Aktualisiert: 23.07.2026
Du hast in Deinem Renteninformations-Bescheid von der Zurechnungszeit gelesen oder
willst wissen, bis zu welchem Alter sie aktuell reicht. Die kurze Antwort:
66 Jahre und 3 Monate in 2026, stufenweise steigend auf 67 Jahre bis 2031.
Ohne die Zurechnungszeit fiele die EM-Rente für viele junge Bezieher um die
Hälfte oder mehr niedriger aus. Sie ist das wichtigste Solidarelement der gesetzlichen
Erwerbsminderungsrente, gerade für Menschen, die früh in ihrem Berufsleben erkranken.
Diese Seite erklärt die Zurechnungszeit Schritt für Schritt: Was sie ist, wie
sie mit Deinen Rentenpunkten verrechnet wird, die komplette Anhebungs-Tabelle bis 2031, die Reform-Geschichte
seit 2001 und wie viel mehr Rente sie konkret bringt.
(Klicke auf ein Kapitel, um dorthin zu scrollen.)
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Die Zurechnungszeit ist eine
beitragsfreie Zeit, die bei der Rentenberechnung wie eine Beitragszeit gewertet wird (§59
SGB VI). Es werden also keine eigenen Beiträge gezahlt, trotzdem zählt die Zeit bei der Rente mit. Wer
als junger Mensch erwerbsgemindert wird, hat naturgemäß weniger Beitragsjahre gesammelt und
würde bei einer reinen Berechnung nach tatsächlich geleisteten Beiträgen eine extrem niedrige
Rente erhalten. Die DRV berechnet die EM-Rente deshalb so, als würde der Versicherte bis zu einem
gesetzlich festgelegten Endalter weiterarbeiten. Diese fiktive Weiterarbeit ist die Zurechnungszeit: eine
vorausschauende Hochrechnung in die Zukunft, gerade für junge Erwerbsgeminderte ein zentraler Schutz vor
einer viel zu niedrigen Rente. Das Endalter liegt 2026 bei 66 Jahren und 3 Monaten (§ 253a
Abs. 3 SGB VI) und steigt stufenweise bis 2031 auf 67 Jahre. Die Zurechnungszeit greift ausschließlich bei
der Erwerbsminderungsrente und bei Hinterbliebenenrenten, nicht bei der regulären
Altersrente.
Ohne die Zurechnungszeit wäre eine EM-Rente für einen 30-Jährigen
praktisch wertlos: Wer mit 30 Jahren erstmals krankheitsbedingt nicht mehr arbeiten kann und bis dahin acht
Beitragsjahre hat, bekäme eine Rente, die fast nichts abdeckt. Die Zurechnungszeit sorgt dafür, dass
auch früh Erwerbsgeminderte eine einigermaßen existenzsichernde Rente erhalten. Je jünger der
Betroffene, desto größer der Effekt.
Die Zurechnungszeit ist nicht auf die Erwerbsminderungsrente beschränkt. Sie wird
bei zwei Renten-Arten angewendet: bei der Erwerbsminderungsrente (voll und teilweise) und bei
den Hinterbliebenenrenten, also Witwenrente, Witwerrente und Waisenrente (§ 253a SGB VI).
In beiden Fällen gilt dasselbe Endalter: 2026 wird so gerechnet, als hätte der Versicherte bis
66 Jahre und 3 Monate weitergearbeitet, gestuft steigend bis 67 Jahre in 2031. Bei der
regulären Altersrente gibt es dagegen keine Zurechnungszeit. Dort zählen nur die
tatsächlich erreichten Beitrags- und Anrechnungszeiten.
Die Zurechnungszeit selbst wird nicht in Euro ausgedrückt, sondern in
Rentenpunkten (offiziell: Entgeltpunkten). Je höher Dein bisheriger
Einkommensdurchschnitt, desto mehr Rentenpunkte bringt Dir jeder Monat Zurechnungszeit. Das regelt §71 Abs.
1 SGB VI.
Wichtig: Die Zurechnungszeit ersetzt nicht einfach fehlende Beitragsmonate. Sie ist eine
vorausschauende Hochrechnung in die Zukunft: Vom Tag des Eintritts Deiner Erwerbsminderung bis
zum gesetzlichen Endalter wird so getan, als hättest Du auf Deinem bisherigen Leistungsniveau
weitergearbeitet. Wer also vor der Erwerbsminderung wenig verdient hat, bekommt auch eine niedrige
Zurechnungszeit. Der Effekt ist relativ, nicht absolut.
Wie sich das konkret auf Deine Rente auswirkt, kannst Du im Erwerbsminderungsrechner nachvollziehen.
Er nutzt die aktuelle Zurechnungszeit automatisch und zeigt Dir, was mit und ohne den Bonus herauskommt.
Die Zurechnungszeit steigt nicht in einem Sprung auf 67 Jahre, sondern in festen
Monatsschritten. Bis 2027 sind es +1 Monat pro Rentenzugangsjahr, ab 2028 wird die Schrittgröße auf
+2 Monate erhöht. Die komplette Tabelle nach §253a Abs. 3 SGB VI:
Entscheidend ist das Jahr des Rentenbeginns, nicht Dein Geburtsjahr.
Wer 2026 in EM-Rente geht, bekommt die Zurechnungszeit bis zum Alter von 66 Jahren und 3 Monaten,
unabhängig davon, wie alt er aktuell ist. Der Stufenplan gilt einheitlich für volle und teilweise
EM-Rente sowie für Hinterbliebenenrenten.
Die Regelungen zu den Zurechnungszeiten bei der Erwerbsminderungsrente sind in den
letzten 25 Jahren dreimal angepasst worden. Besonders die Reform 2018 war ein Einschnitt: Statt einer
gestaffelten Anhebung gab es einen einzigen Sprung von 62 Jahren auf 65 Jahre 8 Monate. Bereits in der alten
Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente, gültig bis Ende 2000) gab es Zurechnungszeiten
als beitragsfreie Zeit, allerdings mit anderen Endaltern und Bewertungsregeln.
Häufiges Missverständnis: Die Zurechnungszeit wurde 2001 nicht von 55 auf 60
Jahre verlängert. Das Endalter 60 galt bereits vorher (§ 59 SGB VI a.F.). Was das Gesetz vom
20.12.2000 (BGBl I 2000 S. 1827, in Kraft 01.01.2001) tatsächlich änderte, war die
Bewertungsquote: Die Zeit zwischen 55. und 60. Lebensjahr wurde vorher nur zu
einem Drittel bewertet, ab 2001 wurde sie voll angerechnet. Die Vollbewertung wurde stufenweise
zwischen 01.01.2001 und 31.12.2003 eingeführt.
Gleichzeitig wurde das System auf die heutige Erwerbsminderungsrente umgestellt (vorher:
Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrente). Die Aufwertung war eine Verbesserung, gleichzeitig
wurden aber Abschläge bis 10,8 Prozent eingeführt (§ 77 SGB VI). Unter dem
Strich fiel die Versorgung für Neuzugänge eher niedriger aus als vorher. Das erklärt, warum die
Durchschnittsrenten bis 2013 immer weiter absanken, bevor die Korrekturen kamen.
Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.06.2014 verlängerte die Zurechnungszeit
von 60 auf 62 Jahre, wirksam ab Juli 2014. Parallel wurden die Rente mit 63 (für langjährig
Versicherte mit 45 Beitragsjahren) und die Mütterrente eingeführt (Rentenpaket I).
Die bedeutendste Einzelreform kam Ende 2018. Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und
-Stabilisierungsgesetz (verkündet am 04.12.2018) wurde die Zurechnungszeit von 62 Jahren auf
65 Jahre 8 Monate erhöht, wirksam ab 01.01.2019. Das sind drei Jahre und acht Monate auf
einen Schlag. Zusätzlich wurde der Stufenplan bis 2031 auf 67 Jahre beschlossen. Diese Reform ist der
Hauptgrund für den spürbaren Anstieg der durchschnittlichen EM-Rente nach 2018.
Pauschal lässt sich der Effekt nicht in einem festen Euro-Betrag beziffern, weil er
vom Einkommens-Durchschnitt und vom Alter bei Eintritt der EM abhängt. An einem Beispiel wird er aber
greifbar: eine Bürokauffrau mit 45 Jahren, 42.000 Euro Jahresbrutto, 23 Beitragsjahren und voller EM
(dieses Profil nutzen wir auch bei den Rechenbeispielen auf der Rechner-Seite).
Die Zurechnungszeit verdoppelt in diesem Beispiel fast die Rente. Je jünger der
Betroffene, desto größer dieser Effekt. Ein 30-Jähriger mit gleichem Einkommensniveau würde
durch die Zurechnungszeit eine noch größere Steigerung erfahren, weil die Zurechnungszeit-Dauer
länger ist. Bei einem 60-Jährigen fällt der Effekt entsprechend kleiner aus.
Wenn Du Zweifel an der Bewertung Deiner Zurechnungszeit hast oder Dein Rentenbescheid
Unklarheiten enthält, lohnt sich der Gang zum VdK oder einem anderen Sozialverband. Der
Sozialverband VdK Deutschland ist mit über 2,2 Millionen Mitgliedern der größte deutsche
Sozialverband und vertritt Mitglieder kostenlos in Streitfragen mit der Deutschen Rentenversicherung.
Eine VdK-Mitgliedschaft lohnt sich insbesondere, wenn Du bereits eine
Erwerbsminderungsrente beziehst, einen Antrag stellen willst oder einen Bescheid der DRV anfechten
möchtest. Auch andere Sozialverbände wie der SoVD bieten ähnliche Leistungen an. Wichtig: Ein
Beitritt sollte erfolgen, bevor der Streitfall mit der DRV beginnt, da viele Verbände eine Wartezeit von
einigen Monaten vor der ersten Vertretung haben.
Drei ähnlich klingende Begriffe, drei verschiedene Konzepte. Die Verwechslung ist
häufig, obwohl alle drei "beitragsfreie Zeiten" im Rentenrecht sind. Hier die saubere Abgrenzung:
Der Kernunterschied: Nur die Zurechnungszeit bringt neue Rentenpunkte.
Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten füllen Lücken im Versicherungsverlauf, zählen aber
nicht als "zusätzliche Punkte". Deshalb ist die Zurechnungszeit der wirksamste Solidarbaustein der
EM-Rente.
Wer sehr früh erwerbsgemindert wird, bevor die 5-jährige Wartezeit der
EM-Rente (60 Monate Einzahlung) überhaupt erfüllt ist, fällt normalerweise durch das Raster.
Für diese Gruppe gibt es die Berufsanfänger-Sonderregel nach §53 Abs. 2 SGB VI:
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, gilt die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren
als vorzeitig erfüllt. Die Zurechnungszeit greift dann in voller Länge. Ein Beispiel: Ein
24-Jähriger, der mit 22 Jahren die Ausbildung abgeschlossen hat und nach 2 Jahren Vollbeschäftigung
schwer erkrankt, hat rechnerisch 42 Jahre und 3 Monate Zurechnungszeit bis zum aktuellen
Endalter. Die Rente wird fast ausschließlich über die Zurechnungszeit finanziert, die
tatsächlichen Beitragsjahre spielen eine Nebenrolle. Wie Du die volle EM-Rente in einem solchen Fall beantragst, liest Du auf der
Antrags-Seite.
Was ist die Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente?
Die Zurechnungszeit ist eine beitragsfreie Zeit, die bei der Berechnung der EM-Rente wie eine
Beitragszeit gewertet wird. Die DRV rechnet so, als hättest Du bis zu einem gesetzlich festgelegten
Endalter weitergearbeitet. 2026 reicht die Zurechnungszeit bis zum Alter von
66 Jahren und 3 Monaten (§ 253a SGB VI). Die Rentenpunkte für diese fiktive Zeit
werden auf Basis Deines bisherigen Einkommensdurchschnitts berechnet. Je jünger Du bei Eintritt der
Erwerbsminderung bist, desto größer ist der Effekt.
Wie hoch sind die Rentenpunkte für die Zurechnungszeit?
Die Zurechnungszeit bringt keine festen Rentenpunkte, sondern orientiert sich an Deinem
bisherigen Durchschnitt. Die Berechnung erfolgt über die
Gesamtleistungsbewertung nach § 71 SGB VI: Die DRV summiert alle bisherigen
Rentenpunkte und teilt sie durch den belegungsfähigen Gesamtzeitraum, der mit dem 17. Lebensjahr
beginnt und mit Eintritt der Erwerbsminderung endet. Anrechnungszeiten wie Schule, Krankheit oder
Arbeitslosigkeit werden aus dem Teiler herausgerechnet. Echte Lückenzeiten ohne jede Versicherung
bleiben darin und drücken den Durchschnitt. Der so ermittelte Monats-Durchschnitt wird mit der
Anzahl der Zurechnungszeit-Monate multipliziert. Wer bisher viel verdient hat und wenige echte
Lücken im Lebenslauf hatte, bekommt eine höhere Zurechnungszeit-Bewertung.
Bis zu welchem Alter läuft die Zurechnungszeit 2026?
2026 reicht die Zurechnungszeit bis zum Alter von 66 Jahren und 3 Monaten (§ 253a Abs. 3
SGB VI). Der Wert steigt stufenweise: 2024 waren es 66 Jahre 1 Monat, ab 2031 erreicht die
Zurechnungszeit ihr Endalter mit 67 Jahren. Bis 2027 steigt der Wert um jeweils einen Monat pro Jahr, ab
2028 um zwei Monate. Entscheidend ist das Jahr des Rentenbeginns, nicht Dein Geburtsjahr.
Gilt die Zurechnungszeit auch für die Witwenrente und Waisenrente?
Ja. Die Zurechnungszeit gilt nicht nur für die Erwerbsminderungsrente, sondern auch für die
Hinterbliebenenrenten: Witwenrente, Witwerrente und Waisenrente. Stirbt ein Versicherter, bevor er das
gesetzliche Endalter erreicht hat, wird die Hinterbliebenenrente so berechnet, als hätte er bis zu
diesem Endalter (2026: 66 Jahre und 3 Monate, § 253a SGB VI) weitergearbeitet. So
schützt die Zurechnungszeit auch Ehepartner und Kinder vor einer zu niedrigen Rente, wenn der
Versicherte jung verstirbt. Endalter und Stufenplan bis 67 Jahre in 2031 sind für EM-Renten und
Hinterbliebenenrenten identisch.
Wie unterscheidet sich Zurechnungszeit von Anrechnungszeit?
Kurz gesagt: Die Anrechnungszeit bewertet Zeiten aus Deiner Vergangenheit, die Zurechnungszeit rechnet
Deine Zukunft bis zum gesetzlichen Endalter hoch. Beide sind beitragsfreie Zeiten nach § 54 Abs. 4
SGB VI, wirken aber unterschiedlich. Die Anrechnungszeit (§ 58 SGB VI) umfasst
z.B. Krankheit, Arbeitslosigkeit, Schwangerschaft oder Schul- und Hochschulausbildung. Sie
verlängert den 5-Jahres-Prüfzeitraum der EM-Rente und wird grundsätzlich über die
Gesamtleistungsbewertung (§ 71 SGB VI) auch mit Rentenpunkten bewertet, allerdings
mit zwei wichtigen Differenzierungen:
- Krankheit, Arbeitslosigkeit, Schwangerschaft: Bewertung mit dem persönlichen
Durchschnittswert, aber begrenzt auf maximal 80 % davon (§ 74 SGB VI).
- Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung: Seit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz (voll
wirksam ab Rentenbeginn 01.01.2009) keine Rentenpunkte mehr, sondern nur noch
Wartezeit-Anrechnung (max. 8 Jahre).
Die Zurechnungszeit (§ 59 in Verbindung mit § 253a SGB VI) ist hingegen eine
fiktive Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung bis zum gesetzlichen Endalter, die
neue Rentenpunkte ohne 80 %-Begrenzung bringt (auf Basis des bisherigen Durchschnitts).
Deshalb ist die Zurechnungszeit der wirksamste Solidarbaustein der EM-Rente.
Profitieren auch Berufsanfänger von der Zurechnungszeit?
Ja, und zwar besonders stark. Für Berufsanfänger gilt die Sonderregel nach § 53 Abs. 2 SGB VI:
Wer innerhalb von 6 Jahren nach Ausbildungsende erwerbsgemindert wird und in den letzten 2 Jahren
mindestens 1 Jahr Pflichtbeiträge geleistet hat, erhält die volle EM-Rente auch ohne
erfüllte 5-Jahres-Wartezeit. Die Zurechnungszeit greift dann in voller Länge. Ein
24-Jähriger hätte beispielsweise mehr als 42 Jahre Zurechnungszeit. Die Rente wird in diesen
Fällen fast ausschließlich über die Zurechnungszeit finanziert. Die Sonderregel gilt nur
für die volle EM-Rente.
Wie wirkt sich die Zurechnungszeit-Reform 2018 auf meine Rente aus?
Die Reform 2018 (RV-LVuStabG, BGBl I 2018 S. 2016) hat die Zurechnungszeit von 62 Jahren auf 65 Jahre 8
Monate verlängert, wirksam ab 01.01.2019. Das ist der größte Einzelsprung in der
Geschichte der EM-Rente. Wer ab 2019 neu in EM-Rente geht, profitiert automatisch. Die
durchschnittliche EM-Rente bei Neuzugängen stieg von 628 Euro in 2014 auf 882 Euro in 2020, der
überwiegende Anteil dieses Anstiegs geht auf die 2018-Reform zurück. Wer vor 2019 in EM-Rente
gegangen ist, profitiert nicht direkt, sondern über das
EM-Renten-Bestandsverbesserungsgesetz 2024: 7,5 Prozent Aufschlag bei Rentenbeginn
01/2001-06/2014, 4,5 Prozent bei 07/2014-12/2018. Phase 1 (Juli 2024 bis November 2025) lief als
pauschale Auszahlung neben der Rente nach § 307j SGB VI, seit Dezember 2025 ist der Zuschlag als
zusätzliche persönliche Entgeltpunkte in die Rentenformel integriert (§ 307i SGB VI).
Rund 3 Millionen Bestandsrentner bekommen den Zuschlag automatisch ohne Antrag.
Die Zurechnungszeit ist ein festes Element der Rentenformel, das Du nicht selbst
beeinflussen kannst. Trotzdem lohnt es sich zu verstehen, wie sie wirkt, um eine realistische Einschätzung
der eigenen Situation zu haben. Zwei konkrete Schritte:
1. Versicherungsverlauf prüfen. Fordere kostenlos eine Konten- und
Versicherungsverlaufsklärung bei der DRV an. Der DRV-Bescheid zeigt Dir, wie viele Rentenpunkte Du bereits
hast und ermittelt daraus auch den Durchschnitt, der später für die Zurechnungszeit-Bewertung
verwendet würde. Sozialverbände wie der VdK helfen bei der Interpretation und
klären Unstimmigkeiten im Versicherungsverlauf kostenlos für Mitglieder.
2. EM-Rente berechnen. Auf der EM-Rechner-Seite gibst Du Deine eigenen Werte ein und
siehst, welche Rolle die Zurechnungszeit konkret für Dich spielen würde. Inklusive Netto-Berechnung
und Versorgungslücke zum jetzigen Einkommen.
Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ist für viele erst dann ein Thema,
wenn sie selbst oder jemand in ihrem Umfeld erkrankt. Für Menschen, die bereits auf dem Weg zur
Erwerbsminderungsrente sind, kommt sie dann meist zu spät. Eine BU lässt sich nur abschließen,
solange man noch gesund ist.
Wenn es Menschen in Deinem Leben gibt, die Dir wichtig sind, ein Partner, Kinder oder
gute Freunde, kann das hier ein Anlass sein, mit ihnen in Ruhe darüber zu sprechen. Vorausschauend zu
entscheiden, solange noch Zeit dafür ist, fühlt sich anders an als unter Druck reagieren zu
müssen.
Wer in der EM-Rente landet, hat in der Regel deutlich weniger finanziellen Spielraum als
vorher. Was in dieser Phase oft mehr hilft als ein Sparplan, ist ein nüchterner Blick auf die laufenden
Kosten: Strom- und Gastarife prüfen, alte oder doppelte Versicherungen kündigen, Vertragsfristen
kennen. Manchmal stecken da zwei- oder dreistellige Beträge pro Monat, die niemandem nutzen.
Falls trotzdem noch Spielraum bleibt, gewinnt das Thema Altersvorsorge an Bedeutung. Die
EM-Rente endet mit Erreichen des Rentenalters und wird durch die reguläre Altersrente ersetzt, die wegen
der oft kürzeren Beitragszeit meist deutlich niedriger ausfällt.
Ein allgemeiner Hinweis zum Schluss: Egal ob es um eine Berufsunfähigkeitsversicherung, einen Versicherungs-Check oder die
private Altersvorsorge geht, lohnt sich das Gespräch mit jemandem, der das Thema beruflich macht und den
Markt überblickt. Falls Du dazu Fragen hast oder jemand in Deinem Umfeld einen Ansprechpartner sucht,
kannst Du Dich gerne an mich wenden. Ich unterstütze Euch da so gut ich es nur kann.