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Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente 2026


Du beziehst EM-Rente und willst arbeiten. Hier steht, was wirklich erlaubt ist.

Seit der Reform 2023 gelten neue, deutlich höhere Hinzuverdienstgrenzen. Diese Seite zeigt Dir die aktuellen Werte, die Berechnungsformel und die typischen Fallstricke, die in der Beratungspraxis immer wieder zu Schäden führen.

  • Volle EM-Rente: 20.763,75 € im Jahr 2026 anrechnungsfrei
  • Teilweise EM-Rente: mindestens 41.527,50 € im Jahr
  • Nur eine Jahresgrenze: Du kannst frei verteilen, wann Du wie viel verdienst
  • Bei Überschreitung: 40 % des Mehrbetrags werden auf die Rente angerechnet

Enrico Fischer, Versicherungsmakler (IHK) · Mai 2026

Du beziehst eine EM-Rente und willst trotzdem arbeiten. Vielleicht weil das Geld knapp ist. Vielleicht weil Dir der Kontakt, die Aufgabe, die Struktur fehlen. Beides sind gute Gründe, und beides ist erlaubt. Aber Du willst genau wissen, wo Deine Grenze liegt, bevor Du jemandem zusagst.

Bis Ende 2022 war das ein Drahtseilakt. Bei voller EM-Rente galt eine starre Grenze von 6.300 Euro im Jahr. Wer auch nur einen Euro mehr verdiente, riskierte massive Kürzungen. Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue, deutlich höhere Grenzen, die sich jedes Jahr automatisch an die Bezugsgröße anpassen. Was bleibt: das System ist im Detail komplizierter, als die einfachen Zahlen vermuten lassen.

Diese Seite zeigt Dir die aktuellen Werte 2026, erklärt die Berechnungsformel und nimmt Dich durch die Stunden-Regelung. Sie zeigt Dir auch die Fallstricke, die in der Beratungspraxis immer wieder zu Schäden führen. Und am Ende steht ein klarer Hinweis darauf, was die Grenzen nicht regeln und wo eine persönliche Prüfung sinnvoll ist.

Wichtig vorab

Für wen diese Seite gilt

Diese Seite richtet sich an Pflichtversicherte der Deutschen Rentenversicherung mit Anspruch auf gesetzliche Erwerbsminderungsrente nach §§ 43, 240 SGB VI. Nicht abgedeckt sind: Beamte mit Dienstunfähigkeit (eigene Hinzuverdienstgrenzen nach BeamtVG/LBG), DDR-Altfälle nach §§ 302a, 302b SGB VI, Bestandsrentner mit Stichtag 30.06.2017 (§ 313 SGB VI) sowie Auslandsrentner im Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004. Für diese Gruppen gelten eigene Regeln.

Alles zum Hinzuverdienst bei der Erwerbsminderungsrente 2026

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Die Hinzuverdienstgrenzen 2026 auf einen Blick

Es gibt zwei verschiedene Grenzen, je nachdem, ob Du eine volle oder eine teilweise EM-Rente beziehst. Bei der teilweisen EM-Rente ist die Sache zusätzlich gestaffelt: eine gesetzliche Mindestgrenze gilt für alle, eine höhere individuelle Grenze gilt für Versicherte, die in den letzten 15 Jahren vor der Erwerbsminderung überdurchschnittlich verdient haben.

Hinzuverdienstgrenzen 2026 nach Rentenart

Rentenart Jahresgrenze 2026 Rechnerischer Monatsdurchschnitt*
Volle EM-Rente 20.763,75 € ca. 1.730 €
Teilweise EM-Rente (Mindestgrenze) 41.527,50 € ca. 3.461 €
Teilweise EM-Rente (individuell) höher möglich, im Rentenbescheid ausgewiesen

* Seit der Reform 2023 gilt nur noch die Jahresgrenze. Der Monatsdurchschnitt dient nur der Orientierung. Du kannst frei entscheiden, wie sich das Einkommen über das Jahr verteilt. Quelle: § 96a Abs. 1c SGB VI; Bezugsgröße nach SvRV 2026.

Zwei Punkte zur Klarstellung

Keine offizielle Monatsgrenze seit 2023. Viele ältere Quellen sprechen noch von monatlichen Grenzen. Das ist seit der Reform 2023 nicht mehr richtig. Allein die Jahressumme zählt.

Mindestgrenze ist eine Untergrenze, kein Pauschalwert. Wer in den 15 Kalenderjahren vor der Erwerbsminderung Spitzen-Entgeltpunkte hatte, kann eine deutlich höhere individuelle Grenze haben. Sie steht in Deinem DRV-Rentenbescheid. Wer sich nur an den 41.527,50 € orientiert, verdient unter Umständen weniger als zulässig.


Wie wird die Grenze berechnet?

Die Hinzuverdienstgrenze ist keine willkürliche Zahl, sondern leitet sich aus einer festen Formel ab. Im Zentrum steht die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Das ist ein gesetzlicher Mittelwert aus den durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. Für 2026 beträgt sie 3.955 Euro pro Monat, bundeseinheitlich.

Berechnungsformel § 96a Abs. 1c SGB VI

Volle EM-Rente: Bezugsgröße × 14 × 3/8 = Jahresgrenze
3.955 € × 14 × 3/8 = 20.763,75 €/Jahr

Teilweise EM-Rente (Mindestgrenze): Bezugsgröße × 14 × 6/8 = Jahresgrenze
3.955 € × 14 × 6/8 = 41.527,50 €/Jahr

Teilweise EM-Rente (individuell): 9,72 × Bezugsgröße × höchste Entgeltpunkte aus den 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Die Mindestgrenze gilt als Untergrenze.

Warum mal 14 und nicht mal 12?

Der Faktor 14 ist eine gesetzgeberische Glättung, die historisch auf die Berücksichtigung von Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld zurückgeht. Er ist im SGB IV verankert, nicht im SGB VI, und gilt für die Bezugsgröße als Bemessungsbasis. Konkret macht der Faktor einen spürbaren Unterschied: Hätte der Gesetzgeber mal 12 gerechnet, läge die volle EM-Grenze nur bei 17.797,50 € statt 20.763,75 €.

Wichtig zu verstehen: Die 14 bedeutet nicht, dass es einen 14-Monats-Beobachtungszeitraum gibt. Sie ist nur ein Faktor in der Bemessung. Die Grenze selbst gilt ausschließlich für das jeweilige Kalenderjahr.

Konkretes Beispiel: Bürokraft mit Minijob

Beispielrechnung: Volle EM-Rente plus Minijob

1
Ausgangslage

Du beziehst eine volle EM-Rente und nimmst einen Minijob über 538 Euro pro Monat an. Das sind 6.456 Euro im Jahr.

2
Vergleich mit der Jahresgrenze

Jahresverdienst 6.456 € gegenüber Jahresgrenze 20.763,75 €. Du bleibst weit darunter.

3
Folge

Es findet keine Rentenkürzung statt. Voraussetzung: Die Stundenregelung wird eingehalten (siehe nächster Abschnitt) und das medizinisch festgestellte Leistungsvermögen wird nicht überschritten.

Minijob plus volle EM-Rente: in der Regel unproblematisch im Hinzuverdienst.

Dieses Beispiel zeigt nur die Hinzuverdienstgrenze. Wer mehr verdient, löst zwei Prüfungen aus: die Anrechnung der 40-Prozent-Regel (siehe nächster Block) und unter Umständen eine erneute Prüfung des Leistungsvermögens (siehe Stunden-Regelung).

Wenn Du Deine eigene EM-Rente mit konkretem Hinzuverdienst durchspielen willst, hilft Dir der EM-Rechner. Er nutzt die aktuellen Werte 2026 und zeigt Dir das Ergebnis sofort.


Wie viele Stunden darfst Du arbeiten?

Die Stundengrenze ist nicht dasselbe wie die Hinzuverdienstgrenze. Sie ist eine eigene Prüfung, geknüpft an Dein medizinisch festgestelltes Leistungsvermögen. Geregelt in § 43 SGB VI:

Die drei Stufen nach § 43 SGB VI

1
Unter 3 Stunden täglich Leistungsvermögen

Volle EM-Rente. Geregelt in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Solange Du tatsächlich nicht mehr arbeitest als das festgestellte Vermögen, bleibt der Anspruch erhalten. Verdienst nur über die Hinzuverdienstgrenze relevant.

2
3 bis unter 6 Stunden täglich Leistungsvermögen

Teilweise EM-Rente. Geregelt in § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Bei dauerhafter Überschreitung der Stundengrenze kann die Rente entfallen.

3
6 Stunden und mehr täglich Leistungsvermögen

Kein EM-Rentenanspruch. § 43 Abs. 3 SGB VI schließt formal die Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage aus. Es gibt einen Sonderfall (Arbeitsmarktrente, Pausen, Wegefähigkeit), siehe weiter unten.

Leistungsvermögen vs. tatsächliche Arbeitszeit

Maßstab ist nicht, wie viele Stunden Du tatsächlich arbeitest, sondern wie viele Stunden Du nach ärztlichem Befund könntest. Wer freiwillig weniger arbeitet als sein festgestelltes Vermögen, verliert dadurch keinen Rentenanspruch.

Was passiert bei tatsächlicher Mehrarbeit?

Hier wird es ernst. Tatsächliche Mehrarbeit über das festgestellte Leistungsvermögen hinaus führt nicht automatisch zum Wegfall der EM-Rente, löst aber eine Überprüfung durch die DRV aus. Vor Gericht gilt die tatsächliche Arbeitsleistung als starkes Indiz für ein verbessertes Leistungsvermögen.

⚠ Substantiierungslast bei "Raubbau"

Im Sozialrecht gilt zwar das Amtsermittlungsprinzip nach § 20 SGB X. Die DRV muss von Amts wegen ermitteln. Aber: Du trägst die Substantiierungslast. Wenn Du argumentieren willst, dass Du nur unter unzumutbarer Willensanstrengung gearbeitet hast (das sogenannte "Raubbau"-Leiturteil des Bundessozialgerichts vom 27.01.1981, Az. 5b/5 RJ 58/79), musst Du das aktiv darlegen und mit Attesten, Zeugen und ärztlicher Dokumentation belegen.

Wer regelmäßig die Stundengrenze überschreitet, riskiert den Verlust des Grundanspruchs nach § 43 SGB VI. In der Praxis ist der Gegenbeweis schwer zu führen.

Eine Ausnahme bilden Schonarbeitsplätze, also Stellen, die eigens für Leistungsgeminderte eingerichtet sind und dem normalen Marktmechanismus entzogen sind. Solche Plätze fallen aus der Prüfung der "üblichen Bedingungen" heraus. Tatsächliche Arbeit dort ist nach ständiger BSG-Rechtsprechung kein Gegenbeweis gegen Deine Erwerbsminderung.


Was passiert, wenn Du die Grenze überschreitest?

Wer mehr verdient als die Jahresgrenze, verliert nicht alles. Die DRV rechnet einen Teil des Überschreitungs-Betrags auf die Rente an. Das Verfahren ist klar in § 96a Abs. 1a SGB VI geregelt:

⚠ Die 40-Prozent-Regel

Wortlaut § 96a Abs. 1a Satz 2 SGB VI: "Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird."

Im Klartext: Vom Jahres-Überschuss werden 40 Prozent als Anrechnungsbetrag berechnet. Dieser Anrechnungsbetrag wird auf 12 Monate verteilt und reduziert Deine monatliche Rente entsprechend.

Beispielrechnung: Kürzung bei mäßiger Überschreitung

Volle EM-Rente plus 25.000 € Jahres-Verdienst

1
Übersteigender Betrag

25.000 € minus Jahresgrenze 20.763,75 € = 4.236,25 € Überschuss.

2
40-Prozent-Anrechnung

4.236,25 € × 0,40 = 1.694,50 € Jahres-Kürzung.

3
Monatliche Auswirkung

1.694,50 € geteilt durch 12 = ca. 141 € pro Monat weniger Rente.

Du behältst gut 96 Prozent Deiner Rente und verdienst zusätzlich 25.000 € brutto.

Wann steht die Rente auf Null?

Eine feste Euro-Obergrenze gibt es nicht. Die Rente wird auf Null gestellt, sobald der Anrechnungsbetrag die Rente in voller Höhe erreicht (§ 96a Abs. 1a Satz 3 SGB VI). Das hängt von Deiner persönlichen Rentenhöhe ab.

Beispiel: Wann erreicht die Kürzung die volle Rente?

Bei einer Monatsrente von 900 € brutto liegt die Renten-Null-Stelle beim Jahres-Überschuss von 27.000 € (= 900 € × 12 / 0,40).

Das heißt: Erst bei einem Gesamt-Jahresverdienst von 20.763,75 € + 27.000 € = 47.763,75 € wird die Rente komplett auf Null gestellt. Wer das z.B. als Selbständige erreicht, bekommt in dem Jahr keine Rente ausgezahlt. Der Anspruch bleibt formal bestehen (er ruht), bei Rückgang der Einkünfte lebt die Zahlung wieder auf.

⚠ Kein Vertrauensschutz bei der Spitzabrechnung

Die DRV rechnet die Kürzung im laufenden Jahr prognostisch ab, auf Basis Deiner Meldungen oder der Arbeitgeber-Daten. Im Folgejahr findet eine Spitzabrechnung statt, die auf den tatsächlichen Jahres-Verdienst abstellt.

Wichtig: Für diese Spitzabrechnung gilt nach § 96a Abs. 8 Satz 3 SGB VI ausdrücklich kein Vertrauensschutz. Es gibt keine Anhörung, kein Ermessen, keine Anwendung der allgemeinen Rücknahme- und Aufhebungsvorschriften nach §§ 24, 45, 48 SGB X. Wer im Vorjahr zu wenig Kürzung hatte, muss in der Regel später zurückzahlen. Ratenzahlung über den laufenden Rentenbetrag ist möglich nach § 50 Abs. 3 und 4 SGB X.

Eine pauschale Aussage wie "rückwirkender Entfall ist ausgeschlossen" stimmt deshalb so nicht. Für den Grundanspruch nach § 43 SGB VI ja (außer bei Bösgläubigkeit oder Betrug). Für die Hinzuverdienst-Anrechnung nach § 96a SGB VI nein. Das ist Standard-Verfahren.

Wenn Du selbständig bist: Maßgeblich ist Dein steuerrechtlicher Jahresgewinn nach § 15 SGB IV (also nach Abschreibungen, mit Verlustvorträgen), nicht der vorläufige Buchhaltungs-Gewinn. Wer eine zu hohe Buchhaltungs-Prognose meldet, bekommt zu hohe Kürzungen und später eine mühsame Korrektur. Im Zweifel beraten lassen.


Was zählt als Hinzuverdienst. Und was nicht?

Nicht jede Geldzahlung neben der EM-Rente gilt automatisch als Hinzuverdienst im Sinne von § 96a SGB VI. Vor allem bei der vollen EM-Rente ist die Anrechnung extrem eng begrenzt. Sie erfasst praktisch nur Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei der teilweisen EM-Rente ist der Kreis der anrechenbaren Sozialleistungen über § 18a Abs. 3 SGB IV deutlich weiter gefasst. Diese Differenzierung wird im Internet selten korrekt dargestellt. Hier die geprüfte Übersicht.

Sozialleistungen: Anrechnung als Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI

Sozialleistung Volle EM-Rente
(§ 96a Abs. 3 Satz 2)
Teilweise EM-Rente
(§ 96a Abs. 3 Satz 1)
Verletztengeld (§ 45 SGB VII, GUV) JA anrechenbar JA anrechenbar (über § 18a Abs. 3 SGB IV, Nr. 4)
Übergangsgeld GUV (§ 49 SGB VII) JA anrechenbar JA anrechenbar
GKV-Krankengeld (§ 44 SGB V) NEIN JA, wenn AU/Krankenhausaufenthalt nach Rentenbeginn eingetreten
Krankengeld der Sozialen Entschädigung NEIN JA
Krankengeld der Soldatenentschädigung (neu seit 2025) NEIN JA
Übergangsgeld DRV / Reha-Träger (§§ 20 ff. SGB VI) NEIN als Hinzuverdienst (Konkurrenz wird über § 116 Abs. 3 SGB VI gelöst) JA, wenn Bemessung auf Arbeitsentgelt nach Rentenbeginn
Arbeitslosengeld (SGB III) NEIN JA
Arbeitslosengeld II / Bürgergeld NEIN NEIN (nicht in § 18a Abs. 3 SGB IV)
Kurzarbeitergeld NEIN JA
Insolvenzgeld NEIN JA
Pflegeunterstützungsgeld NEIN JA
Mutterschaftsgeld (§ 24i SGB V) NEIN (nicht in § 96a Abs. 3 Satz 2) ⚠️ Einzelfallprüfung. Nicht eindeutig in § 18a Abs. 3 SGB IV gelistet
Elterngeld NEIN NEIN
Krankentagegeld (private KV) NEIN (nicht in § 96a Abs. 3 Satz 2) ⚠️ Einzelfallprüfung. § 18a Abs. 3 SGB IV erfasst Krankentagegeld allgemein, ohne ausdrückliche GKV/PKV-Differenzierung
Private BU-Rente NEIN NEIN
Pflegegeld bis § 37 SGB XI NEIN NEIN
Aufwandsentschädigung Ehrenamt (steuerfrei) NEIN NEIN
Inflationsausgleichsprämie (bis 31.12.2024) NEIN NEIN
Kapitaleinkünfte / Mieten / Erbschaft NEIN (kein § 96a Abs. 2) NEIN
Ausländisches Arbeitsentgelt JA (§ 96a Abs. 4) JA (§ 96a Abs. 4)

Quelle: § 96a Abs. 3 SGB VI; § 18a Abs. 3 SGB IV; gesetze-im-internet.de. Stand Mai 2026.

Kernbefund: Bei voller EM-Rente extrem enge Anrechnung

Bei voller EM-Rente werden nur Verletzten- und Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Hinzuverdienst angerechnet. Alle anderen Sozialleistungen, insbesondere GKV-Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld und Bürgergeld, zählen nicht als Hinzuverdienst im Sinne von § 96a SGB VI.

Sonderfall DRV-Übergangsgeld: Wird parallel oder nachträglich zur EM-Rente Übergangsgeld gezahlt, greift nicht § 96a, sondern § 116 Abs. 3 SGB VI (Erfüllungsfiktion). Das gezahlte Übergangsgeld erfüllt den Rentenanspruch bis zu seiner Höhe. Ein Übersteigen muss nicht zurückgezahlt werden.


Die Reform 2023: Was hat sich geändert?

Bis Ende 2022 galt bei voller EM-Rente eine starre Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro im Jahr. Seit dem 1. Januar 2023 gelten die deutlich höheren, dynamischen Grenzen, die jedes Jahr automatisch mit der Bezugsgröße steigen. Rechtsgrundlage ist das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 20.12.2022 (BGBl. I 2022 Nr. 56, S. 2759).

Wichtig: Die starre Grenze von 6.300 € galt nur für die volle EM-Rente. Bei der teilweisen EM-Rente gab es schon vor 2023 eine individuelle Berechnung. Es gab also nie eine "harte 6.300-Euro-Grenze für alle".

Stufenplan der Hinzuverdienstgrenzen seit der Reform

Bis 31.12.2022 6.300,00 €/Jahr bei voller EM-Rente (starr, ohne dynamische Anpassung). Bei teilweiser EM-Rente: bereits damals individuelle Berechnung.
2023 17.823,75 €/Jahr (volle EM) · 35.647,50 €/Jahr (teilw. EM Mindest). Reform-Sprung bei voller EM um den Faktor 2,8.
2024 18.558,75 €/Jahr (volle EM) · 37.117,50 €/Jahr (teilw. EM Mindest)
2025 19.661,25 €/Jahr (volle EM) · 39.322,50 €/Jahr (teilw. EM Mindest)
2026 (aktuell) 20.763,75 €/Jahr (volle EM) · 41.527,50 €/Jahr (teilw. EM Mindest). Bezugsgröße nach SvRV 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 278): 3.955 €/Monat.

Dynamische Anpassung. Du musst nichts machen

Die Hinzuverdienstgrenze ist seit 2023 an die Bezugsgröße gekoppelt. Sie steigt jedes Jahr automatisch. Du musst nicht jedes Jahr selbst nachschauen, was sich ändert. Die DRV passt Deine persönliche Berechnung von Amts wegen an.


Jahresverlauf: Flexibel verdienen, ohne die Grenze zu reißen

Eine der wichtigsten Konsequenzen der Reform 2023: Es gibt keine Monatsgrenze mehr. Allein die Jahressumme zählt. Du kannst frei entscheiden, wie sich das Einkommen über das Kalenderjahr verteilt. Praktische Beispiele:

  • Saisonarbeit: Sechs Monate intensiv arbeiten (z.B. Erntehelfer, Touristik), sechs Monate gar nicht. Solange die Jahressumme unter Deiner Grenze bleibt, ist das unproblematisch.
  • Einmaliger Bonus oder Auszahlung: Eine größere Sonderzahlung im Dezember bringt Dich nicht in Gefahr, wenn Du den Rest des Jahres unter Deiner Grenze bleibst.
  • Selbständige Auftragsspitzen: Wer im November ein großes Projekt abschließt und damit das halbe Jahres-Einkommen erwirtschaftet, ist nicht automatisch in Schwierigkeiten. Maßgeblich ist der steuerliche Jahresgewinn.

Diese Flexibilität macht die Reform 2023 in der Praxis besonders wertvoll. Sie erlaubt Lebensentwürfe, die unter der starren 6.300-Euro-Regel kaum möglich waren. Voraussetzung bleibt: das medizinisch festgestellte Leistungsvermögen wird nicht regelmäßig überschritten (siehe Stunden-Block).


Individuelle Grenze bei teilweiser EM-Rente

Bei der teilweisen EM-Rente gibt es nicht eine Grenze, sondern zwei: die gesetzliche Mindestgrenze und Deine individuelle Grenze. Die individuelle Grenze hängt davon ab, wie viel Du in den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verdient hast.

So wird die individuelle Grenze berechnet

Formel (§ 96a Abs. 1c Nr. 1 SGB VI): 9,72 × monatliche Bezugsgröße × höchste Entgeltpunkte aus den 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Beispiel: Wer in seinem besten Jahr 1,2 Entgeltpunkte erreicht hat, kommt 2026 auf 9,72 × 3.955 € × 1,2 = ca. 46.131 € pro Jahr. Damit liegt die individuelle Grenze rund 4.600 € über der Mindestgrenze von 41.527,50 €.

Die Mindestgrenze gilt nur als Untergrenze. Wenn Deine individuelle Berechnung niedriger wäre, bekommst Du die Mindestgrenze.

Deine individuelle Grenze steht in Deinem DRV-Rentenbescheid. Wenn Du teilweise EM-Rente beziehst und nicht weisst, was Deine persönliche Grenze ist, lohnt es sich, einen Blick in den Bescheid zu werfen oder bei der DRV-Auskunftsstelle nachzufragen. Wer sich nur an den 41.527,50 € orientiert, verdient unter Umständen weniger als zulässig.


EM-Rente trotz 6 Stunden Arbeit: der Sonderfall

Der Wortlaut von § 43 Abs. 3 SGB VI ist eindeutig: Wer 6 Stunden täglich arbeiten kann, bekommt keine EM-Rente. Aber das Bundessozialgericht hat in jahrzehntelanger Rechtsprechung Ausnahmen entwickelt. Auch wer medizinisch ein 6-Stunden-Leistungsvermögen hat, kann unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf volle EM-Rente haben:

Drei Ausnahme-Fallgruppen

1. Pausenbedarf: Wenn Du krankheitsbedingt zusätzliche Pausen brauchst, die über die gesetzlich vorgesehenen hinausgehen, gilt die Arbeit nicht mehr unter "betriebsüblichen Bedingungen". Schon zwei zusätzliche krankheitsbedingte Pausen können nach BSG-Rechtsprechung dazu führen, dass die Arbeit nicht mehr unter üblichen Bedingungen stattfindet (Leiturteil BSG 30.05.1984, 5a RKn 18/83).

2. Wegefähigkeit: Wenn Du nicht in der Lage bist, viermal täglich mehr als 500 Meter in unter 20 Minuten zurückzulegen oder zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel in der Hauptverkehrszeit zu nutzen, fehlt die "Wegefähigkeit" (Leiturteil BSG 17.12.1991, 13/5 RJ 73/90). Bestimmte Kürzungen oder Hilfsmittel der DRV reichen nicht aus, der Versicherte muss konkret in die Lage versetzt werden, die Arbeitsstätte zu erreichen (BSG 21.03.2006, B 5 RJ 51/04 R).

3. Arbeitsmarktrente: Wenn Du zwischen 3 und 6 Stunden täglich arbeiten könntest, aber faktisch keinen passenden Teilzeit-Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt findest, gilt der Arbeitsmarkt als verschlossen. Die DRV gewährt dann volle EM-Rente (Grundsatzbeschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1976, GS 2/75).

⚠ Falle bei der Arbeitsmarktrente: Vollverlust ist möglich

Wenn Du eine volle EM-Rente bekommst, weil der Arbeitsmarkt für Dich als verschlossen gilt (3-6 Stunden Leistungsvermögen, aber kein Teilzeit-Job verfügbar), und Du nimmst dann eine Teilzeit-Stelle ab 3 Stunden täglich an: Du verlierst die ganze Rente, nicht nur 40 Prozent Kürzung. Die Verschlossenheits-Fiktion ist durch tatsächliche Marktintegration überholt.

Wenn Du die Stelle später wieder aufgibst und die DRV einen neuen Leistungsfall annimmt, kann eine Lücke von bis zu 7 Monaten ohne Rentenzahlung entstehen, bevor ein neuer Antrag durchläuft. Rechtsgrundlage: § 101 Abs. 1 SGB VI. Ob ein neuer Leistungsfall angenommen wird, hängt vom Gesamtbild und der medizinisch-versicherungsrechtlichen Bewertung ab. Im schlechtesten Fall bedeutet das mehrere Monate Einkommenslücke.

Bevor Du eine solche Stelle annimmst: Lass die Konsequenzen prüfen. Eine Auskunft bei der DRV-Servicestelle oder einem Rentenberater nach RDG kostet nichts und kann mehrere tausend Euro an entgangener Rente verhindern.

Wenn Dein Antrag bereits abgelehnt wurde oder Du in einer der Sonderfall-Konstellationen steckst und Widerspruch einlegen willst, hilft Dir der Spoke EM-Rente beantragen und Widerspruch einlegen weiter (Link wird ergänzt, sobald die Seite live ist).


Hinzuverdienst EM-Rente 2026: Die wichtigsten Zahlen

  • Volle EM-Rente: 20.763,75 €/Jahr (rechnerisch ca. 1.730 €/Monat)
  • Teilweise EM-Rente, Mindestgrenze: 41.527,50 €/Jahr (rechnerisch ca. 3.461 €/Monat)
  • Teilweise EM-Rente, individuelle Grenze: 9,72 × Bezugsgröße × höchstes EP-Jahr (15 Jahre vor Erwerbsminderung)
  • Seit Reform 2023: nur Jahresgrenze, keine offizielle Monatsgrenze mehr
  • Anrechnung bei Überschreitung: 40 Prozent des übersteigenden Betrags
  • Stundengrenze volle EM: unter 3 Stunden täglich (Leistungsvermögen, nicht tatsächliche Stunden)
  • Stundengrenze teilweise EM: 3 bis unter 6 Stunden täglich (Leistungsvermögen)
  • Berechnungsformel: Bezugsgröße (3.955 €) × 14 × 3/8 (voll) bzw. × 6/8 (teilw.)
  • Rechtsgrundlage: § 96a SGB VI + § 43 SGB VI; Reform-Gesetz: 8. SGB IV-ÄndG vom 20.12.2022 (BGBl. I 2022 Nr. 56, S. 2759)

Eigene EM-Rente mit Hinzuverdienst berechnen

Wie sich Dein konkreter Hinzuverdienst auf Deine EM-Rente auswirkt, hängt von Rentenhöhe, Rentenart und Verdienst-Niveau ab. Der EM-Rechner zeigt Dir die Berechnung Schritt für Schritt mit den aktuellen Werten 2026, einschließlich der 40-Prozent-Anrechnung bei Überschreitung der Jahresgrenze.

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Häufige Fragen zum Hinzuverdienst

Wie viel darf ich 2026 zur vollen Erwerbsminderungsrente hinzuverdienen?

Bei voller Erwerbsminderungsrente liegt die Hinzuverdienstgrenze 2026 bei 20.763,75 Euro im Jahr. Die Grenze ergibt sich aus der Formel Bezugsgröße (3.955 Euro/Monat) mal 14 mal 3/8 nach § 96a Abs. 1c Nr. 2 SGB VI. Seit der Reform 2023 gilt nur die Jahressumme. Du kannst die monatliche Verteilung selbst gestalten. Wer die Grenze überschreitet, bekommt 40 Prozent des übersteigenden Betrags von der Rente abgezogen.

Wie viele Stunden darf ich bei voller EM-Rente arbeiten?

Volle EM-Rente bekommt nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nur, wer täglich weniger als 3 Stunden arbeiten kann. Maßgeblich ist das medizinisch festgestellte Leistungsvermögen, nicht die tatsächlich gearbeiteten Stunden. Wer freiwillig weniger arbeitet als er könnte, verliert dadurch keinen Anspruch. Tatsächliche Mehrarbeit löst aber eine Überprüfung durch die DRV aus und gilt vor Gericht als starkes Indiz für ein verbessertes Leistungsvermögen. Du trägst dann die Substantiierungslast für die Behauptung, dass Du nur unter unzumutbarer Willensanstrengung arbeitest (sogenannte Raubbau-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).

Was passiert, wenn ich die Hinzuverdienstgrenze überschreite?

Nach § 96a Abs. 1a Satz 2 SGB VI werden 40 Prozent des übersteigenden Jahres-Betrags auf die Rente angerechnet. Beispiel: Bei voller EM-Rente und einem Jahres-Verdienst von 25.000 Euro liegt der Überschuss bei 4.236,25 Euro. Davon werden 40 Prozent (1.694,50 Euro) als jährlicher Anrechnungsbetrag berechnet, das sind ca. 141 Euro pro Monat weniger Rente. Eine feste Euro-Obergrenze gibt es nicht. Die Rente wird auf Null gestellt, wenn der Anrechnungsbetrag die volle Rente erreicht. Bei sehr hohen Verdiensten kann das passieren. Der Anspruch bleibt formal bestehen, die Zahlung lebt bei Rückgang der Einkünfte wieder auf.

Hat sich die Grenze 2023 wirklich so stark erhöht?

Ja, bei der vollen EM-Rente. Bis Ende 2022 galt eine starre Grenze von 6.300 Euro im Jahr. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt die Grenze bei voller EM 17.823,75 Euro im Jahr und steigt seither jährlich automatisch. Aktuell (2026) sind es 20.763,75 Euro. Rechtsgrundlage für die Reform ist das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 20.12.2022 (BGBl. I 2022 Nr. 56, S. 2759). Wichtig: Bei der teilweisen EM-Rente gab es schon vor 2023 eine individuelle Berechnung, dort galt nie eine starre Grenze.

Gilt die Grenze pro Monat oder pro Jahr?

Pro Jahr. Seit der Reform 2023 gibt es keine gesetzliche Monatsgrenze mehr. Allein die Jahressumme im Kalenderjahr ist maßgeblich. Du kannst frei entscheiden, in welchen Monaten Du wie viel verdienst. Saison-Arbeit, Auftragsspitzen oder einmalige Boni sind unproblematisch, solange die Jahressumme unter Deiner Grenze bleibt. Der oft genannte Monatsdurchschnitt (z.B. ca. 1.730 Euro bei voller EM) dient nur der Orientierung, ist aber keine offizielle Grenze.

Darf ich einen Minijob annehmen, wenn ich EM-Rente beziehe?

Grundsätzlich ja. Ein Minijob (538 Euro/Monat = 6.456 Euro/Jahr) liegt deutlich unter der Hinzuverdienstgrenze für volle EM-Rente von 20.763,75 Euro/Jahr. Ein einzelner Minijob führt also nicht zu einer Renten-Kürzung. Voraussetzung: Du überschreitest mit der tatsächlichen Stundenzahl nicht das medizinisch festgestellte Leistungsvermögen. Bei voller EM-Rente ist dieses Leistungsvermögen gesetzlich definiert (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) als unter 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Wer dauerhaft mehr arbeitet, riskiert bei der nächsten DRV-Nachprüfung die Aberkennung der vollen EM-Rente, weil die tatsächliche Arbeitsleistung das festgestellte Leistungsvermögen widerlegt. Wer mehrere Minijobs kombiniert oder zusätzliche Einkünfte hat, sollte die Jahressumme genau kalkulieren.

Was ist der Unterschied zwischen voller und teilweiser EM-Rente beim Hinzuverdienst?

Bei voller EM-Rente gilt die einheitliche Jahresgrenze von 20.763,75 € (2026). Sie ist gesetzlich pauschal festgelegt und gilt für alle voll Erwerbsgeminderten gleich. Bei teilweiser EM-Rente gibt es zwei Grenzen: eine gesetzliche Mindestgrenze von 41.527,50 € im Jahr 2026 und eine individuelle Grenze, die auf den höchsten Entgeltpunkten der letzten 15 Kalenderjahre vor der Erwerbsminderung basiert. Wer in seinem besten Jahr 1,2 Entgeltpunkte hatte, kommt 2026 auf rund 46.131 € pro Jahr, also rund 4.600 € mehr als die Mindestgrenze. Die individuelle Grenze steht im DRV-Rentenbescheid.


Hinweis zu diesem Artikel

Information, keine Rechts- oder Sozialberatung

Dieser Artikel informiert nach bestem Wissen und nach Stand der Rechtslage Mai 2026. Er stellt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Sozialrechtsberatung dar.

Verbindliche Auskunft zu Deinem konkreten Fall erteilt die Deutsche Rentenversicherung (drv.de, kostenlose Servicenummer 0800 1000 4800), ein registrierter Rentenberater nach RDG oder ein Sozialverband wie VdK oder SoVD. Eine Beratung zu gesetzlichen Sozialleistungen darf ich als Versicherungsmakler aus rechtlichen Gründen (Rechtsdienstleistungsgesetz) nicht erbringen.

Bei Fragen zur privaten Vorsorge (Berufsunfähigkeit, Krankenversicherung, Altersvorsorge) bin ich als Versicherungsmakler nach § 34d GewO Dein Ansprechpartner. Ich arbeite für Dich, nicht für einen einzelnen Versicherer.


Deine Situation ist individuell. Was die Tabelle nicht zeigt

Die Hinzuverdienstgrenzen sind ein guter Orientierungspunkt. Aber ob Dein konkreter Nebenverdienst tatsächlich zu Kürzungen führt, hängt von mehreren Faktoren ab: der Rentenart (volle oder teilweise EM), dem festgestellten Leistungsvermögen, dem genauen Einkommensverlauf über das Jahr, der Art der Tätigkeit (abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit) und steuerlichen Aspekten.

Besonders heikel sind drei Konstellationen, in denen die einfache Anwendung der Tabelle zu Schäden führen kann:

  • Bezieher einer Arbeitsmarktrente, die eine Teilzeit-Stelle annehmen wollen
  • Selbständige, die ihren Buchhaltungs-Gewinn statt des steuerlichen Jahresgewinns melden
  • Bezieher mit dauerhaft hohem Hinzuverdienst, bei denen die DRV den Grundanspruch nach § 43 SGB VI überprüfen kann

Sozialverbände wie VdK und SoVD bieten Mitgliedern zusätzlich eine kostenlose Bescheidprüfung und Vertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren an. Wer schon EM-Rente bezieht oder kurz davor steht, profitiert oft von einer Mitgliedschaft.

Die Lücke, die die EM-Rente lässt

Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente deckt typischerweise nur einen Teil des bisherigen Nettoeinkommens. Der Hinzuverdienst kann diese Lücke verkleinern, aber selten vollständig schließen. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung oder Grundfähigkeitsversicherung wäre ein anderer Ansatz, hat aber eigene Bedingungen, Annahme-Voraussetzungen und Leistungsauslöser. Eine private BU zahlt zum Beispiel ohne Anrechnung von Hinzuverdienst und ohne Stundengrenze. Wichtig zu wissen: Eine BU lässt sich nur abschließen, solange man noch gesund ist. Für Menschen, die bereits auf dem Weg zur EM-Rente sind, kommt sie meist zu spät.

Persönliche Einschätzung im Versicherungs-Kontext

Wenn Du Fragen zur privaten BU oder Grundfähigkeit hast, zur Schließung der Versorgungslücke neben der EM-Rente, oder einfach über Deine Situation sprechen willst. Ich nehme mir die Zeit. Eine Beratung zur gesetzlichen EM-Rente selbst darf ich aus rechtlichen Gründen nicht erbringen, dafür sind die DRV oder Rentenberater die richtige Adresse. Aber alles, was die private Absicherung betrifft, ist mein Tagesgeschäft.

Persönliche Einschätzung anfragen

Wer in der EM-Rente landet, hat in der Regel deutlich weniger finanziellen Spielraum als vorher. Was in dieser Phase oft mehr hilft als ein neuer Sparplan, ist ein nüchterner Blick auf die laufenden Kosten: Strom- und Gastarife prüfen, alte oder doppelte Versicherungen kündigen, Vertragsfristen kennen. Manchmal stecken da zwei- oder dreistellige Beträge pro Monat, die niemandem nutzen.

Wenn es Menschen in Deinem Leben gibt, die Dir wichtig sind, etwa ein Partner, Kinder oder gute Freunde, kann das Thema EM-Rente und private Absicherung ein Anlass sein, gemeinsam in Ruhe darüber zu sprechen. Vorausschauend zu entscheiden, solange noch Zeit dafür ist, fühlt sich anders an als unter Druck reagieren zu müssen.

Der Finanzsportler Enrico Fischer Jesuitenstraße 26 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
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