Aktualisiert: Mai 2026
Du beziehst eine EM-Rente und willst trotzdem arbeiten. Vielleicht weil das Geld knapp
ist. Vielleicht weil Dir der Kontakt, die Aufgabe, die Struktur fehlen. Beides sind gute Gründe, und beides ist
erlaubt. Aber Du willst genau wissen, wo Deine Grenze liegt, bevor Du jemandem zusagst.
Bis Ende 2022 war das ein Drahtseilakt. Bei voller EM-Rente galt eine starre Grenze von
6.300 Euro im Jahr. Wer auch nur einen Euro mehr verdiente, riskierte massive Kürzungen. Seit dem 1. Januar 2023
gelten neue, deutlich höhere Grenzen, die sich jedes Jahr automatisch an die Bezugsgröße anpassen. Was bleibt:
das System ist im Detail komplizierter, als die einfachen Zahlen vermuten lassen.
Diese Seite zeigt Dir die aktuellen Werte 2026, erklärt die Berechnungsformel und nimmt
Dich durch die Stunden-Regelung. Sie zeigt Dir auch die Fallstricke, die in der Beratungspraxis immer wieder zu
Schäden führen. Und am Ende steht ein klarer Hinweis darauf, was die Grenzen nicht regeln und wo eine
persönliche Prüfung sinnvoll ist.
(Klicke auf ein Kapitel, um dorthin zu scrollen.)
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
Es gibt zwei verschiedene Grenzen, je nachdem, ob Du eine volle oder eine teilweise
EM-Rente beziehst. Bei der teilweisen EM-Rente ist die Sache zusätzlich gestaffelt: eine gesetzliche
Mindestgrenze gilt für alle, eine höhere individuelle Grenze gilt für Versicherte, die in den letzten 15 Jahren
vor der Erwerbsminderung überdurchschnittlich verdient haben.
Die Hinzuverdienstgrenze ist keine willkürliche Zahl, sondern leitet sich aus einer
festen Formel ab. Im Zentrum steht die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Das ist ein gesetzlicher
Mittelwert aus den durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelten der gesetzlichen Rentenversicherung im
vorvergangenen Kalenderjahr. Für 2026 beträgt sie 3.955 Euro pro Monat, bundeseinheitlich.
Der Faktor 14 ist eine gesetzgeberische Glättung, die historisch auf
die Berücksichtigung von Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld zurückgeht. Er ist im SGB IV verankert,
nicht im SGB VI, und gilt für die Bezugsgröße als Bemessungsbasis. Konkret macht der Faktor einen spürbaren
Unterschied: Hätte der Gesetzgeber mal 12 gerechnet, läge die volle EM-Grenze nur bei 17.797,50 € statt
20.763,75 €.
Wichtig zu verstehen: Die 14 bedeutet nicht, dass es einen
14-Monats-Beobachtungszeitraum gibt. Sie ist nur ein Faktor in der Bemessung. Die Grenze selbst gilt
ausschließlich für das jeweilige Kalenderjahr.
Dieses Beispiel zeigt nur die Hinzuverdienstgrenze. Wer mehr verdient, löst zwei
Prüfungen aus: die Anrechnung der 40-Prozent-Regel (siehe nächster Block) und unter Umständen eine erneute
Prüfung des Leistungsvermögens (siehe Stunden-Regelung).
Wenn Du Deine eigene EM-Rente mit konkretem Hinzuverdienst durchspielen willst, hilft
Dir der EM-Rechner. Er nutzt die
aktuellen Werte 2026 und zeigt Dir das Ergebnis sofort.
Die Stundengrenze ist nicht dasselbe wie die Hinzuverdienstgrenze. Sie ist eine eigene
Prüfung, geknüpft an Dein medizinisch festgestelltes Leistungsvermögen. Geregelt in § 43 SGB
VI:
Hier wird es ernst. Tatsächliche Mehrarbeit über das festgestellte Leistungsvermögen
hinaus führt nicht automatisch zum Wegfall der EM-Rente, löst aber eine Überprüfung durch die
DRV aus. Vor Gericht gilt die tatsächliche Arbeitsleistung als starkes Indiz für ein
verbessertes Leistungsvermögen.
Eine Ausnahme bilden Schonarbeitsplätze, also Stellen, die eigens für
Leistungsgeminderte eingerichtet sind und dem normalen Marktmechanismus entzogen sind. Solche Plätze fallen aus
der Prüfung der "üblichen Bedingungen" heraus. Tatsächliche Arbeit dort ist
regelmäßig kein Gegenbeweis, solange der Arbeitsplatz tatsächlich dem freien Marktmechanismus
entzogen ist und eigens für Leistungsgeminderte eingerichtet wurde. Den Beweis dieser Voraussetzung musst Du als
Versicherter führen — die DRV prüft das im Einzelfall genau. Eine dauerhaft hohe Stundenzahl auf einem
Schonarbeitsplatz kann im Rahmen der Gesamtwürdigung trotzdem indiziell für ein verbessertes Leistungsvermögen
sprechen.
Wer mehr verdient als die Jahresgrenze, verliert nicht alles. Die DRV rechnet einen Teil
des Überschreitungs-Betrags auf die Rente an. Das Verfahren ist klar in § 96a Abs. 1a SGB VI geregelt:
Eine feste Euro-Obergrenze gibt es nicht. Die Rente wird auf Null
gestellt, sobald der Anrechnungsbetrag die Rente in voller Höhe erreicht (§ 96a Abs. 1a Satz 3 SGB VI). Das
hängt von Deiner persönlichen Rentenhöhe ab.
Wenn Du selbständig bist: Maßgeblich ist Dein
steuerrechtlicher Jahresgewinn nach § 15 SGB IV (also nach Abschreibungen, mit
Verlustvorträgen), nicht der vorläufige Buchhaltungs-Gewinn. Wer eine zu hohe Buchhaltungs-Prognose meldet,
bekommt zu hohe Kürzungen und später eine mühsame Korrektur. Im Zweifel beraten lassen.
Nicht jede Geldzahlung neben der EM-Rente gilt automatisch als Hinzuverdienst im Sinne
von § 96a SGB VI. Vor allem bei der vollen EM-Rente ist die Anrechnung extrem eng begrenzt. Sie
erfasst praktisch nur Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei der
teilweisen EM-Rente ist der Kreis der anrechenbaren Sozialleistungen über § 18a Abs. 3 SGB IV
deutlich weiter gefasst. Diese Differenzierung wird im Internet selten korrekt dargestellt. Hier die geprüfte
Übersicht.
Bis Ende 2022 galt bei voller EM-Rente eine starre Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro
im Jahr. Seit dem 1. Januar 2023 gelten die deutlich höheren, dynamischen Grenzen, die jedes Jahr automatisch
mit der Bezugsgröße steigen. Rechtsgrundlage ist das
Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom
20.12.2022 (BGBl. I 2022 Nr. 56, S. 2759).
Wichtig: Die starre Grenze von 6.300 € galt nur für die volle EM-Rente.
Bei der teilweisen EM-Rente gab es schon vor 2023 eine individuelle Berechnung. Es gab also nie eine "harte
6.300-Euro-Grenze für alle".
Eine der wichtigsten Konsequenzen der Reform 2023: Es gibt
keine Monatsgrenze mehr. Allein die Jahressumme zählt. Du kannst frei entscheiden, wie sich das
Einkommen über das Kalenderjahr verteilt. Praktische Beispiele:
Diese Flexibilität macht die Reform 2023 in der Praxis besonders wertvoll. Sie erlaubt
Lebensentwürfe, die unter der starren 6.300-Euro-Regel kaum möglich waren. Voraussetzung bleibt: das
medizinisch festgestellte Leistungsvermögen wird nicht regelmäßig überschritten (siehe
Stunden-Block).
Bei der teilweisen EM-Rente gibt es nicht eine Grenze, sondern
zwei: die gesetzliche Mindestgrenze und Deine individuelle Grenze. Die individuelle Grenze
hängt davon ab, wie viel Du in den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verdient hast.
Deine individuelle Grenze steht in Deinem DRV-Rentenbescheid. Wenn Du
teilweise EM-Rente beziehst und nicht weisst, was Deine persönliche Grenze ist, lohnt es sich, einen Blick in
den Bescheid zu werfen oder bei der DRV-Auskunftsstelle nachzufragen. Wer sich nur an den 41.527,50 €
orientiert, verdient unter Umständen weniger als zulässig.
Der Wortlaut von § 43 Abs. 3 SGB VI ist eindeutig: Wer 6 Stunden täglich arbeiten kann,
bekommt keine EM-Rente. Aber das Bundessozialgericht hat in jahrzehntelanger Rechtsprechung Ausnahmen
entwickelt. Auch wer medizinisch ein 6-Stunden-Leistungsvermögen hat, kann unter bestimmten Bedingungen Anspruch
auf volle EM-Rente haben:
Wenn Dein Antrag bereits abgelehnt wurde oder Du in einer der Sonderfall-Konstellationen
steckst und Widerspruch einlegen willst, hilft Dir der Spoke
EM-Rente beantragen und Widerspruch einlegen weiter (Link wird ergänzt, sobald die Seite live ist).
Wie viel darf ich 2026 zur vollen Erwerbsminderungsrente hinzuverdienen?
Bei voller Erwerbsminderungsrente liegt die Hinzuverdienstgrenze 2026 bei
20.763,75 Euro im Jahr. Die Grenze ergibt sich aus der Formel Bezugsgröße (3.955
Euro/Monat) mal 14 mal 3/8 nach § 96a Abs. 1c Nr. 2 SGB VI. Seit der Reform 2023 gilt nur die
Jahressumme. Du kannst die monatliche Verteilung selbst gestalten. Wer die Grenze überschreitet, bekommt
40 Prozent des übersteigenden Betrags von der Rente abgezogen.
Wie viele Stunden darf ich bei voller EM-Rente arbeiten?
Volle EM-Rente bekommt nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nur, wer täglich weniger als 3 Stunden arbeiten
kann. Maßgeblich ist das medizinisch festgestellte Leistungsvermögen, nicht die tatsächlich gearbeiteten
Stunden. Wer freiwillig weniger arbeitet als er könnte, verliert dadurch keinen Anspruch. Tatsächliche
Mehrarbeit löst aber eine Überprüfung durch die DRV aus und gilt vor Gericht als starkes Indiz für ein
verbessertes Leistungsvermögen. Den Vollbeweis der Verschlechterung muss im
Entziehungsverfahren die DRV führen (§ 48 SGB X). Du trägst aber die
Darlegungs- und Substantiierungslast für die Behauptung, dass Du nur unter unzumutbarer
Willensanstrengung arbeitest (sogenannte Raubbau-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).
Was passiert, wenn ich die Hinzuverdienstgrenze überschreite?
Nach § 96a Abs. 1a Satz 2 SGB VI werden 40 Prozent des übersteigenden Jahres-Betrags auf die Rente
angerechnet. Beispiel: Bei voller EM-Rente und einem Jahres-Verdienst von 25.000 Euro liegt der
Überschuss bei 4.236,25 Euro. Davon werden 40 Prozent (1.694,50 Euro) als jährlicher Anrechnungsbetrag
berechnet, das sind ca. 141 Euro pro Monat weniger Rente. Eine feste Euro-Obergrenze gibt es nicht. Die
Rente wird auf Null gestellt, wenn der Anrechnungsbetrag die volle Rente erreicht. Bei sehr hohen
Verdiensten kann das passieren. Der Anspruch bleibt formal bestehen, die Zahlung lebt bei Rückgang der
Einkünfte wieder auf.
Hat sich die Grenze 2023 wirklich so stark erhöht?
Ja — bei der vollen EM-Rente Sprung um den Faktor 2,8. Bis Ende 2022 galt eine starre
Grenze von 6.300 Euro im Jahr. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt die Grenze bei voller EM 17.823,75 Euro
im Jahr und steigt seither jährlich automatisch. Aktuell (2026) sind es 20.763,75 Euro. Rechtsgrundlage
für die Reform ist das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 20.12.2022 (BGBl. I 2022 Nr. 56, S. 2759). Wichtig: Bei der teilweisen EM-Rente gab es schon vor
2023 eine individuelle Berechnung, dort galt nie eine starre Grenze.
Gilt die Grenze pro Monat oder pro Jahr?
Pro Jahr. Seit der Reform 2023 gibt es keine gesetzliche Monatsgrenze mehr. Allein die
Jahressumme im Kalenderjahr ist maßgeblich. Du kannst frei entscheiden, in welchen Monaten Du wie viel
verdienst. Saison-Arbeit, Auftragsspitzen oder einmalige Boni sind unproblematisch, solange die
Jahressumme unter Deiner Grenze bleibt. Der oft genannte Monatsdurchschnitt (z.B. ca. 1.730 Euro bei
voller EM) dient nur der Orientierung, ist aber keine offizielle Grenze.
Darf ich einen Minijob annehmen, wenn ich EM-Rente beziehe?
Grundsätzlich ja. Ein Minijob (603 Euro/Monat = 7.236 Euro/Jahr) liegt deutlich unter der
Hinzuverdienstgrenze für volle EM-Rente von 20.763,75 Euro/Jahr. Ein einzelner Minijob führt also nicht
zu einer Renten-Kürzung. Voraussetzung: Du überschreitest mit der tatsächlichen Stundenzahl nicht das
medizinisch festgestellte Leistungsvermögen. Bei voller EM-Rente ist dieses Leistungsvermögen gesetzlich
definiert (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) als unter 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt. Wer dauerhaft mehr arbeitet, riskiert bei der nächsten DRV-Nachprüfung die Aberkennung der
vollen EM-Rente, weil die tatsächliche Arbeitsleistung das festgestellte Leistungsvermögen widerlegt.
Wer mehrere Minijobs kombiniert oder zusätzliche Einkünfte hat, sollte die Jahressumme genau
kalkulieren.
Was ist der Unterschied zwischen voller und teilweiser EM-Rente beim Hinzuverdienst?
Bei voller EM-Rente gilt die einheitliche Jahresgrenze von 20.763,75 Euro (2026). Sie
ist gesetzlich pauschal festgelegt und gilt für alle voll Erwerbsgeminderten gleich. Bei
teilweiser EM-Rente gibt es zwei Grenzen: eine gesetzliche
Mindestgrenze von 41.527,50 Euro im Jahr 2026 und eine
individuelle Grenze, die auf den höchsten Entgeltpunkten der letzten 15 Kalenderjahre
vor der Erwerbsminderung basiert. Wer in seinem besten Jahr 1,2 Entgeltpunkte hatte, kommt 2026 auf rund
46.131 Euro pro Jahr, also rund 4.600 Euro mehr als die Mindestgrenze. Die individuelle Grenze steht im
DRV-Rentenbescheid.
Die Hinzuverdienstgrenzen sind ein guter Orientierungspunkt. Aber ob Dein konkreter
Nebenverdienst tatsächlich zu Kürzungen führt, hängt von mehreren Faktoren ab: der Rentenart (volle oder
teilweise EM), dem festgestellten Leistungsvermögen, dem genauen Einkommensverlauf über das Jahr, der Art der
Tätigkeit (abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit) und steuerlichen Aspekten.
Besonders heikel sind drei Konstellationen, in denen die einfache Anwendung der Tabelle
zu Schäden führen kann:
Sozialverbände wie VdK und SoVD bieten Mitgliedern zusätzlich eine
kostenlose Bescheidprüfung und Vertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren an. Wer schon EM-Rente bezieht
oder kurz davor steht, profitiert oft von einer Mitgliedschaft.
Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente deckt typischerweise nur einen Teil des
bisherigen Nettoeinkommens. Der Hinzuverdienst kann diese Lücke verkleinern, aber selten vollständig schließen.
Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung oder
Grundfähigkeitsversicherung wäre ein anderer Ansatz, hat aber eigene Bedingungen, Annahme-Voraussetzungen und
Leistungsauslöser. Eine private BU zahlt zum Beispiel
ohne Anrechnung von Hinzuverdienst und ohne Stundengrenze. Wichtig zu wissen: Eine BU lässt
sich nur abschließen, solange man noch gesund ist. Für Menschen, die bereits auf dem Weg zur EM-Rente sind,
kommt sie meist zu spät.
Wer in der EM-Rente landet, hat in der Regel deutlich weniger finanziellen Spielraum als
vorher. Was in dieser Phase oft mehr hilft als ein neuer Sparplan, ist ein nüchterner Blick auf die laufenden
Kosten: Strom- und Gastarife prüfen, alte oder doppelte Versicherungen kündigen, Vertragsfristen kennen.
Manchmal stecken da zwei- oder dreistellige Beträge pro Monat, die niemandem nutzen.
Wenn es Menschen in Deinem Leben gibt, die Dir wichtig sind, etwa ein Partner, Kinder
oder gute Freunde, kann das Thema EM-Rente und private Absicherung ein Anlass sein, gemeinsam in Ruhe darüber zu
sprechen. Vorausschauend zu entscheiden, solange noch Zeit dafür ist, fühlt sich anders an als unter Druck
reagieren zu müssen.