Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungsrente 2026


Der Bonus, der die Hälfte Deiner EM-Rente ausmachen kann

Die DRV rechnet Dir Jahre gut, die Du nie gearbeitet hast. Was die Zurechnungszeit ist, wie sie berechnet wird und die komplette Tabelle bis 2031.

Enrico Fischer, Versicherungsmakler (IHK) · April 2026

Du hast in Deinem Renteninformations-Bescheid von der Zurechnungszeit gelesen oder willst wissen, bis zu welchem Alter sie aktuell reicht. Die kurze Antwort: 66 Jahre und 3 Monate in 2026, stufenweise steigend auf 67 Jahre bis 2031.

Ohne die Zurechnungszeit fiele die EM-Rente für viele junge Bezieher um die Hälfte oder mehr niedriger aus. Sie ist das wichtigste Solidarelement der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente, gerade für Menschen, die früh in ihrem Berufsleben erkranken.

Diese Seite erklärt die Zurechnungszeit Schritt für Schritt: Was sie ist, wie sie mit Deinen Rentenpunkten verrechnet wird, die komplette Anhebungs-Tabelle bis 2031, die Reform-Geschichte seit 2001 und wie viel mehr Rente sie konkret bringt.

Alles zur Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente 2026

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Was ist die Zurechnungszeit?

Die Zurechnungszeit ist eine beitragsfreie Zeit, die bei der Rentenberechnung wie eine Beitragszeit gewertet wird (§59 SGB VI). Wer als junger Mensch erwerbsgemindert wird, hat naturgemäß weniger Beitragsjahre gesammelt und würde bei einer reinen Berechnung nach tatsächlich geleisteten Beiträgen eine extrem niedrige Rente erhalten.

Die DRV berechnet die EM-Rente deshalb so, als würde der Versicherte bis zu einem gesetzlich festgelegten Endalter weiterarbeiten. Dieses Endalter ist die Zurechnungszeit. Sie greift ausschließlich bei der Erwerbsminderungsrente und bei Hinterbliebenenrenten, nicht bei der regulären Altersrente.

Zurechnungszeit in einem Satz

Fiktive Beitragszeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zum Alter 66 Jahre 3 Monate (Stand 2026, gestufft bis 67 Jahre in 2031). Rechtsgrundlage: §253a SGB VI für das Endalter, §71 Abs. 1 SGB VI für die Bewertung, §59 SGB VI für die Definition.

Warum gibt es die Zurechnungszeit?

Ohne die Zurechnungszeit wäre eine EM-Rente für einen 30-Jährigen praktisch wertlos: Wer mit 30 Jahren erstmals krankheitsbedingt nicht mehr arbeiten kann und bis dahin acht Beitragsjahre hat, bekäme eine Rente, die fast nichts abdeckt. Die Zurechnungszeit sorgt dafür, dass auch früh Erwerbsgeminderte eine einigermaßen existenzsichernde Rente erhalten. Je jünger der Betroffene, desto größer der Effekt.


So wird die Zurechnungszeit berechnet

Die Zurechnungszeit selbst wird nicht in Euro ausgedrückt, sondern in Rentenpunkten (offiziell: Entgeltpunkten). Je höher Dein bisheriger Einkommensdurchschnitt, desto mehr Rentenpunkte bringt Dir jeder Monat Zurechnungszeit. Das regelt §71 Abs. 1 SGB VI.

Rentenpunkte aus der Zurechnungszeit berechnen

1
Bisherigen Rentenpunkte-Durchschnitt ermitteln

Die DRV nutzt die Gesamtleistungsbewertung nach § 71 SGB VI: Sie summiert alle Deine bisherigen Rentenpunkte (aus Arbeit, Kindererziehungszeiten, freiwilligen Beiträgen etc.) und teilt sie durch den belegungsfähigen Gesamtzeitraum. Dieser beginnt mit Deinem vollendeten 17. Lebensjahr und endet mit Eintritt der Erwerbsminderung. Anrechnungszeiten wie Schul- oder Hochschulausbildung, Krankheit oder Arbeitslosigkeit werden aus dem Teiler ausgenommen. Echte Lückenzeiten ohne jede Versicherung (z.B. Auslandsaufenthalt ohne deutsche Beiträge oder längere Auszeiten ohne Leistungsbezug) bleiben hingegen im Teiler und drücken Deinen persönlichen Monats-Durchschnitt an Rentenpunkten.

2
Dauer der Zurechnungszeit bestimmen

Von Deinem Eintritts-Alter bis zum gesetzlichen Endalter (2026: 66 Jahre 3 Monate). Beispiel: Ein 30-Jähriger hat 36 Jahre 3 Monate Zurechnungszeit = 435 Monate. Ein 55-Jähriger hat nur 11 Jahre 3 Monate = 135 Monate.

3
Multiplikation der Rentenpunkte

Zurechnungszeit-Rentenpunkte = Anzahl Zurechnungszeit-Monate × Durchschnitts-Rentenpunkte pro Monat. Diese Rentenpunkte werden zu Deinen bisherigen addiert und fließen dann in die normale Rentenformel ein.

Je höher Dein bisheriger Einkommensdurchschnitt, desto höher der Wert der Zurechnungszeit.

Wichtig: Die Zurechnungszeit ersetzt nicht einfach fehlende Beitragsmonate. Sie ist eine vorausschauende Hochrechnung in die Zukunft: Vom Tag des Eintritts Deiner Erwerbsminderung bis zum gesetzlichen Endalter wird so getan, als hättest Du auf Deinem bisherigen Leistungsniveau weitergearbeitet. Wer also vor der Erwerbsminderung wenig verdient hat, bekommt auch eine niedrige Zurechnungszeit. Der Effekt ist relativ, nicht absolut.

Wie sich das konkret auf Deine Rente auswirkt, kannst Du im Erwerbsminderungsrechner nachvollziehen. Er nutzt die aktuelle Zurechnungszeit automatisch und zeigt Dir, was mit und ohne den Bonus herauskommt.


Tabelle: Anhebung der Zurechnungszeit 2024 bis 2031 (§253a SGB VI)

Die Zurechnungszeit steigt nicht in einem Sprung auf 67 Jahre, sondern in festen Monatsschritten. Bis 2027 sind es +1 Monat pro Rentenzugangsjahr, ab 2028 wird die Schrittgröße auf +2 Monate erhöht. Die komplette Tabelle nach §253a Abs. 3 SGB VI:

Stufenplan §253a SGB VI: Ende der Zurechnungszeit

Rentenbeginn Ende Zurechnungszeit Schritt zum Vorjahr
2024 66 Jahre 1 Monat +1 Monat
2025 66 Jahre 2 Monate +1 Monat
2026 66 Jahre 3 Monate +1 Monat
2027 66 Jahre 4 Monate +1 Monat
2028 66 Jahre 6 Monate +2 Monate
2029 66 Jahre 8 Monate +2 Monate
2030 66 Jahre 10 Monate +2 Monate
ab 2031 67 Jahre 0 Monate +2 Monate (Endwert)

Quelle: §253a Abs. 3 SGB VI (Anlage) für 2020-2030, §59 SGB VI für den Endwert ab 2031 (Regelaltersgrenze).

Entscheidend ist das Jahr des Rentenbeginns, nicht Dein Geburtsjahr. Wer 2026 in EM-Rente geht, bekommt die Zurechnungszeit bis zum Alter von 66 Jahren und 3 Monaten, unabhängig davon, wie alt er aktuell ist. Der Stufenplan gilt einheitlich für volle und teilweise EM-Rente sowie für Hinterbliebenenrenten.


Reformen seit 2001: Vom 60. zum 67. Lebensjahr

Die Regelungen zu den Zurechnungszeiten bei der Erwerbsminderungsrente sind in den letzten 25 Jahren dreimal angepasst worden. Besonders die Reform 2018 war ein Einschnitt: Statt einer gestaffelten Anhebung gab es einen einzigen Sprung von 62 Jahren auf 65 Jahre 8 Monate. Bereits in der alten Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente, gültig bis Ende 2000) gab es Zurechnungszeiten als beitragsfreie Zeit, allerdings mit anderen Endaltern und Bewertungsregeln.

Reform-Historie der Zurechnungszeit

Gilt ab Endalter Reform-Gesetz BGBl
01.01.2001 60 Jahre EM-Reformgesetz 2001 BGBl I 2000 S. 1827
01.07.2014 62 Jahre RV-Leistungsverbesserungsgesetz BGBl I 2014 S. 787
01.01.2018 62 Jahre 3 Monate RV-LVuStabG (Übergangsjahr) BGBl I 2018 S. 2016
01.01.2019 65 Jahre 8 Monate RV-LVuStabG (großer Sprung) BGBl I 2018 S. 2016
ab 01.01.2020 gestufft bis 67 (2031) §253a Abs. 3 SGB VI BGBl I 2018 S. 2016

EM-Reformgesetz 2001: Verlängerung mit Nebenwirkung

Mit dem Gesetz vom 20.12.2000 wurde die Zurechnungszeit von 55 auf 60 Jahre verlängert, und das System wurde gleichzeitig auf die heutige Erwerbsminderungsrente umgestellt (vorher: Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrente). Die Verlängerung war eine Verbesserung, gleichzeitig wurden aber Abschläge bis 10,8 Prozent eingeführt (§77 SGB VI). Unter dem Strich fiel die Versorgung für Neuzugänge eher niedriger aus als vorher. Das erklärt, warum die Durchschnittsrenten bis 2013 immer weiter absanken, bevor die Korrekturen kamen.

RV-Leistungsverbesserungsgesetz 2014: Plus zwei Jahre

Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.06.2014 verlängerte die Zurechnungszeit von 60 auf 62 Jahre, wirksam ab Juli 2014. Parallel wurden die Rente mit 63 (für langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren) und die Mütterrente eingeführt (Rentenpaket I).

RV-LVuStabG 2018: Der große Sprung

Die bedeutendste Einzelreform kam Ende 2018. Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz (verkündet am 04.12.2018) wurde die Zurechnungszeit von 62 Jahren auf 65 Jahre 8 Monate erhöht, wirksam ab 01.01.2019. Das sind drei Jahre und acht Monate auf einen Schlag. Zusätzlich wurde der Stufenplan bis 2031 auf 67 Jahre beschlossen. Diese Reform ist der Hauptgrund für den spürbaren Anstieg der durchschnittlichen EM-Rente nach 2018.


Wie viel mehr Rente bringt die Zurechnungszeit?

Pauschal lässt sich der Effekt nicht in einem festen Euro-Betrag beziffern, weil er vom Einkommens-Durchschnitt und vom Alter bei Eintritt der EM abhängt. An einem Beispiel wird er aber greifbar: eine Bürokauffrau mit 45 Jahren, 42.000 Euro Jahresbrutto, 23 Beitragsjahren und voller EM (dieses Profil nutzen wir auch im Berechnen-Spoke).

Beispiel: Zurechnungszeit für eine 45-jährige Bürokauffrau

Beispielrechnung: Wirkung der Zurechnungszeit

1
Nur bisherige Beitragsjahre (ohne Zurechnungszeit)

23 Beitragsjahre × 0,81 Rentenpunkte × 0,892 Zugangsfaktor × 40,79 Euro Rentenwert × 1,0 (volle EM) = ca. 677 Euro brutto pro Monat.

2
Plus Zurechnungszeit bis 66 Jahre 3 Monate

21,25 Jahre Zurechnungszeit × 0,81 Rentenpunkte = 17,21 zusätzliche Rentenpunkte. Insgesamt 35,84 Rentenpunkte, Rest der Formel identisch.

Ergebnis: ca. 1.303 Euro brutto pro Monat (+626 Euro oder rund +92 Prozent)

Die Zurechnungszeit verdoppelt in diesem Beispiel fast die Rente. Je jünger der Betroffene, desto größer dieser Effekt. Ein 30-Jähriger mit gleichem Einkommensniveau würde durch die Zurechnungszeit eine noch größere Steigerung erfahren, weil die Zurechnungszeit-Dauer länger ist. Bei einem 60-Jährigen fällt der Effekt entsprechend kleiner aus.

⚠ Historische Wirkung & Bestandsrentner: Warum 2019 entscheidend war

Die durchschnittliche EM-Rente bei Neuzugängen stieg von 628 Euro in 2014 auf 882 Euro in 2020, also um 254 Euro (+40 Prozent) in nur sechs Jahren. Dieser Anstieg ist überwiegend auf die Zurechnungszeit-Reform 2018/2019 zurückzuführen (Quelle: DIW Wochenbericht 17/2023). Bis 2024 stieg der Durchschnitt weiter auf 1.041 Euro.

Für Bestandsrentner (Rentenbeginn vor 2019) gilt: Sie profitieren nicht automatisch von der verlängerten Zurechnungszeit, sondern über das EM-Renten-Bestandsverbesserungsgesetz 2024. Der Zuschlag ist immer prozentual: 7,5 Prozent der Rente bei Rentenbeginn 01/2001 bis 06/2014, 4,5 Prozent bei 07/2014 bis 12/2018. Bei einer Beispiel-Rente von 1.000 Euro sind das also 75 bzw. 45 Euro mehr im Monat, bei einer höheren Rente entsprechend mehr, bei einer niedrigeren weniger.

Die Umsetzung lief in zwei Phasen: Von Juli 2024 bis November 2025 wurde der Zuschlag pauschal aus dem Zahlbetrag berechnet und gesondert neben der Rente ausgezahlt (§ 307j SGB VI). Seit 1. Dezember 2025 wird er als zusätzliche persönliche Entgeltpunkte fest in die Rente integriert (§ 307i SGB VI) und nimmt damit dauerhaft an Rentenanpassungen teil. Rund 3 Millionen Bestandsrentner bekommen den Zuschlag automatisch ohne Antrag.

VdK-Hilfe bei der Zurechnungszeit

Wenn Du Zweifel an der Bewertung Deiner Zurechnungszeit hast oder Dein Rentenbescheid Unklarheiten enthält, lohnt sich der Gang zum VdK oder einem anderen Sozialverband. Der Sozialverband VdK Deutschland ist mit über 2,2 Millionen Mitgliedern der größte deutsche Sozialverband und vertritt Mitglieder kostenlos in Streitfragen mit der Deutschen Rentenversicherung.

Was der VdK rund um die Erwerbsminderungsrente konkret leistet

  • Bescheidprüfung: Der VdK prüft Deinen Rentenbescheid auf Berechnungsfehler bei Zurechnungszeit, Vergleichsbewertung (§ 73 SGB VI) und Bestandsverbesserungszuschlag.
  • Widerspruchsverfahren: Bei Ablehnung eines EM-Antrags oder fehlerhafter Zurechnungszeit-Bewertung führt der VdK das Widerspruchsverfahren für Mitglieder durch.
  • Klage vor dem Sozialgericht: Falls der Widerspruch erfolglos bleibt, vertritt der VdK Mitglieder auch vor Gericht. Sozialgerichtsverfahren sind nach § 183 SGG für Versicherte gerichtskostenfrei.
  • Mitgliedsbeitrag aktuell ab rund 8 Euro pro Monat (variiert nach Landesverband). Damit ist die komplette Beratung und Vertretung abgedeckt.

Eine VdK-Mitgliedschaft lohnt sich insbesondere, wenn Du bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehst, einen Antrag stellen willst oder einen Bescheid der DRV anfechten möchtest. Auch andere Sozialverbände wie der SoVD bieten ähnliche Leistungen an. Wichtig: Ein Beitritt sollte erfolgen, bevor der Streitfall mit der DRV beginnt, da viele Verbände eine Wartezeit von einigen Monaten vor der ersten Vertretung haben.


Anrechnungs-, Berücksichtigungs- und Zurechnungszeit: Die Unterschiede

Drei ähnlich klingende Begriffe, drei verschiedene Konzepte. Die Verwechslung ist häufig, obwohl alle drei "beitragsfreie Zeiten" im Rentenrecht sind. Hier die saubere Abgrenzung:

Die drei beitragsfreien Zeiten im Vergleich

Zeitart Was zählt Wirkung auf die Rente Rechtsgrundlage
Pflichtbeitragszeit Tatsächliche Einzahlungen aus Arbeit Direkt Rentenpunkte § 54 SGB VI
Anrechnungszeit Krankheit, Schwangerschaft, schulische Ausbildung, ALG-Bezug Keine neuen Rentenpunkte, verlängert aber den 5-Jahres-Prüfzeitraum § 58 SGB VI
Berücksichtigungszeit Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes (wenn keine Beiträge gezahlt werden) Keine neuen Rentenpunkte, verlängert Prüfzeiträume § 57 SGB VI
Zurechnungszeit Fiktive Zeit nach EM-Eintritt bis 66 Jahre 3 Monate Rentenpunkte auf Basis des bisherigen Durchschnitts § 253a SGB VI, § 59 SGB VI

Der Kernunterschied: Nur die Zurechnungszeit bringt neue Rentenpunkte. Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten füllen Lücken im Versicherungsverlauf, zählen aber nicht als "zusätzliche Punkte". Deshalb ist die Zurechnungszeit der wirksamste Solidarbaustein der EM-Rente.


Sonderfall Berufsanfänger: Maximaler Zurechnungszeit-Effekt

Wer sehr früh erwerbsgemindert wird, bevor die 5-jährige Wartezeit der EM-Rente (60 Monate Einzahlung) überhaupt erfüllt ist, fällt normalerweise durch das Raster. Für diese Gruppe gibt es die Berufsanfänger-Sonderregel nach §53 Abs. 2 SGB VI:

  • Eintritt der Erwerbsminderung innerhalb von 6 Jahren nach Ende der Schul- oder Berufsausbildung
  • Mindestens 1 Jahr Pflichtbeiträge in den letzten 2 Jahren
  • Gilt nur für die volle Erwerbsminderungsrente, nicht für die teilweise

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, gilt die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren als vorzeitig erfüllt. Die Zurechnungszeit greift dann in voller Länge. Ein Beispiel: Ein 24-Jähriger, der mit 22 Jahren die Ausbildung abgeschlossen hat und nach 2 Jahren Vollbeschäftigung schwer erkrankt, hat rechnerisch 42 Jahre und 3 Monate Zurechnungszeit bis zum aktuellen Endalter. Die Rente wird fast ausschließlich über die Zurechnungszeit finanziert, die tatsächlichen Beitragsjahre spielen eine Nebenrolle.


Zurechnungszeit 2026: Die wichtigsten Fakten auf einen Blick

  • Rechtsgrundlage: § 253a SGB VI (Endalter), § 71 Abs. 1 SGB VI (Bewertung), § 59 SGB VI (Definition)
  • Endalter 2026: 66 Jahre 3 Monate
  • Anhebung: stufenweise bis 67 Jahre in 2031 (+1 Monat/Jahr bis 2027, +2 Monate/Jahr ab 2028)
  • Vor 2014: Endalter 60 Jahre (Wirkung der Reformen: deutlich mehr Rente für junge EM-Bezieher)
  • Bewertung: Durchschnitt der bisherigen Rentenpunkte pro Monat
  • Wirkungsfeld: Volle und teilweise EM-Rente sowie Hinterbliebenenrenten
  • Sonderregel Berufsanfänger: § 53 Abs. 2 SGB VI (volle EM auch ohne 5-Jahres-Wartezeit)
  • Bestandsrentner (vor 2019): Profitieren nicht automatisch, aber über den Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI (Auszahlungsphase 07/2024 bis 11/2025) bzw. § 307i SGB VI (EP-Integration ab 12/2025): +7,5 % bzw. +4,5 % der Rente

Zurechnungszeit-Rechner: Deine persönliche Wirkung

Wie viel Deine persönliche Zurechnungszeit in Rentenpunkten bringt, hängt von Deinem Alter, Deinem Einkommen und Deinen bisherigen Beitragsjahren ab. Der Erwerbsminderungsrechner nutzt die aktuelle Zurechnungszeit automatisch und zeigt Dir das Ergebnis in Brutto und Netto.

Drei Szenarien werden parallel berechnet: volle EM, teilweise EM und Ablehnung mit Übergang zu ALG I. So siehst Du direkt, wie groß der Zurechnungszeit-Effekt für Deine Situation ist.

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Häufige Fragen zur Zurechnungszeit

Was ist die Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente?

Die Zurechnungszeit ist eine beitragsfreie Zeit, die bei der Berechnung der EM-Rente wie eine Beitragszeit gewertet wird. Die DRV rechnet so, als hättest Du bis zu einem gesetzlich festgelegten Endalter weitergearbeitet. 2026 reicht die Zurechnungszeit bis zum Alter von 66 Jahren und 3 Monaten (§ 253a SGB VI). Die Rentenpunkte für diese fiktive Zeit werden auf Basis Deines bisherigen Einkommensdurchschnitts berechnet. Je jünger Du bei Eintritt der Erwerbsminderung bist, desto größer ist der Effekt.

Wie hoch sind die Rentenpunkte für die Zurechnungszeit?

Die Zurechnungszeit bringt keine festen Rentenpunkte, sondern orientiert sich an Deinem bisherigen Durchschnitt. Die Berechnung erfolgt über die Gesamtleistungsbewertung nach § 71 SGB VI: Die DRV summiert alle bisherigen Rentenpunkte und teilt sie durch den belegungsfähigen Gesamtzeitraum, der mit dem 17. Lebensjahr beginnt und mit Eintritt der Erwerbsminderung endet. Anrechnungszeiten wie Schule, Krankheit oder Arbeitslosigkeit werden aus dem Teiler herausgerechnet. Echte Lückenzeiten ohne jede Versicherung bleiben darin und drücken den Durchschnitt. Der so ermittelte Monats-Durchschnitt wird mit der Anzahl der Zurechnungszeit-Monate multipliziert. Wer bisher viel verdient hat und wenige echte Lücken im Lebenslauf hatte, bekommt eine höhere Zurechnungszeit-Bewertung.

Bis zu welchem Alter läuft die Zurechnungszeit 2026?

2026 reicht die Zurechnungszeit bis zum Alter von 66 Jahren und 3 Monaten (§ 253a Abs. 3 SGB VI). Der Wert steigt stufenweise: 2024 waren es 66 Jahre 1 Monat, ab 2031 erreicht die Zurechnungszeit ihr Endalter mit 67 Jahren. Bis 2027 steigt der Wert um jeweils einen Monat pro Jahr, ab 2028 um zwei Monate. Entscheidend ist das Jahr des Rentenbeginns, nicht Dein Geburtsjahr.

Wie unterscheidet sich Zurechnungszeit von Anrechnungszeit?

Beide sind beitragsfreie Zeiten, wirken aber unterschiedlich. Die Anrechnungszeit (§ 58 SGB VI) umfasst z.B. Krankheit, Schwangerschaft oder Arbeitslosigkeit und verlängert den 5-Jahres-Prüfzeitraum der EM-Rente, bringt aber keine zusätzlichen Rentenpunkte. Die Zurechnungszeit (§ 253a SGB VI) ist hingegen eine fiktive Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung bis zum gesetzlichen Endalter, die tatsächlich neue Rentenpunkte bringt (auf Basis des bisherigen Durchschnitts). Deshalb ist die Zurechnungszeit der wirksamste Solidarbaustein der EM-Rente.

Profitieren auch Berufsanfänger von der Zurechnungszeit?

Ja, und zwar besonders stark. Für Berufsanfänger gilt die Sonderregel nach § 53 Abs. 2 SGB VI: Wer innerhalb von 6 Jahren nach Ausbildungsende erwerbsgemindert wird und in den letzten 2 Jahren mindestens 1 Jahr Pflichtbeiträge geleistet hat, erhält die volle EM-Rente auch ohne erfüllte 5-Jahres-Wartezeit. Die Zurechnungszeit greift dann in voller Länge. Ein 24-Jähriger hätte beispielsweise mehr als 42 Jahre Zurechnungszeit. Die Rente wird in diesen Fällen fast ausschließlich über die Zurechnungszeit finanziert. Die Sonderregel gilt nur für die volle EM-Rente.

Wie wirkt sich die Zurechnungszeit-Reform 2018 auf meine Rente aus?

Die Reform 2018 (RV-LVuStabG, BGBl I 2018 S. 2016) hat die Zurechnungszeit von 62 Jahren auf 65 Jahre 8 Monate verlängert, wirksam ab 01.01.2019. Das ist der größte Einzelsprung in der Geschichte der EM-Rente. Wer ab 2019 neu in EM-Rente geht, profitiert automatisch. Die durchschnittliche EM-Rente bei Neuzugängen stieg von 628 Euro in 2014 auf 882 Euro in 2020, der überwiegende Anteil dieses Anstiegs geht auf die 2018-Reform zurück. Wer vor 2019 in EM-Rente gegangen ist, profitiert nicht direkt, sondern über das EM-Renten-Bestandsverbesserungsgesetz 2024: 7,5 Prozent Aufschlag bei Rentenbeginn 01/2001-06/2014, 4,5 Prozent bei 07/2014-12/2018. Phase 1 (Juli 2024 bis November 2025) lief als pauschale Auszahlung neben der Rente nach § 307j SGB VI, seit Dezember 2025 ist der Zuschlag als zusätzliche persönliche Entgeltpunkte in die Rentenformel integriert (§ 307i SGB VI). Rund 3 Millionen Bestandsrentner bekommen den Zuschlag automatisch ohne Antrag.


Hinweis zu diesem Artikel

Information, keine Rechtsberatung

Dieser Artikel informiert nach bestem Wissen und nach Stand der Rechtslage April 2026. Er stellt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Sozialrechtsberatung dar.

Verbindliche Auskunft zu Deinem konkreten Fall erteilt die Deutsche Rentenversicherung (drv.de, kostenlose Servicenummer 0800 1000 4800), ein registrierter Rentenberater nach RDG oder ein Sozialverband wie VdK oder SoVD. Eine Beratung zu gesetzlichen Sozialleistungen darf ich als Versicherungsmakler aus rechtlichen Gründen (Rechtsdienstleistungsgesetz) nicht erbringen.

Bei Fragen zur privaten Vorsorge (Berufsunfähigkeit, Krankenversicherung, Altersvorsorge) bin ich als Versicherungsmakler nach § 34d GewO Dein Ansprechpartner. Registriernummer D-4YKP-487AL-84, Sitz Bad Neuenahr-Ahrweiler. Ich arbeite für Dich, nicht für einen einzelnen Versicherer.


Was diese Information für Dich bedeutet

Die Zurechnungszeit ist ein festes Element der Rentenformel, das Du nicht selbst beeinflussen kannst. Trotzdem lohnt es sich zu verstehen, wie sie wirkt, um eine realistische Einschätzung der eigenen Situation zu haben. Zwei konkrete Schritte:

1. Versicherungsverlauf prüfen. Fordere kostenlos eine Konten- und Versicherungsverlaufsklärung bei der DRV an. Der DRV-Bescheid zeigt Dir, wie viele Rentenpunkte Du bereits hast und ermittelt daraus auch den Durchschnitt, der später für die Zurechnungszeit-Bewertung verwendet würde. Sozialverbände wie der VdK helfen bei der Interpretation und klären Unstimmigkeiten im Versicherungsverlauf kostenlos für Mitglieder.

2. EM-Rente berechnen. Auf der EM-Rechner-Seite gibst Du Deine eigenen Werte ein und siehst, welche Rolle die Zurechnungszeit konkret für Dich spielen würde. Inklusive Netto-Berechnung und Versorgungslücke zum jetzigen Einkommen.


Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ist für viele erst dann ein Thema, wenn sie selbst oder jemand in ihrem Umfeld erkrankt. Für Menschen, die bereits auf dem Weg zur Erwerbsminderungsrente sind, kommt sie dann meist zu spät. Eine BU lässt sich nur abschließen, solange man noch gesund ist.

Wenn es Menschen in Deinem Leben gibt, die Dir wichtig sind, ein Partner, Kinder oder gute Freunde, kann das hier ein Anlass sein, mit ihnen in Ruhe darüber zu sprechen. Vorausschauend zu entscheiden, solange noch Zeit dafür ist, fühlt sich anders an als unter Druck reagieren zu müssen.

Wer in der EM-Rente landet, hat in der Regel deutlich weniger finanziellen Spielraum als vorher. Was in dieser Phase oft mehr hilft als ein Sparplan, ist ein nüchterner Blick auf die laufenden Kosten: Strom- und Gastarife prüfen, alte oder doppelte Versicherungen kündigen, Vertragsfristen kennen. Manchmal stecken da zwei- oder dreistellige Beträge pro Monat, die niemandem nutzen.

Falls trotzdem noch Spielraum bleibt, gewinnt das Thema Altersvorsorge an Bedeutung. Die EM-Rente endet mit Erreichen des Rentenalters und wird durch die reguläre Altersrente ersetzt, die wegen der oft kürzeren Beitragszeit meist deutlich niedriger ausfällt.

Ein allgemeiner Hinweis zum Schluss: Egal ob es um eine Berufsunfähigkeitsversicherung, einen Versicherungs-Check oder die private Altersvorsorge geht, lohnt sich das Gespräch mit jemandem, der das Thema beruflich macht und den Markt überblickt. Falls Du dazu Fragen hast oder jemand in Deinem Umfeld einen Ansprechpartner sucht, kannst Du Dich gerne an mich wenden. Ich unterstütze Euch da so gut ich es nur kann.

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