Aktualisiert: 17. Mai 2026
Bis Tag 42 zahlt der Arbeitgeber. Ab Tag 43 die Krankenkasse.
Wenn Du krank wirst, läuft das in zwei Stufen ab. Die ersten 6 Wochen (also bis zum Kalendertag 42) zahlt Dein Arbeitgeber Deinen vollen Brutto-Lohn weiter. Das nennt sich Entgeltfortzahlung und steht in § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG.
Ab dem Tag 43 wechselt der Bezahler. Jetzt übernimmt Deine gesetzliche Krankenkasse und zahlt Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V. Damit Du das Geld bekommst, muss Deine Arbeitsunfähigkeit lückenlos ärztlich bescheinigt sein und die Kasse muss davon wissen. Wie die Meldung genau funktioniert, klärt der nächste Block.
Lohnfortzahlung gibt es nicht ab Tag 1 im neuen Job. Nach § 3 Abs. 3 EFZG entsteht der Anspruch erst, wenn Dein Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung 4 Wochen bestanden hat. In dieser Wartezeit zahlt die Krankenkasse Krankengeld direkt von Anfang an, falls Du arbeitsunfähig wirst.
Heißt konkret: Wer im neuen Job in den ersten 4 Wochen krank wird, bekommt vom Arbeitgeber kein Geld, dafür aber sofort Krankengeld von der Kasse. Das ist die einzige typische Situation, in der Du Krankengeld auch ohne vorherige 6-Wochen-Lohnfortzahlung bekommen kannst.
Kommt dieselbe Krankheit nach einigen Monaten wieder, entstehen 6 neue Wochen Lohnfortzahlung nicht automatisch. § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG nennt zwei Wege, wie ein neuer Anspruch entsteht:
- Weg 1: Mindestens 6 Monate ohne Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit vor der neuen Erkrankung.
- Weg 2: Seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit sind 12 Monate vergangen.
Erfüllt Dein Fall keinen dieser zwei Wege, läuft die 6-Wochen-Lohnfortzahlung als Fortsetzung der ersten Krankheit. Du bekommst dann nur die Wochen, die im ersten Anlauf noch nicht verbraucht waren. Diese Regel hängt eng mit dem Begriff "Einheit des Verhinderungsfalls" zusammen, den das Bundesarbeitsgericht 2016 präzisiert hat. Mehr dazu in der FAQ am Ende der Seite.
"Ab Tag 43" hört sich nach einem klaren gesetzlichen Stichtag an. Tatsächlich gibt es im Gesetz keinen Paragraphen, der "Tag 43" als Begriff nennt. Der Stichtag ergibt sich rechnerisch aus zwei Normen:
- § 3 EFZG sagt: 6 Wochen Lohnfortzahlung. 6 mal 7 Tage sind 42 Kalendertage.
- § 44 SGB V sagt: Anspruch auf Krankengeld besteht bei bestehender Arbeitsunfähigkeit. Wenn die Lohnfortzahlung am Ende von Tag 42 ausläuft, beginnt der Krankengeld-Anspruch ab Tag 43.
Wichtig zu wissen: Die 78-Wochen-Bezugsgrenze für Krankengeld zählt nicht ab Tag 43, sondern ab dem ersten Tag Deiner Arbeitsunfähigkeit. Heißt: Die 6 Wochen Lohnfortzahlung werden auf die 78 Wochen Krankengeld mit angerechnet. Wie das in der Praxis aussieht, klärt der Block "Bezugsdauer" weiter unten.
Wird Krankengeld nach 6 Wochen automatisch gezahlt?
Kurze Antwort
Nein. Krankengeld kommt nicht automatisch. Du musst eine lückenlose ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben und Deine Krankenkasse innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit informieren. Ohne diese zwei Voraussetzungen ruht der Anspruch nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V.
Klingt streng, ist aber in der Praxis machbar. Heute läuft die Meldung in den meisten Fällen über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), die Dein Arzt direkt an die Krankenkasse übermittelt. Trotzdem solltest Du wissen, was im Hintergrund passiert. Denn wenn etwas schiefläuft, hängt Dein Geld davon ab.
Das ist die formale Seite. Bleibt die Frage: Wie viel Geld kommt eigentlich an, wenn alles richtig läuft?
Wie hoch ist Krankengeld nach 6 Wochen? 70 % brutto, max. 90 % netto, gedeckelt 2026
Krankengeld klingt nach einer einzigen Zahl, ist aber das Ergebnis von drei kumulativen Kappungsgrenzen. Das heißt: Drei Regeln greifen gleichzeitig, und es zählt immer die niedrigste. Plus eine vierte Grenze auf Tagesbasis, die aus der Beitragsbemessungsgrenze kommt.
Hier ist die formal saubere Reihenfolge nach § 47 Abs. 1 SGB V:
Und obendrauf kommt eine vierte Grenze, die ohne Bezug zu Deinem persönlichen Lohn gilt: der Höchstbetrag pro Kalendertag. Er ergibt sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 47 Abs. 6 SGB V).
Für das Regelentgelt zählt das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielte Brutto-Arbeitsentgelt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Bei Monatslohn ist das also Dein letzter abgerechneter Monat, mindestens aber Deine letzten vier abgerechneten Wochen.
Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld fallen nicht aus der Berechnung. Sie werden über die 1/360-Hinzurechnung nach § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V berücksichtigt. Die Summe der einmalig gezahlten Arbeitsentgelte der letzten 12 Kalendermonate vor Arbeitsunfähigkeit wird durch 360 geteilt und pro Kalendertag zum Regelentgelt addiert.
Beispiel: 3.600 € Sonderzahlungen in den letzten 12 Monaten machen 10 €/Tag, die obendrauf zum Regelentgelt kommen. Das hebt das Krankengeld leicht an, hilft Hochverdienern aber nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze, ab da greift der Höchstbetrag-Deckel.
Beispielrechnung: Wie viel Krankengeld bekommst Du konkret?
Du kennst Dein Netto-Gehalt. Es kommt jeden Monat aufs Konto. Krankengeld ist eine andere Geschichte: Es wird vom Brutto berechnet, dann werden bestimmte Sozialabgaben abgezogen, und am Ende landet ein Betrag auf dem Konto, der deutlich unter dem Netto-Lohn liegt, den Du gewohnt bist.
Hier ist die Mechanik in drei Schritten. Damit Du die Zahlen für Deinen Einzelfall ungefähr abschätzen kannst.
- Brutto-Tagessatz ermitteln: Dein Monats-Brutto geteilt durch 30 Tage.
- 70 % davon nehmen: Das ist Dein Brutto-Krankengeld pro Tag (§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V).
- Versicherten-Anteil zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abziehen: Diese SV-Beiträge gehen vom Krankengeld ab. Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge sind während des Krankengeldbezugs beitragsfrei (§ 224 SGB V) und werden direkt von der Kasse getragen.
Wie lange zahlt die Kasse? 78 Wochen pro 3-Jahres-Rahmen
Krankengeld läuft nicht endlos. Bei derselben Krankheit beträgt die Bezugsdauer maximal 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren, gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an (§ 48 Abs. 1 SGB V). Das ist der Rahmen, in dem Du Krankengeld bekommen kannst, bevor die Kasse Dich aussteuert.
Nein. Wer während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zusätzlich an einer anderen Krankheit erkrankt, bekommt dadurch keine längere Krankengeld-Bezugsdauer. Das Gesetz sagt klar: "Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert" (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
Das hängt mit dem arbeitsrechtlichen Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls zusammen, den das Bundesarbeitsgericht 2016 präzisiert hat. Mehr dazu in der FAQ.
Ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit entsteht nach § 48 Abs. 2 SGB V nur unter drei kumulativen Voraussetzungen:
- Der 3-Jahres-Rahmen ist abgelaufen.
- Du warst mindestens 6 Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig.
- Du warst in dieser Zeit erwerbstätig oder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehend.
Fehlt eine dieser drei Voraussetzungen, gibt es bei einem Rückfall der gleichen Krankheit keinen neuen 78-Wochen-Anspruch. Bei einer komplett anderen Krankheit startet die Zählung dagegen mit einem eigenen 78-Wochen-Rahmen.
Wer wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit Verletztengeld bekommt, soll dadurch keine zusätzlichen 78 Wochen Krankengeld-Bezugsdauer für dieselbe Krankheit gewinnen. § 48 Abs. 3 SGB V rechnet Verletztengeld-Zeiten daher auf die 78-Wochen-Krankengeld-Frist mit an.
Wer das 78-Wochen-Ende erreicht und immer noch arbeitsunfähig ist, fällt aus dem Krankengeldbezug heraus. Das nennt sich Aussteuerung. Drei mögliche Anschluss-Wege:
- Erwerbsminderungsrente, wenn die Voraussetzungen nach SGB VI erfüllt sind.
- Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (sogenannte Nahtlosigkeitsregelung im SGB III), wenn Reha oder EM-Rente noch nicht entschieden sind.
- Privates Krankentagegeld, wenn Du es vorab abgeschlossen hast. Es zahlt auch nach Ablauf der gesetzlichen Bezugsdauer weiter.
Die Details zu Aussteuerung und Anschluss-Optionen kommen in einem eigenen Spoke. Wer privates Krankentagegeld vergleichen möchte, findet das auf unserer Seite zum Krankentagegeld-Vergleich.
Was bedeutet das für Dein Einkommen?
Du bist Dein monatliches Netto-Gehalt gewohnt. Es deckt Miete, Lebenshaltung, Sparrate, Versicherungen. Wenn Du krank wirst, läuft das in den ersten 6 Wochen ungestört weiter, weil Dein Arbeitgeber den vollen Brutto-Lohn fortzahlt.
Ab Tag 43 ändert sich das. Statt 100 % Brutto kommt Krankengeld in Höhe von 70 % Deines Brutto-Regelentgelts (§ 47 Abs. 1 SGB V), abzüglich Versicherten-Anteil zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Wer rechnet, kommt schnell auf den entscheidenden Punkt: Im Netto-Vergleich landet das Krankengeld typisch bei rund 50 bis 60 Prozent Deines gewohnten Netto-Lohns. Bei Hochverdienern oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ist die Lücke noch größer, weil der Tages-Höchstbetrag von rund 135,63 € deckelt.
Du hast zwei sinnvolle Hebel, um Dein Einkommen für den Krankheitsfall abzusichern. Den ersten kannst Du sofort kostenlos durchrechnen. Den zweiten besprichst Du am besten mit einem Versicherungsmakler.
Damit ist die wichtigste Frage geklärt: Du weißt jetzt, was kommt, was Du tun musst und wie groß die Lücke ist. Bleibt eine letzte Sektion mit Detailfragen.
Häufige Fragen zu Krankengeld nach 6 Wochen
Sechs der häufigsten Detailfragen, die in der Beratung immer wieder auftauchen. Klicke auf eine Frage, um die Antwort zu sehen.
Wie hoch ist das Krankengeld nach 6 Wochen genau?
Krankengeld beträgt 70 % Deines Brutto-Regelentgelts, gedeckelt durch zwei Netto-Grenzen und einen kalendertäglichen Höchstbetrag (§ 47 Abs. 1 SGB V).
- 70 % vom Brutto-Regelentgelt
- Maximal 90 % vom berechneten Netto-Arbeitsentgelt
- Maximal das tatsächliche kalendertägliche Netto-Arbeitsentgelt
- Maximal rund 135,63 €/Tag in 2026 (Höchstbetrag aus der Beitragsbemessungsgrenze, § 47 Abs. 6 SGB V)
Vom Brutto-Krankengeld werden noch Versicherten-Anteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen, in Krankenversicherung und Pflegeversicherung bist Du während des Krankengeldbezugs beitragsfrei (§ 224 SGB V).
Was passiert, wenn ich 1 Tag arbeite und dann wieder krank werde?
Die Antwort hängt davon ab, ob es dieselbe Krankheit oder eine andere Krankheit ist. Zwei verschiedene Doktrinen greifen:
Fall A: andere Krankheit, "Einheit des Verhinderungsfalls"
Wenn Du während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zusätzlich an einer anderen Krankheit erkrankst, gibt es keine neuen 6 Wochen Lohnfortzahlung. Das Bundesarbeitsgericht hat das 2016 entschieden (BAG, Urteil vom 25.05.2016, Az. 5 AZR 318/15). Im Wortlaut: "Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat."
Wichtig: Die "Einheit" gilt nur, solange Du zwischendurch nicht arbeitsfähig warst. Wenn Du z.B. eine Erkältung hattest, einen Tag gearbeitet hast und dann wegen einer anderen Krankheit ausfällst, ist die erste Erkältung beendet und Du hast für die neue Krankheit einen eigenen 6-Wochen-Anspruch.
Fall B: dieselbe Krankheit, "Fortsetzungserkrankung"
Kommt dieselbe Krankheit nach einer Pause zurück, gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG. Ein neuer 6-Wochen-Anspruch entsteht nur, wenn:
- Du 6 Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig warst, ODER
- seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit 12 Monate vergangen sind.
Erfüllt Dein Fall keinen dieser zwei Wege, wird die neue Krankschreibung als Fortsetzung der alten gerechnet. Du bekommst dann nur den Rest der ursprünglichen 6 Wochen.
Wann wird Krankengeld überwiesen?
In der Regel rückwirkend zum Monatsende. Wer Mitte des Monats arbeitsunfähig wird, sieht das erste Krankengeld also einige Wochen später auf dem Konto.
Damit die Auszahlung funktioniert, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Lückenlose ärztliche AU-Bescheinigung
- Meldung an die Krankenkasse innerhalb 1 Woche (über eAU in der Regel automatisch durch den Arzt)
- Folge-AU-Bescheinigungen ohne Lücke dazwischen
Tipp: Frage bei Deiner Krankenkasse nach, wann Dein konkretes Auszahl-Datum ist. Manche Kassen zahlen rund 10 Tage nach Monatsende, andere früher.
Bekomme ich als Rentner Krankengeld nach 6 Wochen?
Das hängt von Deinem Renten-Typ ab. § 50 SGB V trennt klar zwischen Anspruchsende und Kürzung:
- Vollrente wegen Alters (Regelaltersrente oder vorgezogene Vollrente): Anspruch auf Krankengeld endet ab Rentenbeginn (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Kein Krankengeld mehr neben der Vollrente.
- Rente wegen voller Erwerbsminderung: Ebenfalls Anspruchsende ab Rentenbeginn.
- Altersteilrente oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: Krankengeld läuft weiter, wird aber um den Renten-Zahlbetrag gekürzt (§ 50 Abs. 2 SGB V).
Konkret heißt das: Wer in Regelaltersrente geht, bekommt ab dem Rentenbeginn kein Krankengeld mehr. Wer eine Teilrente bezieht, behält den Krankengeldanspruch, sieht aber netto weniger, weil die Teilrente abgezogen wird.
Bekomme ich Krankengeld auch als Selbstständiger?
Hauptberuflich Selbstständige sind von der gesetzlichen Krankengeld-Regelung ausgeschlossen, sofern sie nicht aktiv etwas tun. Es gibt zwei Wege zum Krankengeld:
- Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V: Du erklärst gegenüber Deiner Krankenkasse, dass Deine Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dann gilt das normale Krankengeld ab Tag 43.
- Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V: Ein kassen-spezifischer Tarif mit eigener Prämie, der den Krankengeld-Anspruch früher entstehen lassen kann (z.B. ab Tag 15) oder höher gestaltet.
Wichtig zur Bindung: Beide Optionen haben eine Mindestbindungsfrist von 3 Jahren (§ 53 Abs. 8 Satz 1 SGB V). Innerhalb dieser Frist kann ein Kassenwechsel erschwert sein. Und: Wer im Krankengeld-Wahltarif nach Abs. 6 ist, kann das gesetzliche Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung nicht nutzen (§ 53 Abs. 8 Satz 2 SGB V). Das ist ein zentraler Beratungs-Punkt vor Abschluss.
Geht die Wahlerklärung der Krankenkasse während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu, wirkt sie erst ab dem Tag nach Ende der AU (§ 44 Abs. 2 Satz 4 SGB V). Heißt: Karenz vorausplanen, nicht im Krankheitsfall nachholen.
Was passiert nach 78 Wochen Krankengeld?
Nach 78 Wochen wegen derselben Krankheit innerhalb von 3 Jahren endet der gesetzliche Krankengeldanspruch. Das nennt sich Aussteuerung. Ein neuer Anspruch wegen derselben Krankheit entsteht erst dann wieder, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind (§ 48 Abs. 2 SGB V):
- Der 3-Jahres-Rahmen ist abgelaufen.
- Du warst mindestens 6 Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig.
- Du warst in dieser Zeit erwerbstätig oder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehend.
Mögliche Anschluss-Wege nach Aussteuerung:
- Erwerbsminderungsrente (bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, nach SGB VI)
- Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (Nahtlosigkeitsregelung im SGB III)
- Privates Krankentagegeld (zahlt auch nach Ablauf der gesetzlichen Bezugsdauer weiter)
Die Details zu Aussteuerung und Anschluss-Optionen kommen in einem eigenen Spoke. Wer privates Krankentagegeld vergleichen möchte, findet das auf der Seite Krankentagegeld-Vergleich.