen Vorschrift.
  • EGVVG (Einführungsgesetz zum VVG): Art. 1 (Abgrenzung der Altverträge), Art. 4a (Fassungsstand des § 212 VVG bei Umwandlungen bis 30.06.2026), abgerufen über gesetze-im-internet.de. Fassungsstand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 16.1.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14).
  • EStG (Einkommensteuergesetz): § 20 (Einkünfte aus Kapitalvermögen, Unterschiedsbetrag, Halbeinkünfte-Regel, Teilfreistellung, Sparer-Pauschbetrag), § 32d (Abgeltungsteuer und ihre Ausnahmen), § 43 (Kapitalertragsteuer-Einbehalt), § 52 (Anwendungsvorschriften und Stichtage), abgerufen über gesetze-im-internet.de.
  • SolzG 1995: § 4 (Höhe des Solidaritätszuschlags), abgerufen über gesetze-im-internet.de.
  • GewO: § 34d (Erlaubnis als Versicherungsvermittler, Abgrenzung von Absatz 1 und Absatz 2), § 34d Abs. 3 (Doppelzulassungsverbot).

Statistik und behördliche Datenquellen

  • BaFin, Fachartikel vom 27.08.2024: Stornoquoten in der Lebensversicherung, Grundlage der Angaben zur vorzeitigen Vertragsbeendigung.
  • BaFin, Auswertungen zu den Effektivkosten: Abfrage zum Neugeschäft des ersten Halbjahres 2021 sowie Abfrage aus 2025 zum Neugeschäft 2024.
  • Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): Steuerabzug auf Kapitalerträge und Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Kapitalertragsteuer.

Verbraucherquellen mit Seitenstand

  • Verbraucherzentrale, Ratgeber zu Kündigung und Alternativen: Seitenstand 30.07.2025, abgerufen am 29.07.2026.
  • Verbraucherzentrale Hamburg, Seite zum Widerruf von Lebens- und Rentenversicherungen: Seitenstand 26.05.2026, abgerufen am 29.07.2026.
  • Finanztip, Ratgeber zur Kündigung von Lebensversicherungen: Seitenstand 01.10.2025, abgerufen am 29.07.2026.

Behördliche Verweise: Die Gesetzestexte findest Du im amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de (VVG). Die Statistik-Angaben stammen von der BaFin, die Angabe zum Solidaritätszuschlag vom Bundeszentralamt für Steuern.

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