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Wie hoch sollte die Grundfähigkeitsrente sein?

Die Zahl im Vertrag ist nur der Anfang.
Entscheidend ist, was netto bei Dir ankommt.

Die richtige Höhe richtet sich nach Deinem persönlichen Bedarf im Ernstfall, nicht nach einer Pauschalzahl. Die oft genannten 80 Prozent vom Netto sind vor allem die Grenze, bis zu der Versicherer beim Abschluss zeichnen. Weil von der Rente noch Steuer und, je nach Krankenversicherung, Kranken- und Pflegebeitrag abgehen, gilt: setze sie so hoch wie möglich an und lass sie über eine Dynamik mitwachsen.

~80 % vom Netto (Obergrenze beim Abschluss)
21,1 % KV/PV je nach Krankenversicherung (2026)
1.183 € vor Steuer aus 1.500 € Beispiel-Rente
28 % steuerpflichtiger Ertragsanteil (Beispiel)
Enrico Fischer, Versicherungsmakler (IHK) Stand: 07/2026 Quellen: SGB V, SGB XI, EStG, DRV IHK-Nr. D-4YKP-487AL-84

Aktualisiert: 8. Juli 2026
Wie hoch sollte die Grundfähigkeitsrente sein?

Du willst wissen, welche Zahl in Deinen Grundfähigkeitsvertrag gehört. Die ehrliche Antwort: Die Höhe der Rente allein sagt noch nichts darüber aus, wie viel Dir im Ernstfall bleibt. Von der vereinbarten Rente gehen bei freiwillig Versicherten Kranken- und Pflegeversicherung ab, und ein Teil ist steuerpflichtig. Diese Seite rechnet Dir das einmal komplett durch, damit Du die richtige Zahl findest. Die gleiche Netto-Logik kennst Du vielleicht schon von der BU-Rente, hier gilt sie sinngemäß.

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Die kurze Antwort: rund 80 Prozent vom Netto

Als Faustregel sollte Deine Grundfähigkeitsrente rund 80 Prozent Deines heutigen Nettoeinkommens absichern, genau wie bei der Berufsunfähigkeitsrente. Das ist kein Gesetz, sondern die Angemessenheitsgrenze der Versicherer und ein Marktstandard. Die Versicherer behandeln die Grundfähigkeitsrente bei dieser Prüfung wie die BU-Rente. Wichtiger als die genaue Prozentzahl ist ein anderer Punkt: Die Rente muss die realen Mehrkosten im Ernstfall mittragen, nicht nur Dein altes Netto ersetzen.

Warum überhaupt eine Faustregel und nicht schlicht das volle Netto? Weil zwei Dinge zusammenkommen: Von der vereinbarten Rente bleibt netto weniger übrig, als die Zahl vermuten lässt, und gleichzeitig kann Dein Bedarf im Ernstfall sogar steigen. Beides schauen wir uns jetzt an, zuerst die Frage, wie viel Du überhaupt brauchst.

Die wichtigsten Werte auf einen Blick

Faustregel und Obergrenze beim Abschluss: rund 80 Prozent Deines Nettoeinkommens, wie bei der BU-Rente

KV/PV auf die Rente (freiwillig gesetzlich Versichert, 2026): 21,1 Prozent (kinderlos 21,7 Prozent)

Steuer: nur der Ertragsanteil ist steuerpflichtig, nicht die ganze Rente

Besonderheit gegenüber der BU: Rentenpunkte fehlen nur dann, wenn der Fähigkeitsverlust Dich tatsächlich aus dem Beruf drängt. Wer weiterarbeitet, sammelt weiter Punkte (1 Punkt entspricht ab 01.07.2026 einer Monatsrente von 42,52 Euro)

Wie viel brauchst Du wirklich?

Die 80 Prozent sind ein guter Startpunkt, aber sie sind vor allem die Grenze, bis zu der die Versicherer überhaupt zeichnen, nicht automatisch das, was Du brauchst. Die richtige Höhe ergibt sich aus Deiner persönlichen Situation, also aus dem echten Geldbedarf im Ernstfall. Und der ist bei jedem anders.

Rechne deshalb von Deinem tatsächlichen Bedarf her, nicht nur von der Miete. Neben den laufenden Lebenshaltungskosten können im Leistungsfall neue Kosten dazukommen, die es vorher nicht gab: Behandlungen und Therapien, Fahrten zu Ärzten, Hilfsmittel, im Zweifel auch der Verdienstausfall von Angehörigen, die sich um Dich kümmern und dafür beruflich kürzertreten. Genau wie bei der BU gehört all das in die Rechnung.

Eine Pauschalzahl gibt es deshalb nicht. Wer gut verdient und finanziell Luft hat, kommt im Ernstfall oft mit deutlich weniger als dem alten Netto aus. Wer knapp kalkuliert, dessen Bedarf reicht schnell an das volle Netto heran oder darüber hinaus. Weil die Versicherer beim Abschluss aber nur bis rund 80 Prozent gehen, heißt das für Dich: die Rente so hoch wie möglich ansetzen und über eine Dynamik mitwachsen lassen.

Was die Grundfähigkeitsversicherung absichert

Die Grundfähigkeitsversicherung zahlt eine monatliche Rente, wenn Du unabhängig von Deinem Beruf eine definierte Grundfähigkeit verlierst. Gemeint sind alltägliche Fähigkeiten wie Sehen, Hören, Sprechen, Gehen, Heben und Bücken, Autofahren oder das Nutzen öffentlicher Verkehrsmittel, bei manchen Tarifen auch das Bedienen eines Smartphones. Anders als bei der BU spielt es keine Rolle, ob und wie stark Dich das in Deinem Job einschränkt.

Wichtig zu wissen: Es gibt keine gesetzliche Definition davon, was eine Grundfähigkeit ist. Welche Fähigkeiten versichert sind und ab welchem Grad der Versicherer zahlt, legt jeder Anbieter in seinen Bedingungen selbst fest. Deshalb lohnt sich der genaue Blick ins Bedingungswerk. Auch Hilfsmittel werden angerechnet: Wer eine Fähigkeit mit einem Hilfsmittel noch ausüben kann, bekommt keine Leistung. Ein einfaches Beispiel ist die Brille. Wer mit Sehhilfe wieder gut sieht, gilt nicht als sehbehindert im Sinne der Bedingungen.

Warum netto weniger bleibt

Das ist der Moment, der viele in der Beratung überrascht. Du vereinbarst eine Rente und denkst, im Ernstfall kommt genau dieser Betrag an. So ist es aber nicht. Zwei Dinge knabbern an der Zahl, und keins davon steht groß im Vertrag. Ein dritter Punkt, die Rentenpunkte, kommt nur unter einer bestimmten Bedingung dazu. Dazu gleich mehr.

1. Kranken- und Pflegeversicherung zahlst Du dann selbst

Wer als freiwillig gesetzlich Versicherter eine private Grundfähigkeitsrente bezieht, zahlt darauf den Kranken- und Pflegebeitrag in der Regel selbst, ohne Arbeitgeberanteil (§ 250 Abs. 2 SGB V). Grundlage ist die allgemeine Beitragspflicht privater Risikoversicherungs-Renten. Die Grundfähigkeitsrente fällt typischerweise unter diese Kategorie (§ 240 SGB V in Verbindung mit dem Einnahmenkatalog des GKV-Spitzenverbands).

Konkret sind das 2026 auf die Rente: der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent (§ 241 SGB V), der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent (ein amtlicher Durchschnitt, Deine Kasse kann darüber oder darunter liegen) und die Pflege mit 3,6 Prozent. Zusammen sind das 21,1 Prozent, bei Kinderlosen ab 23 kommen 0,6 Prozentpunkte dazu, also 21,7 Prozent.

Gilt für freiwillig Versicherte

Dieser Beitrags-Punkt betrifft freiwillig gesetzlich Versicherte. Bist Du als Rentner über die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert, sind private Renten dieser Art dort beitragsfrei. Im Erwerbsalter, also genau dann, wenn eine Grundfähigkeitsrente läuft, ist das aber selten der Fall. Für die Planung Deiner Rentenhöhe rechne daher mit dem vollen Beitragssatz.

2. Steuer: die Rente wird anteilig besteuert

Eine oft gehörte Behauptung lautet, so eine Rente sei steuerfrei oder die Steuer sei vernachlässigbar. Das stimmt nicht. Eine private Grundfähigkeitsrente gilt wie die private BU-Rente als abgekürzte Leibrente und wird mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert (§ 22 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 55 EStDV).

Der Ertragsanteil richtet sich nach der Restlaufzeit der Rente. Läuft sie noch 27 Jahre bis zum Endalter, sind 28 Prozent der Rente steuerpflichtig, bei 20 Jahren 21 Prozent, bei 10 Jahren 12 Prozent. Nur dieser Anteil zählt zum steuerpflichtigen Einkommen. Ob und wie viel Steuer tatsächlich anfällt, hängt von Deinem gesamten zu versteuernden Einkommen und dem Grundfreibetrag ab. Bei der Rente als einzigem Einkommen bleibt die Steuer oft gering, weg ist sie aber nicht automatisch.

So kannst Du für Dich nachsehen, wie hoch der steuerpflichtige Anteil ist. Entscheidend ist die Restlaufzeit, also die Jahre von heute bis zu Deinem Endalter, nicht Dein Alter direkt. Die Alters-Spalte gilt für ein Endalter von 67:

Ertragsanteil nach Restlaufzeit (Beispiel Endalter 67)

10 Jahre Restlaufzeit (mit 57) 12 %
15 Jahre Restlaufzeit (mit 52) 16 %
20 Jahre Restlaufzeit (mit 47) 21 %
25 Jahre Restlaufzeit (mit 42) 26 %
27 Jahre Restlaufzeit (mit 40) 28 %
30 Jahre Restlaufzeit (mit 37) 30 %
35 Jahre Restlaufzeit (mit 32) 35 %
40 Jahre Restlaufzeit (mit 27) 39 %

Je jünger Du beim Leistungsfall bist, desto länger läuft die Rente und desto höher ist der steuerpflichtige Anteil. Die Werte stammen aus der amtlichen Tabelle zu § 55 EStDV und gelten für die Grundfähigkeitsrente wie für die BU-Rente, weil beide abgekürzte Leibrenten sind. Eine Sonderregel greift nur, wenn Du bei Rentenbeginn schon recht alt bist, für den Leistungsfall im Erwerbsleben spielt sie keine Rolle.

3. Rentenpunkte: nur bedingt eine Lücke

Hier liegt der große Unterschied zur BU. Die Grundfähigkeitsversicherung prüft nicht, ob Du noch arbeiten kannst, sondern nur, ob Du eine Grundfähigkeit verloren hast. Kannst Du trotz des Verlusts weiterarbeiten, zahlst Du weiter in die gesetzliche Rentenversicherung ein und sammelst weiter Entgeltpunkte. Die Grundfähigkeitsrente kommt dann einfach obendrauf.

Verhindert der Fähigkeitsverlust dagegen faktisch jede Erwerbstätigkeit, entsteht dieselbe Altersvorsorge-Lücke wie bei der BU: keine neuen Entgeltpunkte, und ein Entgeltpunkt entspricht ab dem 01.07.2026 einer monatlichen Rente von 42,52 Euro (aktueller Rentenwert, Deutsche Rentenversicherung). Anders als bei der BU ist diese Lücke bei der Grundfähigkeit also nicht automatisch da. Sie hängt an Deiner konkreten Situation.

Nur in diesem Fall, wenn Dich der Fähigkeitsverlust also ganz aus dem Beruf drängt, kommt ein weiterer Posten dazu: Dann musst Du Deine Altersvorsorge selbst weiterführen, also monatlich privat weitersparen, und dieser Sparbeitrag muss aus der Grundfähigkeitsrente kommen. Kannst Du dagegen weiterarbeiten, sammelst Du ohnehin weiter Rentenpunkte und brauchst diesen Posten nicht. Ob Dir daneben der Staat mit einer Erwerbsminderungsrente hilft, ist eine eigene, wichtige Frage. Und die ist bei der Grundfähigkeit besonders knifflig, weil die Erwerbsminderungsrente an etwas ganz anderes anknüpft. Das rechnen wir uns gleich in zwei Beispielen durch.

Rechenbeispiel: aus 1.500 Euro werden 1.183 Euro

Rechnen wir das an einem Beispiel durch. Nimm eine Person, freiwillig gesetzlich versichert, ein Kind (also kein Kinderlosen-Zuschlag), mit einer vereinbarten Grundfähigkeitsrente von 1.500 Euro im Monat. Diese 1.500 Euro sind ein reines Rechenbeispiel, keine Empfehlung. Welche Höhe für Dich passt, ergibt sich aus Deinem Netto und der 80-Prozent-Faustregel.

Von der vereinbarten Rente zum verfügbaren Betrag (Beispiel 2026)

Vereinbarte Grundfähigkeitsrente 1.500 €
minus KV/PV 21,1 % (freiwillig, kein Arbeitgeberanteil) -317 €
= vor Steuer verfügbar 1.183 €

Aus den 1.500 Euro auf dem Papier werden real rund 1.183 Euro, bevor überhaupt Steuer ins Spiel kommt. Für die Steuer gilt: Vom verfügbaren Betrag ist bei 27 Jahren Restlaufzeit ein Ertragsanteil von 28 Prozent steuerpflichtig. Wie viel davon als Steuer wirklich abgeht, hängt von Deinem gesamten Einkommen und dem Grundfreibetrag ab. Bei nur dieser Rente ist es meist wenig, einzuplanen ist es trotzdem.

Und dann ist da die Sache mit den Rentenpunkten, die je nach Situation ganz unterschiedlich ausfällt. Kannst Du trotz des Fähigkeitsverlusts weiterarbeiten, sammelst Du weiter Punkte und die Rente kommt on top. Kannst Du es nicht, reißt die fehlende Altersvorsorge über die Jahre eine zusätzliche Lücke. Deshalb sollte die vereinbarte Rente nicht knapp am reinen Netto-Ziel liegen, sondern höher, um KV/PV, Steuer und im ungünstigen Fall die Altersvorsorge-Lücke mitzutragen.

Fallbeispiel: rechne für den Worst Case

Angenommen, der Fähigkeitsverlust zwingt Dich ganz aus dem Beruf. Nur in diesem Fall gilt die volle Bedarfsrechnung, denn dann fällt die private Altersvorsorge mit an. Nehmen wir für dieses Szenario einen Bedarf von rund 2.100 Euro netto an: etwa 1.800 Euro für die laufenden Kosten plus 300 Euro, die weiter in die private Altersvorsorge fließen müssen, weil in diesem Fall keine Rentenpunkte mehr dazukommen. Kannst Du trotz des Fähigkeitsverlusts weiterarbeiten, ist Dein Bedarf kleiner. Diese Zahlen sind ein Beispiel, Dein Bedarf ist individuell. Jetzt kommt die entscheidende Frage: Hilft der Staat mit?

Fall 1: mit gesetzlicher Erwerbsminderungsrente

Wer zusätzlich eine volle Erwerbsminderungsrente bekommt, hat einen großen Puffer. Im Schnitt liegt sie bei rund 1.099 Euro (Durchschnitt Neuzugang 2024, Deutsche Rentenversicherung). Gut die Hälfte des Bedarfs wäre damit gedeckt, und die private Grundfähigkeitsrente müsste nur die Restlücke tragen. Wichtig: Die beiden Renten rechnen sich nicht gegenseitig an, sie addieren sich. Klingt gut, hat bei der Grundfähigkeit aber einen doppelten Haken.

Die EM-Rente hat einen anderen Auslöser

Der wichtigste Punkt zuerst: Die Erwerbsminderungsrente zahlt bei Erwerbsminderung, also wenn Du nicht mehr arbeiten kannst, nicht beim Verlust einer Grundfähigkeit. Ein Leistungsfall in Deiner Grundfähigkeitsversicherung bedeutet also nicht automatisch, dass auch die gesetzliche EM-Rente zahlt. Es sind zwei völlig verschiedene Auslöser.

Dazu kommt die hohe Hürde: Die volle Erwerbsminderungsrente gibt es erst, wenn Du weniger als drei Stunden am Tag in irgendeiner Tätigkeit arbeiten kannst. 2024 wurde fast die Hälfte aller Anträge abgelehnt, genau 47,1 Prozent (Quelle: IAQ, Deutsche Rentenversicherung). Auf diese staatliche Leistung kannst Du Dich bei der Grundfähigkeit also noch weniger verlassen als bei der BU.

Fall 2: ohne Erwerbsminderungsrente, der Worst Case

Deshalb rechnest Du besser so, als käme vom Staat nichts. Dann muss Deine private Grundfähigkeitsrente die vollen 2.100 Euro netto allein tragen. Und hier passiert der häufigste Denkfehler: Wer einfach 2.100 Euro Rente vereinbart, bekommt nach Abzug der 21,1 Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung nur rund 1.657 Euro heraus und verfehlt seinen Bedarf um über 400 Euro.

So triffst Du die 2.100 Euro wirklich (Worst Case, Beispiel 2026)

Vereinbarte Grundfähigkeitsrente 2.700 €
minus KV/PV 21,1 % (freiwillig, kein Arbeitgeberanteil) -570 €
= vor Steuer verfügbar 2.130 €

Erst mit rund 2.700 Euro vereinbarter Rente bleibt nach Kranken- und Pflegeversicherung genug übrig, um nach der anteiligen Steuer noch etwa Deinen Netto-Bedarf zu treffen. Genau deshalb musst Du für den Worst Case hoch ansetzen. Wie hoch die Versicherer Dich zeichnen, ist dabei durch die 80-Prozent-Obergrenze begrenzt; über die Jahre legst Du mit der Dynamik nach. Kommt die Erwerbsminderungsrente doch, hast Du einen Puffer. Kommt sie nicht, bist Du trotzdem abgesichert. So hast Du alles richtig gemacht. Wie die gesetzliche Erwerbsminderungsrente im Detail funktioniert und was sie in Deinem Fall bringen würde, kannst Du im Erwerbsminderungsrechner nachrechnen.

Grundfähigkeit ist nicht Berufsunfähigkeit

Grundfähigkeit und Berufsunfähigkeit werden oft in einen Topf geworfen, dabei sind es zwei verschiedene Produkte mit einem ganz anderen Auslöser. Die BU fragt: Kannst Du Deinen Beruf noch ausüben? Die Grundfähigkeitsversicherung fragt: Hast Du eine bestimmte körperliche Grundfähigkeit verloren? Sie kennt keine Verweisung auf einen anderen Beruf, keine 50-Prozent-Schwelle und keine Prüfung, ob Du Deinen Betrieb umorganisieren könntest.

Das macht die Grundfähigkeit nicht zur schlechteren BU und auch nicht zu einer Notlösung. Sie deckt schlicht etwas anderes ab. Für Menschen in körperlich fordernden Berufen kann sie je nach Situation sogar die passendere Wahl sein. Umgekehrt ist sie aber auch kein vollwertiger Ersatz für die BU: Was die eine absichert, sichert die andere nicht automatisch mit. Eine Lücke solltest Du offen kennen: Rein psychische Erkrankungen ohne körperlichen Fähigkeitsverlust lösen bei der Grundfähigkeit typischerweise keine Leistung aus. Genau solche Fälle deckt eine gute BU ab.

Es gibt außerdem eine rechtliche Feinheit. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die BU-Spezialregeln des Versicherungsvertragsgesetzes für die Grundfähigkeit nicht gelten. Ob das die Bestandsfestigkeit der Grundfähigkeitsversicherung schwächen kann, ist unter Juristen umstritten. Manche Tarife enthalten deshalb einen ausdrücklichen Kündigungsverzicht des Versicherers. Ein genauer Blick in die Bedingungen lohnt sich also. Die Netto-Logik oben gilt übrigens für beide Produkte gleich, mehr dazu findest Du im Ratgeber zur Höhe der BU-Rente.

Die Lösung: hoch ansetzen und mit Dynamik nachlegen

Die Konsequenz aus allem bisher: Setze die Rente von Anfang an hoch an, näher an Dein volles Netto als an die 80-Prozent-Faustregel, und kombiniere sie mit einer Dynamik. Es gibt zwei Arten von Dynamik, und beide erfüllen einen anderen Zweck.

Beitragsdynamik: die Rente wächst schon in der Ansparphase

Die Beitragsdynamik erhöht Rente und Beitrag jedes Jahr automatisch, schon bevor überhaupt ein Leistungsfall eintritt, und zwar ohne erneute Gesundheitsprüfung. So wächst Deine abgesicherte Rente mit Deinem Einkommen und mit der Inflation mit. Das ist wichtig, weil eine Rente, die Du heute abschließt, in fünfzehn Jahren sonst schlicht zu niedrig wäre.

Leistungsdynamik: die Rente wächst auch im Leistungsfall

Die Leistungsdynamik setzt an einer anderen Stelle an. Sie erhöht die Rente jedes Jahr, während Du sie bereits beziehst, und hält so die Kaufkraft stabil. Bei der Grundfähigkeit gibt es dabei zwei Fallstricke, die Du kennen solltest: Die Leistungsdynamik lässt sich später oft nur mit einer erneuten Gesundheitsprüfung nachträglich aufnehmen. Und bei einer Grundfähigkeitsversicherung für Kinder können je nach Anbieter Renten-Deckel greifen. Beides gehört in die Bedingungen geschaut.

Zusammen ergeben eine von Anfang an hoch angesetzte Rente und beide Dynamik-Arten den Weg, Deine Grundfähigkeitsrente möglichst nah an Dein Nettogehalt zu bringen und sie über die gesamte Laufzeit dort zu halten. Welche Kombination für Dich passt, hängt von Deinem Einkommen, Deinem Alter und Deinem Budget ab. Das schauen wir uns am besten gemeinsam an.

Lass uns Deine richtige Rentenhöhe zusammen bestimmen

Statt einer Pauschalzahl rechnen wir Deine tatsächliche Nettolücke aus: KV/PV, Steuer, die Rentenpunkte-Frage und die passende Dynamik. Du weißt danach genau, welche Rente in Deinen Vertrag gehört und warum.

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Häufige Fragen zur Höhe der Grundfähigkeitsrente

Wie hoch sollte die Grundfähigkeitsrente sein?

Als grobe Orientierung nennt man rund 80 Prozent des Nettoeinkommens, so wie bei der BU-Rente. Das ist aber vor allem die Angemessenheitsgrenze der Versicherer, also die Obergrenze beim Abschluss, und kein Gesetz. Die richtige Höhe ergibt sich aus Deinem persönlichen Bedarf im Leistungsfall: laufende Lebenshaltung plus mögliche neue Kosten wie Behandlung, Fahrten oder Hilfsmittel. Weil von der Rente zusätzlich Kranken- und Pflegebeitrag (bei freiwillig Versicherten) und die anteilige Steuer abgehen, sollte die vereinbarte Rente so hoch wie möglich liegen und über eine Dynamik mitwachsen.

Wird die Grundfähigkeitsrente besteuert?

Ja, aber nur anteilig. Eine private Grundfähigkeitsrente gilt als abgekürzte Leibrente und wird nur mit dem Ertragsanteil besteuert (§ 22 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 55 EStDV). Der Ertragsanteil richtet sich nach der Restlaufzeit der Rente, bei 27 Jahren bis zum Endalter sind es zum Beispiel 28 Prozent. Nur dieser Anteil zählt zum steuerpflichtigen Einkommen. Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt von Deinem gesamten zu versteuernden Einkommen und dem Grundfreibetrag ab. Steuerfrei ist die Rente nicht.

Zahle ich Krankenversicherung auf die Grundfähigkeitsrente?

Als freiwillig gesetzlich Versicherter in der Regel ja. Die Grundfähigkeitsrente fällt typischerweise unter die beitragspflichtigen privaten Risikoversicherungs-Renten (§ 240 SGB V in Verbindung mit dem Einnahmenkatalog des GKV-Spitzenverbands). Du zahlst darauf den vollen Kranken- und Pflegebeitrag selbst, 2026 sind das 21,1 Prozent (kinderlos 21,7 Prozent), ohne Arbeitgeberanteil. Bist Du dagegen als Rentner über die Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert, sind solche Renten beitragsfrei. Im Erwerbsalter greift aber meist der volle Beitragssatz.

Ist die Grundfähigkeitsversicherung ein Ersatz für die BU?

Nein, es sind zwei verschiedene Produkte mit einem anderen Auslöser. Die BU fragt, ob Du Deinen Beruf noch ausüben kannst. Die Grundfähigkeitsversicherung fragt, ob Du eine körperliche Grundfähigkeit wie Sehen, Gehen oder Heben verloren hast, unabhängig von Deinem Beruf. Für körperlich fordernde Berufe kann die Grundfähigkeit je nach Situation die passendere Wahl sein, ein vollwertiger BU-Ersatz ist sie aber nicht. Rein psychische Erkrankungen ohne Fähigkeitsverlust lösen bei der Grundfähigkeit typischerweise keine Leistung aus, eine gute BU deckt solche Fälle ab.

Sammle ich bei Bezug der Grundfähigkeitsrente weiter Rentenpunkte?

Das hängt davon ab, ob Du weiterarbeiten kannst. Die Grundfähigkeitsversicherung leistet unabhängig vom Beruf. Kannst Du trotz des Fähigkeitsverlusts weiter erwerbstätig sein, zahlst Du weiter in die gesetzliche Rentenversicherung ein und sammelst weiter Entgeltpunkte, die Grundfähigkeitsrente kommt obendrauf. Verhindert der Fähigkeitsverlust dagegen jede Erwerbstätigkeit, entstehen keine neuen Punkte und es reißt eine Lücke in Deine Altersrente. Ein Entgeltpunkt entspricht ab dem 01.07.2026 einer Monatsrente von 42,52 Euro.

Zählt die gesetzliche Erwerbsminderungsrente zur Grundfähigkeitsrente dazu?

Beide sind getrennte Systeme und rechnen sich nicht gegenseitig an, sie können sich also addieren. Wichtig ist aber ein Unterschied im Auslöser: Die Erwerbsminderungsrente zahlt bei Erwerbsminderung, also wenn Du nicht mehr arbeiten kannst, nicht schon beim Verlust einer Grundfähigkeit. Ein Leistungsfall in Deiner Grundfähigkeitsversicherung bedeutet also nicht automatisch, dass auch die gesetzliche EM-Rente zahlt. Dazu ist die Hürde hoch: Die volle Erwerbsminderungsrente gibt es erst, wenn Du unter drei Stunden am Tag in irgendeiner Tätigkeit arbeiten kannst, und 2024 wurden 47,1 Prozent aller Anträge abgelehnt. Kalkuliere Deine Grundfähigkeitsrente deshalb so, dass sie den Bedarf allein deckt. Kommt die Erwerbsminderungsrente dazu, ist sie ein zusätzlicher Puffer.

Warum bleibt von der Grundfähigkeitsrente netto weniger übrig?

Weil im Leistungsfall Kosten auf Dich zukommen, die die reine Rentenzahl nicht zeigt. Als freiwillig gesetzlich Versicherter zahlst Du auf die Rente den vollen Kranken- und Pflegebeitrag selbst, 2026 sind das 21,1 Prozent (kinderlos 21,7 Prozent), ohne Arbeitgeberanteil. Dazu kommt die anteilige Steuer auf den Ertragsanteil. Aus einer vereinbarten Rente von 1.500 Euro werden so vor Steuer rund 1.183 Euro. Deshalb sollte die vereinbarte Rente höher liegen als Dein reines Netto-Ziel.

Quellen und rechtliche Grundlagen

Stand dieser Seite: 8. Juli 2026. Alle Beitragssätze, der Rentenwert und die Ertragsanteil-Werte wurden gegen Primärquellen verifiziert: SGB V, SGB XI und EStG (gesetze-im-internet.de), die Beitragsverfahrensgrundsätze und den Einnahmenkatalog des GKV-Spitzenverbands sowie den aktuellen Rentenwert der Deutschen Rentenversicherung. Jährlich anzupassende Werte werden zum Jahreswechsel erneut geprüft.

Gesetzliche Grundlagen: Kranken- und Pflegeversicherung auf die Rente

  • SGB V: § 240 (Beitragsbemessung freiwillige Mitglieder), § 241 (allgemeiner Beitragssatz 14,6 Prozent), § 242a (durchschnittlicher Zusatzbeitrag), § 250 (alleinige Beitragstragung freiwilliger Mitglieder)
  • SGB XI: § 55 (Pflege-Beitragssatz, Zuschlag für Kinderlose, Abschlag je Kind)
  • Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 (PBAV 2025): fortgeltend für 2026, Grundlage des angewendeten Pflegesatzes von 3,6 Prozent
  • GKV-Spitzenverband: Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler und Einnahmenkatalog (Beitragspflicht privater Risikoversicherungs-Renten bei freiwillig Versicherten). Die Grundfähigkeitsrente ist dort nicht namentlich genannt, fällt aber unter die offene Oberkategorie der privaten Risikoversicherungs-Renten.

Gesetzliche Grundlagen: Besteuerung und Altersrente

  • EStG: § 22 Nr. 1 (Besteuerung von Renten mit dem Ertragsanteil)
  • EStDV: § 55 (Ertragsanteil-Tabelle für abgekürzte Leibrenten nach Restlaufzeit)
  • Aktueller Rentenwert: 42,52 Euro je Entgeltpunkt ab 01.07.2026 (Deutsche Rentenversicherung, Rentenwertbestimmungsverordnung)

Grundfähigkeit: Produkt und Rechtsprechung

  • Verbraucherzentrale: zur Grundfähigkeitsversicherung (keine einheitlichen Standards, anbieterspezifische Fähigkeiten-Definitionen, Anrechnung von Hilfsmitteln wie einer Brille, Lücke bei rein psychischen Erkrankungen)
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.12.2024, Az. IV ZR 498/21: die BU-Spezialnormen der §§ 172 bis 177 VVG gelten für die Grundfähigkeitsversicherung nicht. Ob daraus Folgen für die Bestandsfestigkeit (mögliche ordentliche Kündbarkeit ohne vertraglichen Kündigungsverzicht) entstehen, ist rechtlich umstritten.

Behördliche und gesetzliche Verweise

Gesetzliche Wortlaute: gesetze-im-internet.de/sgb_5 (SGB V), gesetze-im-internet.de/sgb_11 (SGB XI), gesetze-im-internet.de/estg (EStG). Beitragssätze und Beitragsverfahren: gkv-spitzenverband.de und bundesgesundheitsministerium.de (BMG). Aktueller Rentenwert und individuelle Auskunft: Deutsche Rentenversicherung (deutsche-rentenversicherung.de). Steuerliche Detailauskunft: Steuerberater oder Finanzamt.

Hinweis zu diesem Artikel

Information, keine Rechtsberatung

Dieser Artikel informiert nach bestem Wissen und nach Stand der Rechtslage Juli 2026. Er stellt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Sozialrechtsberatung dar.

Verbindliche Auskunft zu Deinem konkreten Vertrag erteilt Dein Versicherer. Welche Grundfähigkeiten in welchem Umfang versichert sind, steht allein in den Bedingungen des jeweiligen Tarifs. Bei Streitfragen im Leistungsfall hilft ein Fachanwalt für Versicherungsrecht oder eine Verbraucherzentrale. Für die steuerliche Behandlung Deiner konkreten Situation ist Dein Steuerberater oder das Finanzamt zuständig. Beim Neuabschluss und der Vertragsprüfung bin ich Dein Ansprechpartner.

Bei Fragen zur privaten Vorsorge (Grundfähigkeit, Berufsunfähigkeit, Krankenversicherung, Altersvorsorge) bin ich als Versicherungsmakler nach § 34d GewO Dein Ansprechpartner. Registriernummer D-4YKP-487AL-84, Sitz Bad Neuenahr-Ahrweiler. Ich arbeite für Dich, nicht ausschließlich für einen einzelnen Versicherer.